Rechtssatz RS0010500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010500
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Rechtssatz
Keine analoge Anwendung der §§ 364 - 364 b ABGB auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst (und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten) ausgeht. Derlei Einwirkungen sind nämlich entweder unrechtmäßig, so dass sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf seiner Gestattung. Ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen Verletzungen geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte Ersatz begehren kann.Keine analoge Anwendung der Paragraphen 364, - 364 b ABGB auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst (und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten) ausgeht. Derlei Einwirkungen sind nämlich entweder unrechtmäßig, so dass sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf seiner Gestattung. Ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen Verletzungen geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte Ersatz begehren kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 36/84
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 36/84
- 1 Ob 74/09b
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 74/09b
Auch; nur: Keine analoge Anwendung der §§ 364 - 364 b ABGB auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. (T1)
- 3 Ob 201/15b
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 201/15b
Auch; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T2)
- 7 Ob 174/18s
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 174/18s
Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem Bauherrenrisiko. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010500
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00036_8400000_001