Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das Klagebegehren abweist, wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
Der Revisionswerber behauptet ein grobes, der beklagten Gemeinde zuzurechnendes Verschulden ihres Bürgermeisters, das er darin sieht, daß der Bürgermeister trotz Kenntnis von den schlechten Bodenverhältnissen im Bereich des Hauses des Klägers eine dieses Haus gefährdende Kanaltrasse ohne Veranlassung von Bodenuntersuchungen und statischen Berechnungen bei der Wasserrechtsbehörde zur Bewilligung beantragt habe und in der Folge trotz Warnung durch den Kläger zu einer Änderung der Kanaltrasse nicht bereit gewesen sei; außerdem hafte die beklagte Partei für die durch das Anerkenntnis nicht gedeckten Schäden des Klägers auch in unmittelbarer oder wenigstens analoger Anwendung des § 364 a ABGB, weil der Kanal eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB darstelle, und diese Bestimmung umsomehr zur Anwendung kommen müsse, wenn die Grabungen auf dem eigenen Grund des Klägers durchgeführt worden seien.Der Revisionswerber behauptet ein grobes, der beklagten Gemeinde zuzurechnendes Verschulden ihres Bürgermeisters, das er darin sieht, daß der Bürgermeister trotz Kenntnis von den schlechten Bodenverhältnissen im Bereich des Hauses des Klägers eine dieses Haus gefährdende Kanaltrasse ohne Veranlassung von Bodenuntersuchungen und statischen Berechnungen bei der Wasserrechtsbehörde zur Bewilligung beantragt habe und in der Folge trotz Warnung durch den Kläger zu einer Änderung der Kanaltrasse nicht bereit gewesen sei; außerdem hafte die beklagte Partei für die durch das Anerkenntnis nicht gedeckten Schäden des Klägers auch in unmittelbarer oder wenigstens analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB, weil der Kanal eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB darstelle, und diese Bestimmung umsomehr zur Anwendung kommen müsse, wenn die Grabungen auf dem eigenen Grund des Klägers durchgeführt worden seien.
Mit Recht rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht die für die unmittelbare oder analoge Anwendung des § 364 a ABGB erforderlichen Voraussetzungen eines Nachbarschaftsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht als gegeben angesehen hat, ohne die - inhaltlich als Bekämpfung der Beweiswürdigung anzusehende - Rüge des Klägers, daß der Kanal auf Straßengrund und nicht auf dem Grundstück des Klägers gegraben worden sei, zu erledigen. Einer Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Abgesehen davon, daß der Plan Beilage H tatsächlich dafür zu sprechen scheint, daß die Künette vor den Gebäuden des Klägers nur auf seinem eigenen Grund gegraben wurde, haftet die beklagte Partei auch dann für die vom Anerkenntnis nicht erfaßten allfälligen Folgeschäden des Klägers, wenn der Kanal auf dem Grund des Klägers hergestellt worden ist.Mit Recht rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht die für die unmittelbare oder analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB erforderlichen Voraussetzungen eines Nachbarschaftsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht als gegeben angesehen hat, ohne die - inhaltlich als Bekämpfung der Beweiswürdigung anzusehende - Rüge des Klägers, daß der Kanal auf Straßengrund und nicht auf dem Grundstück des Klägers gegraben worden sei, zu erledigen. Einer Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Abgesehen davon, daß der Plan Beilage H tatsächlich dafür zu sprechen scheint, daß die Künette vor den Gebäuden des Klägers nur auf seinem eigenen Grund gegraben wurde, haftet die beklagte Partei auch dann für die vom Anerkenntnis nicht erfaßten allfälligen Folgeschäden des Klägers, wenn der Kanal auf dem Grund des Klägers hergestellt worden ist.
Die Ansprüche aus § 364 a ABGB richten sich gegen den Nachbarn, der eine behördlich genehmigte Anlage betreibt. Der Anspruchsgegner muß nicht Eigentümer jenes Grundstückes sein, von dem die Einwirkung ausgeht. Der Anspruch kann unter anderem auch gegen den gerichtet werden, der den (fremden) Grund sonst für eigene Zwecke benützt (SZ 42/159; SZ 41/84; Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 320; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 364). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst (und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten) ausgeht, ist nicht zulässig, weil § 364 a ABGB einen Fall der Eingriffshaftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme fremden Grundes darstellt. Dem beeinträchtigten Nachbarn wird ein - verschuldensunabhängiger - Ausgleichsanspruch gewährt, weil er die Einwirkungen hinnehmen muß. Diese typischen Voraussetzungen einer Eingriffshaftung sind bei Schädigungen, deren Ursache vom eigenen Grund des Beeinträchtigten ausgeht, nicht gegeben. Die Einwirkungen sind dann entweder unrechtmäßig, so daß sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf einer Gestattung des Betroffenen. Ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen Verletzung solcher Vereinbarungen geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte wegen der Einwirkungen Ersatz begehren kann. Die Vorinstanzen haben den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 1. Juli 1974 erwähnt und festgestellt, daß der Kläger im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Einwand gegen das Projekt erhoben habe. Daß es zur Einräumung von Zwangsrechten gekommen sei, wurde von den Parteien aber nicht behauptet. Kanalisationsanlagen, die nur der Beförderung der Abwässer und der Niederschlagswässer dienen, sind in aller Regel keine Wasserbenutzungsanlagen, sondern bauliche Anlagen, auf die die Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnungen oder Kanalgesetze anzuwenden sind (Krzizek, Komm. z. WRG 59; vgl. auch Grabmayr-Rossmann, WRG 2 208). Nur die Einbringung der solchen Kanälen zugeführten Abwässer in Gewässer gemäß § 32 Abs. 2 lit a WRG bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung. Diese Einbringungen gelten gemäß § 32 Abs. 6 WRG als Wasserbenutzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Einwirkung einer solchen Anlage auf die Gewässer, nicht aber die bauliche Herstellung der Sammelkanäle bedarf der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung (§ 32 Abs. 4 WRG; vgl. Krzizek aaO 390). Die vom Berufungsgericht erwogene Haftung der beklagten Partei nach § 26 Abs. 2 WRG, der ohnehin nur eine Sonderregelung der sonst gegebenen nachbarrechtlichen Haftung nach § 364 a ABGB darstellt (SZ 55/16; SZ 54/64), kommt daher zumindest nach den bisher bekannten Umständen - der wasserrechtsbehördliche Bescheid ist inhaltlich nicht festgestellt - nicht in BetrachtDie Ansprüche aus Paragraph 364, a ABGB richten sich gegen den Nachbarn, der eine behördlich genehmigte Anlage betreibt. Der Anspruchsgegner muß nicht Eigentümer jenes Grundstückes sein, von dem die Einwirkung ausgeht. Der Anspruch kann unter anderem auch gegen den gerichtet werden, der den (fremden) Grund sonst für eigene Zwecke benützt (SZ 42/159; SZ 41/84; Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 320; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 364,). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst (und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten) ausgeht, ist nicht zulässig, weil Paragraph 364, a ABGB einen Fall der Eingriffshaftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme fremden Grundes darstellt. Dem beeinträchtigten Nachbarn wird ein - verschuldensunabhängiger - Ausgleichsanspruch gewährt, weil er die Einwirkungen hinnehmen muß. Diese typischen Voraussetzungen einer Eingriffshaftung sind bei Schädigungen, deren Ursache vom eigenen Grund des Beeinträchtigten ausgeht, nicht gegeben. Die Einwirkungen sind dann entweder unrechtmäßig, so daß sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf einer Gestattung des Betroffenen. Ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen Verletzung solcher Vereinbarungen geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte wegen der Einwirkungen Ersatz begehren kann. Die Vorinstanzen haben den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 1. Juli 1974 erwähnt und festgestellt, daß der Kläger im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Einwand gegen das Projekt erhoben habe. Daß es zur Einräumung von Zwangsrechten gekommen sei, wurde von den Parteien aber nicht behauptet. Kanalisationsanlagen, die nur der Beförderung der Abwässer und der Niederschlagswässer dienen, sind in aller Regel keine Wasserbenutzungsanlagen, sondern bauliche Anlagen, auf die die Bestimmungen der betreffenden Landesbauordnungen oder Kanalgesetze anzuwenden sind (Krzizek, Komm. z. WRG 59; vergleiche auch Grabmayr-Rossmann, WRG 2 208). Nur die Einbringung der solchen Kanälen zugeführten Abwässer in Gewässer gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung. Diese Einbringungen gelten gemäß Paragraph 32, Absatz 6, WRG als Wasserbenutzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Einwirkung einer solchen Anlage auf die Gewässer, nicht aber die bauliche Herstellung der Sammelkanäle bedarf der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung (Paragraph 32, Absatz 4, WRG; vergleiche Krzizek aaO 390). Die vom Berufungsgericht erwogene Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG, der ohnehin nur eine Sonderregelung der sonst gegebenen nachbarrechtlichen Haftung nach Paragraph 364, a ABGB darstellt (SZ 55/16; SZ 54/64), kommt daher zumindest nach den bisher bekannten Umständen - der wasserrechtsbehördliche Bescheid ist inhaltlich nicht festgestellt - nicht in Betracht
Für den Fall, daß der Kanal, wie der Revisionswerber geltend macht, in dem für die Einwirkungen auf sein Haus in Betracht kommenden Bereich zumindest teilweise auf dem Grundstück der beklagten Partei errichtet wurde, steht dem Kläger als Nachbarn ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu, der das gesamte subjektive berechtigte Interesse, also auch den entgangenen Gewinn, umfaßt (SZ 47/140; SZ 43/139; JBl. 1966, 319; SZ 25/67; Koziol aaO 324; Spielbüchler aaO Rdz 9 zu § 364 b). Es ist hiebei gleichgültig, welche behördliche Bewilligung der zur Schädigung des Eigentums des Klägers führenden Grundstücksvertiefung zugrundelag. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 364 a ABGB um einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Dem Geschädigten ist im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, genommen, auch wenn sie das normale Ausmaß, wie es § 364 Abs. 2 ABGB umschreibt, überschreitenFür den Fall, daß der Kanal, wie der Revisionswerber geltend macht, in dem für die Einwirkungen auf sein Haus in Betracht kommenden Bereich zumindest teilweise auf dem Grundstück der beklagten Partei errichtet wurde, steht dem Kläger als Nachbarn ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu, der das gesamte subjektive berechtigte Interesse, also auch den entgangenen Gewinn, umfaßt (SZ 47/140; SZ 43/139; JBl. 1966, 319; SZ 25/67; Koziol aaO 324; Spielbüchler aaO Rdz 9 zu Paragraph 364, b). Es ist hiebei gleichgültig, welche behördliche Bewilligung der zur Schädigung des Eigentums des Klägers führenden Grundstücksvertiefung zugrundelag. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre wiederholt ausgesprochen hat, handelt es sich bei Paragraph 364, a ABGB um einen der Enteignung verwandten Tatbestand. Dem Geschädigten ist im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, genommen, auch wenn sie das normale Ausmaß, wie es Paragraph 364, Absatz 2, ABGB umschreibt, überschreiten
(SZ 56/158=MietSlg. 35.029; EvBl. 1983/54; SZ 51/47; SZ 50/160;
SZ 48/15; Spielbüchler aaO Rdz 1 zu § 364 a; Koziol aaO 316 f;SZ 48/15; Spielbüchler aaO Rdz 1 zu Paragraph 364, a; Koziol aaO 316 f;
Koziol-Welser 6 II 35; Rummel, JBl. 1967, 122; Ostheim, JBl. 1973, 577). Eine baubehördliche Genehmigung, insbesondere auch eine solche zur Grundstücksvertiefung (JBl. 1981, 534), ist nicht als Genehmigung iS des § 364 a ABGB anzusehenKoziol-Welser 6 römisch zwei 35; Rummel, JBl. 1967, 122; Ostheim, JBl. 1973, 577). Eine baubehördliche Genehmigung, insbesondere auch eine solche zur Grundstücksvertiefung (JBl. 1981, 534), ist nicht als Genehmigung iS des Paragraph 364, a ABGB anzusehen
(SZ 56/158=MietSlg. 35.029; SZ 48/15 und 45 uva; Klang in seinem Komm. 2 II 174; Ehrenzweig 2 I/2, 134; Gschnitzer, Sachenrecht 61; vgl. Spielbüchler aaO Rdz 4 zu § 364 a). Sie schließt die Rechtswidrigkeit der Schädigung des Nachbarn nicht aus, da die privatrechtlichen Beziehungen von ihr nicht geregelt werden (SZ 56/158=MietSlg. 35.029; JBl. 1981, 534; SZ 48/61). § 364 a ABGB wird aber auch auf Fälle, in denen die Beeinträchtigung durch eine baubehördlich genehmigte Anlage verursacht wurde, analog angewendet. Anknüpfungspunkt dieser Analogie ist die bereits oben erwähne Grundsituation der Norm: Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (SZ 56/158=MietSlg. 35.029; EvBl. 1983/54; SZ 51/47 ua). Eine analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Das gilt auch für behördliche Bewilligungen zur vorübergehenden Grundstücksvertiefung, wie sie mit der Bewilligung einer bestimmten Kanaltrasse verbunden sind. Auch hier wird der Grundnachbar in eine Situation gebracht, in der er die Vertiefung des Grundstückes vorläufig hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich die gleichen Wirkungen wie eine behördliche Anlagegenehmigung iS des § 364 a ABGB(SZ 56/158=MietSlg. 35.029; SZ 48/15 und 45 uva; Klang in seinem Komm. 2 römisch zwei 174; Ehrenzweig 2 I/2, 134; Gschnitzer, Sachenrecht 61; vergleiche Spielbüchler aaO Rdz 4 zu Paragraph 364, a). Sie schließt die Rechtswidrigkeit der Schädigung des Nachbarn nicht aus, da die privatrechtlichen Beziehungen von ihr nicht geregelt werden (SZ 56/158=MietSlg. 35.029; JBl. 1981, 534; SZ 48/61). Paragraph 364, a ABGB wird aber auch auf Fälle, in denen die Beeinträchtigung durch eine baubehördlich genehmigte Anlage verursacht wurde, analog angewendet. Anknüpfungspunkt dieser Analogie ist die bereits oben erwähne Grundsituation der Norm: Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (SZ 56/158=MietSlg. 35.029; EvBl. 1983/54; SZ 51/47 ua). Eine analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Das gilt auch für behördliche Bewilligungen zur vorübergehenden Grundstücksvertiefung, wie sie mit der Bewilligung einer bestimmten Kanaltrasse verbunden sind. Auch hier wird der Grundnachbar in eine Situation gebracht, in der er die Vertiefung des Grundstückes vorläufig hinnehmen muß. Trotz der anscheinend verläßlichen Vorsorge gegen Immissionen wird eine dennoch vorhandene Gefährlichkeit oft erst erkennbar, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn bereits stattgefunden hat. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich die gleichen Wirkungen wie eine behördliche Anlagegenehmigung iS des Paragraph 364, a ABGB
(vgl.SZ 56/158=MietSlg. 35.029; SZ 51/47; SZ 50/160; SZ 48/61;
Ostheim, JBl. 1973, 577; Rummel, JBl. 1976, 314; Bydlinski, JBl. 1977, 201; Spielbüchler aaO Rdz 6 zu § 364 a;Ostheim, JBl. 1973, 577; Rummel, JBl. 1976, 314; Bydlinski, JBl. 1977, 201; Spielbüchler aaO Rdz 6 zu Paragraph 364, a;
Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz 112). Wenn die beklagte Partei trotz des Hinweises des Klägers, daß dieser Schäden an seinem Haus befürchte, auf der bescheidmäßig durch den erwähnten wasserrechtlichen Bescheid oder eine Baubewilligung gedeckten Trasse bestand und sich schließlich die zum Schutze des Eigentums des Klägers getroffenen Maßnahmen doch als unzureichend erwiesen, steht dem Kläger in analoger Anwendung des § 364 a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Für den Fall, daß die Grabung der Künette ausschließlich auf dem Grund des Klägers erfolgte und der beklagten Partei auch kein Zwangsrecht, die sie zur Führung des Sammelkanals auf dem Grund des Klägers berechtigte, eingeräumt worden war, kann die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers nur auf einer Gestattung durch ihn oder auf einem zumindest fahrlässigen Eingriff der beklagten Partei in das Eigentumsrecht des Klägers beruhen. Der Kläger erklärte dazu im ersten Rechtsgang (AS 102), daß er gegen die Führung des Kanals nichts habe und nichts dagegen hätte, sondern lediglich gegen die Ausführung.Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz 112). Wenn die beklagte Partei trotz des Hinweises des Klägers, daß dieser Schäden an seinem Haus befürchte, auf der bescheidmäßig durch den erwähnten wasserrechtlichen Bescheid oder eine Baubewilligung gedeckten Trasse bestand und sich schließlich die zum Schutze des Eigentums des Klägers getroffenen Maßnahmen doch als unzureichend erwiesen, steht dem Kläger in analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Für den Fall, daß die Grabung der Künette ausschließlich auf dem Grund des Klägers erfolgte und der beklagten Partei auch kein Zwangsrecht, die sie zur Führung des Sammelkanals auf dem Grund des Klägers berechtigte, eingeräumt worden war, kann die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers nur auf einer Gestattung durch ihn oder auf einem zumindest fahrlässigen Eingriff der beklagten Partei in das Eigentumsrecht des Klägers beruhen. Der Kläger erklärte dazu im ersten Rechtsgang (AS 102), daß er gegen die Führung des Kanals nichts habe und nichts dagegen hätte, sondern lediglich gegen die Ausführung.
War die beklagte Partei in Kenntnis der Führung der Trasse über das Grundstück des Klägers und hat der Kläger dieses Vorhaben zumindest schlüssig, wenn auch unter Hinweis darauf, daß er eine Gefährdung seines Hauses befürchte und daher eine Verlegung des Kanals auf die andere Straßenseite vorschlage, gestattet, so ist diese Zustimmung unter der selbstverständlichen Geschäftsgrundlage erfolgt, daß es zwar die Aufgrabung billige, eine Schädigung seiner sonstigen Güter hiedurch jedoch nicht eintreten dürfe, weil die beklagte Partei ohne diese Gestattung den Kanal gar nicht auf seinem Grund hätte bauen dürfen. Ob dadurch nach der Übung des redlichen Verkehrs eine verschuldensunabhängige Haftung der beklagten Partei (iS einer Garantie, für alle dem Kläger dennoch entstandenen Schäden aufzukommen) begründet wurde, kann dahingestellt bleiben. Die beklagte Partei hätte jedenfalls behaupten und beweisen müssen, daß weder sie noch ihre Erfüllungsgehilfen an dem dennoch eingetretenen Schaden ein Verschulden treffe (§§ 1298, 1313 a ABGB). Mit der Anweisung des Bürgermeisters der beklagten Partei an die Baufirma, bei der Grabung der Künette vor den Gebäuden des Klägers alles vorzukehren, daß kein Schaden an diesen entstehe, ist der beklagten Partei dieser Beweis nicht gelungen, da sie und ihre Erfüllungsgehilfen es trotz Kenntnis von den schlechten Bodenverhältnissen beim Haus des Klägers unterlassen haben, bei der Planung oder wenigstens vor der Durchführung der Kanalisationsarbeiten statische Berechnungen oder konkrete Bodenuntersuchungen zu machen. Infolge dieser Unterlassung bestand von vornherein keine Gewißheit darüber, daß das Einsetzen von Larsen (Spundwänden) eine ausreichende Sicherungsmaßnahme bilden werde. Hätte aber die beklagte Partei, ohne daß ihr ein entsprechendes Zwangsrecht eingeräumt wurde, den Grund des Klägers ohne seine Gestattung für die Verlegung des Sammelkanals in Anspruch genommen, müßte ihr zum Vorwurf gemacht werden, fahrlässig in seine Eigentumsrechte eingegriffen zu haben, da sie sich schon bei der Projektierung des Kanals von der Grenze zwischen der Ziegelbachstraße und dem Grundstück des Klägers unschwer Kenntnis verschaffen konnte und nicht einmal behauptete, daß Unklarheiten bestanden hätten. Wurde damit aber gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 156).War die beklagte Partei in Kenntnis der Führung der Trasse über das Grundstück des Klägers und hat der Kläger dieses Vorhaben zumindest schlüssig, wenn auch unter Hinweis darauf, daß er eine Gefährdung seines Hauses befürchte und daher eine Verlegung des Kanals auf die andere Straßenseite vorschlage, gestattet, so ist diese Zustimmung unter der selbstverständlichen Geschäftsgrundlage erfolgt, daß es zwar die Aufgrabung billige, eine Schädigung seiner sonstigen Güter hiedurch jedoch nicht eintreten dürfe, weil die beklagte Partei ohne diese Gestattung den Kanal gar nicht auf seinem Grund hätte bauen dürfen. Ob dadurch nach der Übung des redlichen Verkehrs eine verschuldensunabhängige Haftung der beklagten Partei (iS einer Garantie, für alle dem Kläger dennoch entstandenen Schäden aufzukommen) begründet wurde, kann dahingestellt bleiben. Die beklagte Partei hätte jedenfalls behaupten und beweisen müssen, daß weder sie noch ihre Erfüllungsgehilfen an dem dennoch eingetretenen Schaden ein Verschulden treffe (Paragraphen 1298, 1313, a ABGB). Mit der Anweisung des Bürgermeisters der beklagten Partei an die Baufirma, bei der Grabung der Künette vor den Gebäuden des Klägers alles vorzukehren, daß kein Schaden an diesen entstehe, ist der beklagten Partei dieser Beweis nicht gelungen, da sie und ihre Erfüllungsgehilfen es trotz Kenntnis von den schlechten Bodenverhältnissen beim Haus des Klägers unterlassen haben, bei der Planung oder wenigstens vor der Durchführung der Kanalisationsarbeiten statische Berechnungen oder konkrete Bodenuntersuchungen zu machen. Infolge dieser Unterlassung bestand von vornherein keine Gewißheit darüber, daß das Einsetzen von Larsen (Spundwänden) eine ausreichende Sicherungsmaßnahme bilden werde. Hätte aber die beklagte Partei, ohne daß ihr ein entsprechendes Zwangsrecht eingeräumt wurde, den Grund des Klägers ohne seine Gestattung für die Verlegung des Sammelkanals in Anspruch genommen, müßte ihr zum Vorwurf gemacht werden, fahrlässig in seine Eigentumsrechte eingegriffen zu haben, da sie sich schon bei der Projektierung des Kanals von der Grenze zwischen der Ziegelbachstraße und dem Grundstück des Klägers unschwer Kenntnis verschaffen konnte und nicht einmal behauptete, daß Unklarheiten bestanden hätten. Wurde damit aber gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die den Schutz fremden Eigentums bezweckt, so ist nicht nur der Schaden am absolut geschützten Eigentumsrecht, sondern auch der Folgeschaden im sonstigen Vermögen des Geschädigten zu ersetzen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 156).
Der Kläger hat daher unabhängig davon, ob der Sammelkanal auf seinem Grundstück angelegt wurde und ob für eine solche Beanspruchung seines Eigentums ein Rechtstitel vorhanden war oder nicht, Anspruch auf Ersatz der allenfalls durch die Bauschäden des Gebäudes verursachten Folgeschäden. Schäden, die ihm durch die vorübergehende Aufgrabung vor seinem Hause allein zugefügt wurden, kann er allerdings nicht ersetzt verlangen. Er kann nur den Ersatz jenes Schadens begehren, der gerade durch die über das zu duldende Maß hinausgehenden Einwirkungen hervorgerufen wurde (vgl. Koziol aaO II 324 f).Der Kläger hat daher unabhängig davon, ob der Sammelkanal auf seinem Grundstück angelegt wurde und ob für eine solche Beanspruchung seines Eigentums ein Rechtstitel vorhanden war oder nicht, Anspruch auf Ersatz der allenfalls durch die Bauschäden des Gebäudes verursachten Folgeschäden. Schäden, die ihm durch die vorübergehende Aufgrabung vor seinem Hause allein zugefügt wurden, kann er allerdings nicht ersetzt verlangen. Er kann nur den Ersatz jenes Schadens begehren, der gerade durch die über das zu duldende Maß hinausgehenden Einwirkungen hervorgerufen wurde vergleiche Koziol aaO römisch zwei 324 f).
Damit sind die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche auf Zahlung von S 118.000 (Mietentgang) und S 250.000 (Verdienstentgang aus dem Getränkeverkauf) noch nicht spruchreif. Zur Höhe des Mietentganges, der dem Kläger bis zu jenem Zeitpunkt entstand, zu dem ihm die Wiederherstellung der Räume seines Hauses in einen verwertbaren Zustand zumutbar war, wurden in zweiter Instanz keine Feststellungen getroffen. Zum Verdienstentgang im Getränkedetailverkauf enthalten die Entscheidungen der Vorinstanzen wohl die Feststellung, daß der auf die Gebäudeschäden zurückzuführende Anteil an der angeblich zurückgebliebenen Umsatzsteigerung und die exakte Höhe des damit verbundenee Gewinnentganges nicht festgestellt werden könne. Wenn damit gemeint war, daß der Gebäudeschaden jedenfalls eine der Ursachen für den Verdienstentgang war und nur der ziffernmäßige Anteil nicht zu ermitteln ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 273 ZPO vor.Damit sind die vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüche auf Zahlung von S 118.000 (Mietentgang) und S 250.000 (Verdienstentgang aus dem Getränkeverkauf) noch nicht spruchreif. Zur Höhe des Mietentganges, der dem Kläger bis zu jenem Zeitpunkt entstand, zu dem ihm die Wiederherstellung der Räume seines Hauses in einen verwertbaren Zustand zumutbar war, wurden in zweiter Instanz keine Feststellungen getroffen. Zum Verdienstentgang im Getränkedetailverkauf enthalten die Entscheidungen der Vorinstanzen wohl die Feststellung, daß der auf die Gebäudeschäden zurückzuführende Anteil an der angeblich zurückgebliebenen Umsatzsteigerung und die exakte Höhe des damit verbundenee Gewinnentganges nicht festgestellt werden könne. Wenn damit gemeint war, daß der Gebäudeschaden jedenfalls eine der Ursachen für den Verdienstentgang war und nur der ziffernmäßige Anteil nicht zu ermitteln ist, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 273, ZPO vor.
Im Sinne der Bestätigung der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen spruchreif ist hingegen der aus der angeblich vereitelten Verpachtung des Gasthauses geltend gemachte Schaden, den die Vorinstanzen ablehnten und zu dem die Revision keinerlei Ausführungen enthält. Ebenso zu bestätigen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit der Kläger auch noch im Revisionsverfahren den Ersatz für Bauschäden im bisherigen Umfang von S 1,157.134,88 (abzüglich des bereits unbekämpft zugesprochenen Betrages von S 263.852,90) geltend macht, weil nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ein höherer Schaden bisher nicht eingetreten ist. Soweit der Revisionswerber, was diesen Schadensposten betrifft, rügt, daß die zweite Instanz dem Gutachten des Sachverständigen Gerhard K*** folgte, bekämpft er die Beweiswürdigung, was im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe dieses Gutachten "kritiklos" übernommen, ist unberechtigt, weil sich die zweite Instanz mit dieser Beweiswürdigungsfrage eingehend auseinandergesetzt hat. Da es trotz weitgehender Durchführung der Unterfangungsarbeiten nicht ausgeschlossen ist, daß an den Gebäuden des Klägers weitere Bauschäden entstehen, ist das Feststellungsbegehren des Klägers berechtigt. Insoweit ist der Revision in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung, im übrigen aber in teilweiser Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Im Sinne der Bestätigung der abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen spruchreif ist hingegen der aus der angeblich vereitelten Verpachtung des Gasthauses geltend gemachte Schaden, den die Vorinstanzen ablehnten und zu dem die Revision keinerlei Ausführungen enthält. Ebenso zu bestätigen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit der Kläger auch noch im Revisionsverfahren den Ersatz für Bauschäden im bisherigen Umfang von S 1,157.134,88 (abzüglich des bereits unbekämpft zugesprochenen Betrages von S 263.852,90) geltend macht, weil nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ein höherer Schaden bisher nicht eingetreten ist. Soweit der Revisionswerber, was diesen Schadensposten betrifft, rügt, daß die zweite Instanz dem Gutachten des Sachverständigen Gerhard K*** folgte, bekämpft er die Beweiswürdigung, was im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe dieses Gutachten "kritiklos" übernommen, ist unberechtigt, weil sich die zweite Instanz mit dieser Beweiswürdigungsfrage eingehend auseinandergesetzt hat. Da es trotz weitgehender Durchführung der Unterfangungsarbeiten nicht ausgeschlossen ist, daß an den Gebäuden des Klägers weitere Bauschäden entstehen, ist das Feststellungsbegehren des Klägers berechtigt. Insoweit ist der Revision in teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung, im übrigen aber in teilweiser Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.