Alois K, der Großvater der Beklagten, war Eigentümer der Liegenschaft EZ 21 I KG S, zu der das heutige Grundstück 30/2 gehörte. Auf der EZ 21 I KG S war eine Wasserkraftanlage zum Betrieb eines Sägewerkes, einer Lohnmühle und einer Wagnerwerkstätte errichtet. Im Wasserbuch des Amtes der Tiroler Landesregierung wird die Lage der Anlage wie folgt beschrieben: "Am rechten Ufer des S-Baches, Entnahmestelle 1635 m, Rückgabestelle 1544 m, oberhalb seiner Einmundung in den A-Bach. Länge der beanspruchten Gewässerstrecke 91 m." Unter Punkt 17 der Wasserbucheintragung heißt es: "Das Unterwasser (844.33) wird von einer 30 cm weiten Betonrohrleitung von 23.55 m Länge über Bp. Nr. 30 dem Bache rückgeleitet (833.78)." Alois K suchte am 12. 9. 1963 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Innsbruck um nachträgliche wasserrechtsbehördliche Genehmigung eines Umbaus seiner Wasserkraftanlage und im Zug der wasserrechtsbehördlichen Verhandlung am 12. 12. 1963 um Genehmigung der gleichfalls schon erfolgten Überdeckung des S-Baches von der Rückgabestelle des Betriebswassers seiner Kraftanlage bis zur Entnahme des Betriebswassers für die Kraftanlage des Unterliegers Andreas L an. Mit Bescheid der BH Innsbruck vom 26. 6. 1964, III-1170/8, wurde Alois K die beantragte wasserrechtsbehördliche Bewilligung bei Einhaltung verschiedener Bedingungen erteilt. Als Bedingung war unter Punkt I/4 des Bescheides vorgesehen, daß zur Vermeidung von Verklausungen im überdeckten Stück des S-Baches im Bereich der Säge von Alois K am Beginn der überdeckten Bachstrecke ein Grobrechen mit einer Stabweite von 7 cm anzubringen und dafür Sorge zu tragen ist, daß das anfallende Rechengut sofort entfernt wird. Im Bescheid wird ausgeführt, daß das Betriebswasser für den Betrieb der Wasserbenutzungsanlage dem S-Bach bei km 1.635 durch die eingebaute Stauanlage entnommen und bei km 1.535 in den S-Bach zurückgeleitet wird, der von dieser Stelle an bis zur Entnahme für die Kraftanlage des Andreas L in ein mit Holzbohlen überdecktes, ungefähr 24 m langes Betongerinne gefaßt ist. Dem Bescheid lag ein von Alois K eingereichter Plan zugrunde, in dem die Wasserentnahme bei Bachkilometer 1.635 und die Wasserrückgabe bei Bachkilometer 1.512 eingezeichnet ist; diese Punkte sind mit einer roten Linie verbunden, wie dies für die Darstellung einer Wasseranlage in Plänen üblich ist. Der Plan wurde von der BH Innsbruck mit dem Aufdruck versehen: "Genehmigt nach Maßgabe des Bescheides vom 26. Juni 1964, Zl. III-1170/8". Die Wasserrechtsbehörde sah bei Erlassung ihres Bescheides keine Notwendigkeit, getrennte Bescheide betreffend die Kraftwerksanlage und das überdeckte Gerinne zu erlassen, weil die Identität des Wassernutzungsberechtigten und des Gründeigentümers gegeben war. Am Inhalt des Bescheides hätte sich nichts geändert; dem Gründeigentümer wären dieselben Auflagen erteilt worden. Der im Bescheid der BH Innsbruck vom 26. 4. 1964 vorgeschriebene Grobrechen wurde nicht angebracht.Alois K, der Großvater der Beklagten, war Eigentümer der Liegenschaft EZ 21 römisch eins KG S, zu der das heutige Grundstück 30/2 gehörte. Auf der EZ 21 römisch eins KG S war eine Wasserkraftanlage zum Betrieb eines Sägewerkes, einer Lohnmühle und einer Wagnerwerkstätte errichtet. Im Wasserbuch des Amtes der Tiroler Landesregierung wird die Lage der Anlage wie folgt beschrieben: "Am rechten Ufer des S-Baches, Entnahmestelle 1635 m, Rückgabestelle 1544 m, oberhalb seiner Einmundung in den A-Bach. Länge der beanspruchten Gewässerstrecke 91 m." Unter Punkt 17 der Wasserbucheintragung heißt es: "Das Unterwasser (844.33) wird von einer 30 cm weiten Betonrohrleitung von 23.55 m Länge über Bp. Nr. 30 dem Bache rückgeleitet (833.78)." Alois K suchte am 12. 9. 1963 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) Innsbruck um nachträgliche wasserrechtsbehördliche Genehmigung eines Umbaus seiner Wasserkraftanlage und im Zug der wasserrechtsbehördlichen Verhandlung am 12. 12. 1963 um Genehmigung der gleichfalls schon erfolgten Überdeckung des S-Baches von der Rückgabestelle des Betriebswassers seiner Kraftanlage bis zur Entnahme des Betriebswassers für die Kraftanlage des Unterliegers Andreas L an. Mit Bescheid der BH Innsbruck vom 26. 6. 1964, III-1170/8, wurde Alois K die beantragte wasserrechtsbehördliche Bewilligung bei Einhaltung verschiedener Bedingungen erteilt. Als Bedingung war unter Punkt I/4 des Bescheides vorgesehen, daß zur Vermeidung von Verklausungen im überdeckten Stück des S-Baches im Bereich der Säge von Alois K am Beginn der überdeckten Bachstrecke ein Grobrechen mit einer Stabweite von 7 cm anzubringen und dafür Sorge zu tragen ist, daß das anfallende Rechengut sofort entfernt wird. Im Bescheid wird ausgeführt, daß das Betriebswasser für den Betrieb der Wasserbenutzungsanlage dem S-Bach bei km 1.635 durch die eingebaute Stauanlage entnommen und bei km 1.535 in den S-Bach zurückgeleitet wird, der von dieser Stelle an bis zur Entnahme für die Kraftanlage des Andreas L in ein mit Holzbohlen überdecktes, ungefähr 24 m langes Betongerinne gefaßt ist. Dem Bescheid lag ein von Alois K eingereichter Plan zugrunde, in dem die Wasserentnahme bei Bachkilometer 1.635 und die Wasserrückgabe bei Bachkilometer 1.512 eingezeichnet ist; diese Punkte sind mit einer roten Linie verbunden, wie dies für die Darstellung einer Wasseranlage in Plänen üblich ist. Der Plan wurde von der BH Innsbruck mit dem Aufdruck versehen: "Genehmigt nach Maßgabe des Bescheides vom 26. Juni 1964, Zl. III-1170/8". Die Wasserrechtsbehörde sah bei Erlassung ihres Bescheides keine Notwendigkeit, getrennte Bescheide betreffend die Kraftwerksanlage und das überdeckte Gerinne zu erlassen, weil die Identität des Wassernutzungsberechtigten und des Gründeigentümers gegeben war. Am Inhalt des Bescheides hätte sich nichts geändert; dem Gründeigentümer wären dieselben Auflagen erteilt worden. Der im Bescheid der BH Innsbruck vom 26. 4. 1964 vorgeschriebene Grobrechen wurde nicht angebracht.
Mit Vertrag vom 28. 6. 1971 übergab Alois K seinen Grundbesitz, darunter auch die EZ 21 I KG S, seinem Sohn Ing. Josef K, der auch als Eigentümer verbüchert wurde. Während der Zeit, als Ing. Josef K nicht nur Wasserberechtigter, sondern auch Eigentümer des Grundstückes 30/2 war, wurde das Betongerinne ohne Einholung einer wasserrechtsbehördlichen Genehmigung geändert. Mit der zu 8 Cg 3/73 des Erstgerichts erhobenen Klage begehrte Alois K die Aufhebung des Übergabsvertrages. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet, mit dem Teile des übergebenen Liegenschaftsbesitzes, darunter auch das Grundstück 30/2 KG S, auf dem sich die Verrohrung befindet, an Alois K zurückgestellt wurden. Alois K erklärte auch, daß sämtliche mit der Liegenschaft EZ 21 I KG S verbundenen Wasserrechte bei Ing. Josef K verbleiben, und verpflichtete sich, allenfalls ihm persönlich zustehende Rechte an Ing. Josef K zu übertragen und alle hiefür notwendigen Erklärungen abzugeben. Die Beklagte wurde nach dem Tod des Alois K Eigentümerin des Grundstückes 30/2. Der Kläger ist Eigentümer des benachbarten Grundstückes 84/5. Am 25. 10. 1980 trat der S-Bach im Bereich der Verrohrung auf dem Grundstück der Beklagten aus und überschwemmte das Anwesen des Klägers. Ursache des Wasseraustritts war eine Verklausung des verrohrten Abschnittes durch eingetriftetes Treibzeug. Das Rohr wäre der Dimension nach gerade noch in der Lage gewesen, die infolge der starken Regenfälle stark vergrößerte Wassermenge aufzunehmen. Das wasserrechtlich bewilligte Betongerinne hätte das gleiche Abfuhrvermögen gehabt wie die tatsächlich vorhandene, ohne wasserrechtsbehördliche Bewilligung geänderte Verrohrung. Das Wasser drang durch das hangseitige Kellerfenster des Hauses des Klägers und durch einen für die Anschlußleitung der Wasserversorgung bestimmten Mauerdurchbruch in das Haus ein. Der Mauerdurchbruch war zwar abgedichtet, doch dürfte das verwendete Dichtungsmaterial im Verlaufe der Zeit seine dauerelastische Wirkung verloren und infolge unvermeidlicher Bauwerksetzungen keinen satten Abschluß mehr geleistet haben. Das Haus ist in bautechnischer Hinsicht einwandfrei erstellt, ein Zuwiderhandeln gegen baubehördliche Vorschriften ist nicht feststellbar.Mit Vertrag vom 28. 6. 1971 übergab Alois K seinen Grundbesitz, darunter auch die EZ 21 römisch eins KG S, seinem Sohn Ing. Josef K, der auch als Eigentümer verbüchert wurde. Während der Zeit, als Ing. Josef K nicht nur Wasserberechtigter, sondern auch Eigentümer des Grundstückes 30/2 war, wurde das Betongerinne ohne Einholung einer wasserrechtsbehördlichen Genehmigung geändert. Mit der zu 8 Cg 3/73 des Erstgerichts erhobenen Klage begehrte Alois K die Aufhebung des Übergabsvertrages. Das Verfahren wurde mit einem Vergleich beendet, mit dem Teile des übergebenen Liegenschaftsbesitzes, darunter auch das Grundstück 30/2 KG S, auf dem sich die Verrohrung befindet, an Alois K zurückgestellt wurden. Alois K erklärte auch, daß sämtliche mit der Liegenschaft EZ 21 römisch eins KG S verbundenen Wasserrechte bei Ing. Josef K verbleiben, und verpflichtete sich, allenfalls ihm persönlich zustehende Rechte an Ing. Josef K zu übertragen und alle hiefür notwendigen Erklärungen abzugeben. Die Beklagte wurde nach dem Tod des Alois K Eigentümerin des Grundstückes 30/2. Der Kläger ist Eigentümer des benachbarten Grundstückes 84/5. Am 25. 10. 1980 trat der S-Bach im Bereich der Verrohrung auf dem Grundstück der Beklagten aus und überschwemmte das Anwesen des Klägers. Ursache des Wasseraustritts war eine Verklausung des verrohrten Abschnittes durch eingetriftetes Treibzeug. Das Rohr wäre der Dimension nach gerade noch in der Lage gewesen, die infolge der starken Regenfälle stark vergrößerte Wassermenge aufzunehmen. Das wasserrechtlich bewilligte Betongerinne hätte das gleiche Abfuhrvermögen gehabt wie die tatsächlich vorhandene, ohne wasserrechtsbehördliche Bewilligung geänderte Verrohrung. Das Wasser drang durch das hangseitige Kellerfenster des Hauses des Klägers und durch einen für die Anschlußleitung der Wasserversorgung bestimmten Mauerdurchbruch in das Haus ein. Der Mauerdurchbruch war zwar abgedichtet, doch dürfte das verwendete Dichtungsmaterial im Verlaufe der Zeit seine dauerelastische Wirkung verloren und infolge unvermeidlicher Bauwerksetzungen keinen satten Abschluß mehr geleistet haben. Das Haus ist in bautechnischer Hinsicht einwandfrei erstellt, ein Zuwiderhandeln gegen baubehördliche Vorschriften ist nicht feststellbar.
Der Kläger begehrt den Betrag von 163 000.20 S sA und brachte vor, am 25. 10. 1980 sei Wasser aus dem S-Bach ausgetreten und habe Räume seines Hauses überschwemmt. Grund für den Austritt des Wassers sei die Verrohrung des S-Baches auf dem Grundstück 30/2 der Beklagten gewesen.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Verrohrung sei Teil der Wasserkraftanlage, die Ing. Josef K als Eigentümer betreibe. Dieser habe die Verrohrung angelegt, sie selbst habe damit nichts zu tun. Der S-Bach sei bei Hochwasser beim Haus des Beklagten schon seit Menschengedenken immer wieder ausgetreten. Für den Schaden habe Ing. Josef K einzustehen, weil er die auf seinem Grundstück errichtete Wasserkraftanlage nicht ordnungsgemäß betrieben und insbesondere nicht den ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Grobrechen angebracht habe. Das Haus des Beklagten sei im übrigen nicht fachgerecht, den Bestimmungen der Ö-NORMEN entsprechend, errichtet worden, sodaß Niederschlagswasser in das Haus habe eindringen können.
Der Erstrichter sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Gründe nach zu Recht bestehe. Die Verrohrung sei weder als Wasserbenutzungsanlage noch als Anlage, die mit einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer verbunden sei, anzusehen. Ein Zusammenhang mit der von Ing. Josef K errichteten Wasserkraftanlage liege nicht vor, zumal auch im Bescheid der BH Innsbruck die Wasserkraftanlage durch die wassertechnischen Fachausdrücke Entnahme- und Rückgabestelle, letztere bei Bachkilometer 1.535, eingegrenzt worden sei; daß im Lageplan, der mit Bescheid der BH Innsbruck vom 26. 6. 1964 genehmigt worden sei, als Rückgabestelle Bachkilometer 1.512 aufscheine, vermöge daran nichts zu ändern, weil es sich dabei um eine Bezeichnung handle, die die antragstellende Partei selbst gewählt habe, die aber, da der Bescheid, nach dessen Maßgabe der Plan genehmigt wurde, von einer Rückgabe bei Bachkilometer 1.535 spreche, von der Behörde nicht übernommen worden sei. Das Gericht könne deshalb auch nicht die Ansicht des Sachverständigen teilen, daß die Wasserrechtsbehörde davon ausgegangen sei, auch die Verrohrung gehöre zur Kraftwerksanlage. Der Bescheid der BH Innsbruck könne vielmehr mühelos dahin interpretiert werden, daß Ing. Josef K die Genehmigung der Verrohrung als Gründeigentümer erhalten habe, der er damals ebenso wie Betreiber der Wasserkraftanlage gewesen sei. Nach Verlust des Eigentums am Grundstück 30/2 habe er sich um den Zustand der Verrohrung nicht mehr kümmern müssen, dies sei Sache der Beklagten gewesen. Die Haftung der Beklagten sei nach den §§ 364, 364 a ABGB zu bejahen, weiters auch deshalb, weil sie trotz Kenntnis der Gefährlichkeit der Verrohrung bei Hochwasser nichts unternommen habe, um die Gefahr abzustellen. Wollte man in der Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung für das Betongerinne die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes erblicken, wäre die Beklagte als Gründeigentümerin Wasserberechtigte geworden. Die Wasserberechtigung gehe ohne irgendein Zutun auf den neuen Eigentümer samt allen Lasten über. Demnach wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, für den ordnungsgemäßen Zustand der Verrohrung, insbesondere die Anbringung des Grobrechens, zu sorgen.Der Erstrichter sprach mit Zwischenurteil aus, daß das Klagebegehren dem Gründe nach zu Recht bestehe. Die Verrohrung sei weder als Wasserbenutzungsanlage noch als Anlage, die mit einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer verbunden sei, anzusehen. Ein Zusammenhang mit der von Ing. Josef K errichteten Wasserkraftanlage liege nicht vor, zumal auch im Bescheid der BH Innsbruck die Wasserkraftanlage durch die wassertechnischen Fachausdrücke Entnahme- und Rückgabestelle, letztere bei Bachkilometer 1.535, eingegrenzt worden sei; daß im Lageplan, der mit Bescheid der BH Innsbruck vom 26. 6. 1964 genehmigt worden sei, als Rückgabestelle Bachkilometer 1.512 aufscheine, vermöge daran nichts zu ändern, weil es sich dabei um eine Bezeichnung handle, die die antragstellende Partei selbst gewählt habe, die aber, da der Bescheid, nach dessen Maßgabe der Plan genehmigt wurde, von einer Rückgabe bei Bachkilometer 1.535 spreche, von der Behörde nicht übernommen worden sei. Das Gericht könne deshalb auch nicht die Ansicht des Sachverständigen teilen, daß die Wasserrechtsbehörde davon ausgegangen sei, auch die Verrohrung gehöre zur Kraftwerksanlage. Der Bescheid der BH Innsbruck könne vielmehr mühelos dahin interpretiert werden, daß Ing. Josef K die Genehmigung der Verrohrung als Gründeigentümer erhalten habe, der er damals ebenso wie Betreiber der Wasserkraftanlage gewesen sei. Nach Verlust des Eigentums am Grundstück 30/2 habe er sich um den Zustand der Verrohrung nicht mehr kümmern müssen, dies sei Sache der Beklagten gewesen. Die Haftung der Beklagten sei nach den Paragraphen 364, 364, a ABGB zu bejahen, weiters auch deshalb, weil sie trotz Kenntnis der Gefährlichkeit der Verrohrung bei Hochwasser nichts unternommen habe, um die Gefahr abzustellen. Wollte man in der Erteilung der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung für das Betongerinne die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes erblicken, wäre die Beklagte als Gründeigentümerin Wasserberechtigte geworden. Die Wasserberechtigung gehe ohne irgendein Zutun auf den neuen Eigentümer samt allen Lasten über. Demnach wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, für den ordnungsgemäßen Zustand der Verrohrung, insbesondere die Anbringung des Grobrechens, zu sorgen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf und verwies die Rechtssache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagte für den von ihrem Grundstück ausgehenden Schaden des Klägers haftbar sei, sei entscheidungswesentlich, ob die auf ihrer Liegenschaft befindliche Verrohrung des S-Baches zur Wasserkraftanlage des Ing. Josef K gehöre oder nicht. Bejahe man diese Frage, so träfe die Haftung für den behaupteten Schaden des Klägers gemäß § 26 WRG unter den dort genannten Voraussetzungen Ing. Josef K als Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage, nicht jedoch die Beklagte als Eigentümerin des Gründes, auf dem, zumindest zum Teil, die Anlage errichtet worden sei. Die zur Beurteilung dieser Rechtsfrage wesentlichen Feststellungen seien vom Erstrichter nicht getroffen worden. Dieser führe wohl im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, bei der gegenständlichen Verrohrung handle es sich weder um eine Wasserbenutzungsanlage noch um eine solche, die mit einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer verbunden sei, und unterstelle in der Folge, daß ein Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage des Ing. Josef K offenkundig nicht bestehe, könne sich aber dabei nicht auf Feststellungen über das tatsächliche Ausmaß und den Umfang dieser Wasserbenutzungsanlage stützen. Der Hinweis auf die von der Behörde im vorliegenden Fall verwendeten wassertechnischen Fachausdrücke Entnahme- und Rückgabestelle könne Feststellungen über den tatsächlichen Anlagenbereich nicht ersetzen. Wasserbenutzungsanlagen seien im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung genau zu beschreiben und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Da die Errichtung der für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen Anlagen auf Grund der erteilten wasserrechtsbehördlichen Bewilligung zu erfolgen habe, sei der räumliche Anlagenbereich auf Grund der Anlagenbeschreibung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid abgegrenzt. Diese Grundsätze ließen entgegen der Ansicht des Erstgerichts den Schluß zu, daß die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Verrohrung zur Wasserkraftanlage des Ing. Josef K gehöre, werde doch im Bescheid der BH Innsbruck vom 26. 6. 1964 in der Anlagebeschreibung festgehalten, daß der S-Bach ab km 1.535 " ... von dieser Stelle an bis zur Entnahme für die Kraftanlage Andreas Ls in ein mit Holzbohlen überdecktes, ungefähr 24 m langes Betongerinne gefaßt ist". Diese Anlagebeschreibung stimme darüber hinaus mit dem vom seinerzeitigen Wasserberechtigten Alois K seinem Bewilligungsantrag beigelegten Projektplan überein, sodaß nach dem für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes maßgebenden Bescheid der zuständigen Behörden zur Wasserbenutzungsanlage auch die auf dem Grundstück der Beklagten liegende Verrohrung gehörte. Daran ändere auch nichts, daß sich die Behörde üblicherweise zur Abgrenzung einer Wasserkraftanlage der wassertechnischen Ausdrücke Entnahme- und Rückgabestelle bediene, weil allein die Anlagebeschreibung im konkreten Einzelfall entscheidend sei. Der Kläger habe vorgebracht, daß der Bescheid, insoweit er die Verrohrung des S-Baches auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft 30/2 betreffe, an Alois K nicht als Wasserberechtigten, sondern als damaligen Gründeigentümer gerichtet gewesen sei, diese Verrohrung sohin nicht zur Wasserkraftanlage gehöre. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren, insbesondere durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, den tatsächlichen Anlagebereich der Wasserbenutzungsanlage zu erheben und festzustellen haben. Dabei werde darauf Bedacht zu nehmen sein, daß zum Anlagenbereich nicht nur der unmittelbare Bereich gehöre, in dem sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen befinden, sondern auch der mittelbare Anlagenbereich, der der Wasserbenutzungsanlage dienlich sei oder in dem Auswirkungen auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Gewässers infolge der Wasserbenutzungsanlage zu verzeichnen seien.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob es unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auf und verwies die Rechtssache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagte für den von ihrem Grundstück ausgehenden Schaden des Klägers haftbar sei, sei entscheidungswesentlich, ob die auf ihrer Liegenschaft befindliche Verrohrung des S-Baches zur Wasserkraftanlage des Ing. Josef K gehöre oder nicht. Bejahe man diese Frage, so träfe die Haftung für den behaupteten Schaden des Klägers gemäß Paragraph 26, WRG unter den dort genannten Voraussetzungen Ing. Josef K als Eigentümer der Wasserbenutzungsanlage, nicht jedoch die Beklagte als Eigentümerin des Gründes, auf dem, zumindest zum Teil, die Anlage errichtet worden sei. Die zur Beurteilung dieser Rechtsfrage wesentlichen Feststellungen seien vom Erstrichter nicht getroffen worden. Dieser führe wohl im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, bei der gegenständlichen Verrohrung handle es sich weder um eine Wasserbenutzungsanlage noch um eine solche, die mit einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer verbunden sei, und unterstelle in der Folge, daß ein Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage des Ing. Josef K offenkundig nicht bestehe, könne sich aber dabei nicht auf Feststellungen über das tatsächliche Ausmaß und den Umfang dieser Wasserbenutzungsanlage stützen. Der Hinweis auf die von der Behörde im vorliegenden Fall verwendeten wassertechnischen Fachausdrücke Entnahme- und Rückgabestelle könne Feststellungen über den tatsächlichen Anlagenbereich nicht ersetzen. Wasserbenutzungsanlagen seien im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung genau zu beschreiben und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Da die Errichtung der für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlichen Anlagen auf Grund der erteilten wasserrechtsbehördlichen Bewilligung zu erfolgen habe, sei der räumliche Anlagenbereich auf Grund der Anlagenbeschreibung im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid abgegrenzt. Diese Grundsätze ließen entgegen der Ansicht des Erstgerichts den Schluß zu, daß die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Verrohrung zur Wasserkraftanlage des Ing. Josef K gehöre, werde doch im Bescheid der BH Innsbruck vom 26. 6. 1964 in der Anlagebeschreibung festgehalten, daß der S-Bach ab km 1.535 " ... von dieser Stelle an bis zur Entnahme für die Kraftanlage Andreas Ls in ein mit Holzbohlen überdecktes, ungefähr 24 m langes Betongerinne gefaßt ist". Diese Anlagebeschreibung stimme darüber hinaus mit dem vom seinerzeitigen Wasserberechtigten Alois K seinem Bewilligungsantrag beigelegten Projektplan überein, sodaß nach dem für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes maßgebenden Bescheid der zuständigen Behörden zur Wasserbenutzungsanlage auch die auf dem Grundstück der Beklagten liegende Verrohrung gehörte. Daran ändere auch nichts, daß sich die Behörde üblicherweise zur Abgrenzung einer Wasserkraftanlage der wassertechnischen Ausdrücke Entnahme- und Rückgabestelle bediene, weil allein die Anlagebeschreibung im konkreten Einzelfall entscheidend sei. Der Kläger habe vorgebracht, daß der Bescheid, insoweit er die Verrohrung des S-Baches auf der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft 30/2 betreffe, an Alois K nicht als Wasserberechtigten, sondern als damaligen Gründeigentümer gerichtet gewesen sei, diese Verrohrung sohin nicht zur Wasserkraftanlage gehöre. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren, insbesondere durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen, den tatsächlichen Anlagebereich der Wasserbenutzungsanlage zu erheben und festzustellen haben. Dabei werde darauf Bedacht zu nehmen sein, daß zum Anlagenbereich nicht nur der unmittelbare Bereich gehöre, in dem sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen befinden, sondern auch der mittelbare Anlagenbereich, der der Wasserbenutzungsanlage dienlich sei oder in dem Auswirkungen auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Gewässers infolge der Wasserbenutzungsanlage zu verzeichnen seien.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.