- 4 Ob 619/74
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 619/74
Veröff: SZ 48/15 = EvBl 1975/236 S 521
- 6 Ob 611/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 611/82
nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht. (T1)
Beisatz: Hier: Veranstaltungsbehördliche Genehmigung (Sportstadion). (T2)
Veröff: MietSlg 34032
- 1 Ob 28/82
Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 28/82
nur: Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T3)
Veröff: SZ 55/172 = EvBl 1983/54 S 213
- 1 Ob 46/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 46/88
Vgl auch; Beisatz: Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (so die ständige Rechtsprechung seit SZ 48/61). (T4)
- 7 Ob 2326/96a
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2326/96a
vgl. auch; Beisatz: Hier: Die Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten (Kühlanlagen und LKWs) ist vom Begriff der "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB nicht umfasst. (T5)
- 5 Ob 3/99y
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
Vgl; Beis ähnlich wie T4
- 6 Ob 239/98k
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 239/98k
nur T3
- 2 Ob 222/02i
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 222/02i
Vgl; Beisatz: Eine behördliche Anlage im Sinn des § 364a ABGB liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. (T6)
- 4 Ob 137/03f
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 137/03f
Vgl auch; Beisatz: § 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist. (T7)
Veröff: SZ 2003/77
- 6 Ob 15/04f
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 15/04f
Auch; nur: Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. (T8)
- 1 Ob 5/06a
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 5/06a
nur T3; Beisatz: Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten (§ 1 AtomsperrG 1978). (T9)
Veröff: SZ 2006/54
- 3 Ob 252/06i
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 252/06i
Auch; Beisatz: Eine Beteiligung des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Begründung seiner Duldungspflicht der von der Behörde genehmigten Anlage erforderlich. (T10)
Beisatz: Hier: Genehmigung der Funksendeanlage durch Fernmeldebehörde - mangels Verfahrensbeteiligung der Nachbarn keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. (T11)
- 2 Ob 194/08f
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 194/08f
Vgl auch
- 1 Ob 123/08g
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 123/08g
nur T3; Beisatz: Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB. (T12)
Bem: Siehe auch RS0124560. (T13)
Veröff: SZ 2009/13
- 2 Ob 57/09k
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 57/09k
Auch; nur T8; Beis wie T6; Beisatz: Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Immissionen besteht in solchen Fällen daher nur dann, wenn die Genehmigung der Anlage nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in welchem ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist. (T14)
- 8 Ob 128/09w
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
Auch; Beisatz: Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt. (T15)
Veröff: SZ 2010/112
- 8 Ob 95/11w
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 95/11w
Auch; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T16)
Veröff: SZ 2012/9
- 3 Ob 134/12w
Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 134/12w
Vgl aber; Beisatz: Durch die Bestimmungen des EAG‑Vertrages für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung wird auch der Individualrechtsschutz erfasst. (T17)
- 9 Ob 48/12t
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 Ob 48/12t
Vgl auch; Bem: Siehe RS0128980. (T18)
- 1 Ob 47/15s
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 47/15s
Vgl aber; Beisatz: Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. (T19)
Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T20); Veröff: SZ 2016/9
- 10 Ob 19/22z
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 19/22z
Vgl
- 3 Ob 103/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2025 3 Ob 103/25f
vgl; Beisatz wie T7
- 3 Ob 177/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 177/25p
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: Zur Bewilligung einer (Sport-)Betriebsstätte nach dem Stmk Veranstaltungsgesetz, LGBl 1969/192. (T21)