Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Im Revisionsverfahren stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch primär auf die Bestimmungen des Nachbarrechtes. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die §§ 364 ff ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, dienen, auch für Schäden gelten, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen und deren Folgen abgeleitet werden (SZ 59/47; SZ 59/5; SZ 52/79; SZ 51/184; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 364). Die im Eigentum des Klägers aufgetretenen Schäden sind auf die Undichtheit der Stöße des Stichkanals und die unsachgemäße Einbindung des Verbindungskanals von der Klärgrube in den Stichkanal zurückzuführen, so daß ausfließende Abwässer, insbesondere Fäkalwässer, in den Keller des Hauses des Klägers eindringen konnten. Die Klärgrube und die Verbindung der Klärgrube mit dem Stichkanal waren in den Jahren 1973/74 im Auftrag der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hergestellt worden. Die Feststellungen des Erstrichters sind auch dahin zu verstehen, daß die Abwasserbeseitigungsanlage (Klärgrube samt Ableitung) baubehördlich genehmigt wurde; lediglich die Art der Einbindung in den Stichkanal wurde von der Baubehörde nicht gesondert vorgeschrieben. Die baubehördliche Bewilligung des Tiefbaus schafft aber einen so hohen Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit, daß der Nachbar seinen Anspruch, die Herstellung der Anlage zu unterlassen, in aller Regel nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. Der Grundnachbar hat die scheinbar gefahrlose Anlage hinzunehmen, hat aber Anspruch auf Ersatz, wenn später Schäden eintreten (SZ 59/5; 1 Ob 43/86; MietSlg. 36.021; SZ 55/105; SZ 51/47; SZ 48/61). Zeigt sich erst später, daß der scheinbar gefahrlose Bau doch einen Eingriff in fremdes Eigentum bewirkt, rechtfertigt der Grundgedanke des Nachbarrechts, daß der Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des § 364a ABGB nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf, die Haftung (SZ 48/61; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 317).Im Revisionsverfahren stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch primär auf die Bestimmungen des Nachbarrechtes. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Paragraphen 364, ff ABGB, die dem Schutz des Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von anderen Grundstücken ausgehen, dienen, auch für Schäden gelten, die durch das Ausströmen von Abwässern aus einem Kanal entstehen, jedenfalls insoweit, als sie aus der Art der Durchführung von Baumaßnahmen und deren Folgen abgeleitet werden (SZ 59/47; SZ 59/5; SZ 52/79; SZ 51/184; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 364,). Die im Eigentum des Klägers aufgetretenen Schäden sind auf die Undichtheit der Stöße des Stichkanals und die unsachgemäße Einbindung des Verbindungskanals von der Klärgrube in den Stichkanal zurückzuführen, so daß ausfließende Abwässer, insbesondere Fäkalwässer, in den Keller des Hauses des Klägers eindringen konnten. Die Klärgrube und die Verbindung der Klärgrube mit dem Stichkanal waren in den Jahren 1973/74 im Auftrag der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei hergestellt worden. Die Feststellungen des Erstrichters sind auch dahin zu verstehen, daß die Abwasserbeseitigungsanlage (Klärgrube samt Ableitung) baubehördlich genehmigt wurde; lediglich die Art der Einbindung in den Stichkanal wurde von der Baubehörde nicht gesondert vorgeschrieben. Die baubehördliche Bewilligung des Tiefbaus schafft aber einen so hohen Anschein der Gefahrlosigkeit und Rechtmäßigkeit, daß der Nachbar seinen Anspruch, die Herstellung der Anlage zu unterlassen, in aller Regel nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in Paragraph 364 a, ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. Der Grundnachbar hat die scheinbar gefahrlose Anlage hinzunehmen, hat aber Anspruch auf Ersatz, wenn später Schäden eintreten (SZ 59/5; 1 Ob 43/86; MietSlg. 36.021; SZ 55/105; SZ 51/47; SZ 48/61). Zeigt sich erst später, daß der scheinbar gefahrlose Bau doch einen Eingriff in fremdes Eigentum bewirkt, rechtfertigt der Grundgedanke des Nachbarrechts, daß der Bauführer ebenso wie im klar geregelten Fall des Paragraph 364 a, ABGB nicht auf Gefahr und Kosten des scheinbar ohnehin geschützten und daher zur Duldung verhaltenen Nachbarn tätig werden und in dessen Eigentum eingreifen darf, die Haftung (SZ 48/61; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 römisch zwei 317).
Der Anspruch nach den §§ 364, 364a ABGB richtet sich primär gegen den Grundnachbarn. Ein Dritter, der die Immissionen verursacht, ist haftbar, wenn er den Grund für eigene Zwecke benützt (SZ 59/47; MietSlg. 37.018; SZ 47/10; SZ 38/106). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die schadensträchtige Anlage von der beklagten Partei bzw. ihrer Rechtsvorgängerin auf Grund einer mit der Eigentümerin des Grundstückes getroffenen vertraglichen Vereinbarung errichtet, würde.Der Anspruch nach den Paragraphen 364, 364 a, ABGB richtet sich primär gegen den Grundnachbarn. Ein Dritter, der die Immissionen verursacht, ist haftbar, wenn er den Grund für eigene Zwecke benützt (SZ 59/47; MietSlg. 37.018; SZ 47/10; SZ 38/106). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die schadensträchtige Anlage von der beklagten Partei bzw. ihrer Rechtsvorgängerin auf Grund einer mit der Eigentümerin des Grundstückes getroffenen vertraglichen Vereinbarung errichtet, würde.
Die im Eigentum des Klägers eingetretenen Schäden rühren zum Teil auch daher, daß Stöße des Stichkanals undicht wurden und Abwässer aus der Wohnhausanlage der Wohnungsgenossenschaft (und Regenwässer) ausgetreten sind. Gehen Immissionen von verschiedenen Störern aus, sind auf die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach § 364a ABGB die gleichen Grundsätze wie bei (auf Verschulden gegründeten) deliktischen Ersatzansprüchen anzuwenden (Koziol a.a.O. 326). Nach § 1302 ABGB besteht aber Solidarhaftung nicht nur im Falle vorsätzlichen Handelns, sondern auch schon dann, wenn ein Schaden durch mehrere verursacht wurde und jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadensanteile den einzelnen Schädigern anzulasten wären (SZ 55/68; Koziol a. a.O. 326; Rummel, Ersatzanspruch bei summierten Immissionen 18 ff). Nach den Feststellungen sind die Schäden im Eigentum des Klägers jedenfalls auch auf das Austreten von Fäkalwässern zurückzuführen, die aus dem Betrieb der beklagten Partei abgeleitet wurden, mag der Schaden auch überwiegend durch Abwässer aus der Wohnhausanlage der Wohnungsgenossenschaft verursacht worden sein. Daß ein bestimmter Schadensanteil auf die von der Anlage der beklagten Partei ausgehenden Immissionen zurückzuführen sei, wurde weder behauptet noch bietet das bisherige Verfahren die Grundlage für eine solche Annahme.Die im Eigentum des Klägers eingetretenen Schäden rühren zum Teil auch daher, daß Stöße des Stichkanals undicht wurden und Abwässer aus der Wohnhausanlage der Wohnungsgenossenschaft (und Regenwässer) ausgetreten sind. Gehen Immissionen von verschiedenen Störern aus, sind auf die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach Paragraph 364 a, ABGB die gleichen Grundsätze wie bei (auf Verschulden gegründeten) deliktischen Ersatzansprüchen anzuwenden (Koziol a.a.O. 326). Nach Paragraph 1302, ABGB besteht aber Solidarhaftung nicht nur im Falle vorsätzlichen Handelns, sondern auch schon dann, wenn ein Schaden durch mehrere verursacht wurde und jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadensanteile den einzelnen Schädigern anzulasten wären (SZ 55/68; Koziol a. a.O. 326; Rummel, Ersatzanspruch bei summierten Immissionen 18 ff). Nach den Feststellungen sind die Schäden im Eigentum des Klägers jedenfalls auch auf das Austreten von Fäkalwässern zurückzuführen, die aus dem Betrieb der beklagten Partei abgeleitet wurden, mag der Schaden auch überwiegend durch Abwässer aus der Wohnhausanlage der Wohnungsgenossenschaft verursacht worden sein. Daß ein bestimmter Schadensanteil auf die von der Anlage der beklagten Partei ausgehenden Immissionen zurückzuführen sei, wurde weder behauptet noch bietet das bisherige Verfahren die Grundlage für eine solche Annahme.
Die beklagte Partei machte auch Verjährung des vom Kläger erhobenen Anspruchs geltend. Da die beklagte Partei in den Vorinstanzen zur Gänze obsiegte, war sie nicht gehalten, die Verjährungseinrede in den Rechtsmittelgegenschriften aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich gilt auch für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (SZ 55/55; SZ 52/167; MietSlg. 35.032; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 364a; Koziol a.a.O. 325). Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (JBl. 1986, 108; SZ 56/76; SZ 52/167 u.a.), der Geschädigte darf nur nicht so lange mit der Klagsführung zuwarten, bis er den Prozeß zu gewinnen glaubt (SZ 56/76). Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruches maßgeblichen Umständen, die dem Geschädigten objektiv bekannt sein müssen, gehört auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (SZ 56/76). Wohl traten Schäden am Haus des Klägers seit dem Jahre 1979 auf, es bestanden aber vor der im Mai 1984 erfolgten Freilegung des Stichkanals und des Verbindungskanals von der Klärgrube der beklagten Partei zum Stichkanal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die beklagte Partei für die aufgetretenen Schäden verantwortlich sein könnte. Selbst nach Feststellung der Schäden am Kanalleitungssystem waren bodenmechanische Untersuchungen zur Klärung des Ursachenzusammenhanges erforderlich. Der am 3. Dezember 1985 klagsweise geltend gemachte Ersatzanspruch ist demnach nicht verjährt.Die beklagte Partei machte auch Verjährung des vom Kläger erhobenen Anspruchs geltend. Da die beklagte Partei in den Vorinstanzen zur Gänze obsiegte, war sie nicht gehalten, die Verjährungseinrede in den Rechtsmittelgegenschriften aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich gilt auch für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB (SZ 55/55; SZ 52/167; MietSlg. 35.032; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 364 a,; Koziol a.a.O. 325). Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (JBl. 1986, 108; SZ 56/76; SZ 52/167 u.a.), der Geschädigte darf nur nicht so lange mit der Klagsführung zuwarten, bis er den Prozeß zu gewinnen glaubt (SZ 56/76). Zu den für das Entstehen des Schadenersatzanspruches maßgeblichen Umständen, die dem Geschädigten objektiv bekannt sein müssen, gehört auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (SZ 56/76). Wohl traten Schäden am Haus des Klägers seit dem Jahre 1979 auf, es bestanden aber vor der im Mai 1984 erfolgten Freilegung des Stichkanals und des Verbindungskanals von der Klärgrube der beklagten Partei zum Stichkanal keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die beklagte Partei für die aufgetretenen Schäden verantwortlich sein könnte. Selbst nach Feststellung der Schäden am Kanalleitungssystem waren bodenmechanische Untersuchungen zur Klärung des Ursachenzusammenhanges erforderlich. Der am 3. Dezember 1985 klagsweise geltend gemachte Ersatzanspruch ist demnach nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.