Rechtssatz RS0010985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010985
Geschäftszahl
1Ob26/86 (1Ob27/86)
Entscheidungsdatum
14.07.1986
Rechtssatz
Die Bewertung des Fischereirechts bloß nach dem Kilopreis der gefangenen Fische ( unter Abzug des Besatzkosten ) ließe unberücksichtigt, daß die Menge der gefangenen Fische nur ein wertbestimmender Faktor des Fischereirechtes ist. Der Schaden kann mit dem Nachteil ermittelt werden, den der Fischereiberechtigte dadurch erleidet, daß eine Verpachtung des Fischereirechts oder die Ausgabe von Fischerkarten zufolge der Belastung des Gewässers einen geringeren Ertrag bringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010985
Dokumentnummer
JJR_19860714_OGH0002_0010OB00026_8600000_001