Begründung:
Die Parteien bewohnen Eigentumswohnungen eines Hauses in Bad Vöslau. Der Beklagte betreibt seit 1996 mit fernbehördlicher Betriebsbewilligung eine Funksendeanlage.
Der Kläger begehrte mit seiner am 5. Juni 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage die Unterlassung von, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden, Störungen bei der Telefonie, beim Empfang von TV- und Hörfunk sowie beim Betrieb eines Computers durch den Betrieb der Funkanlage des Beklagten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der wesentlichen Begründung, dass seine Anlage von der Funkbehörde genehmigt worden sei. Störungen seien auf eine fehlende Einstrahlstörfestigkeit der Geräte des Klägers und auf den von ihm verwendeten Breitbandverstärker zurückzuführen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte die vom Kläger verwendeten Geräte (je zwei Fernsehgeräte und Rundfunkempfänger; je ein Telefon, Telefonfaxanrufbeantworter und Computer) und zu den Störungen im Wesentlichen Folgendes fest:
Bei einer gewissen Frequenz würden bei den Fernsehgeräten des Klägers durch die Funkanlage des Beklagten Störungen in Form von Flimmern schwarzer Streifen über den Fernsehschirm auftreten. Diese Beeinträchtigungen seien durch den installierten Breitbandverstärker verursacht worden. An den Radiogeräten würden „nur geringste Beeinträchtigungen" auftreten. In der Telefonanlage seien „leichte Störungen" bzw. „minimale Störungen" aufgetreten. Telefongespräche seien „nicht wesentlich beeinträchtigt" worden. Nach dem Austausch der Kabel auf „geschirmte" Kabel seien in den Telefongeräten die Störungen nur mehr „sehr geringfügig" vorhanden. Es könne nicht festgestellt werden, ob die vom Kläger verwendeten Geräte die erforderliche Einstrahlstörfestigkeit aufwiesen. Der Beklagte sei von der Funküberwachung viermal kontrolliert und nicht beanstandet worden. Die angeführten geringfügigen Störungen überschritten nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß und beeinträchtigten den Kläger nicht wesentlich.
Auch in rechtlicher Hinsicht verneinte die Erstrichterin eine das ortsübliche Maß übersteigende wesentliche Beeinträchtigung des Klägers iSd § 364 Abs 2 ABGB. Eine ortsübliche Nutzung liege dann nicht vor, wenn Empfangsgeräte ohne die geforderte Einstrahlfestigkeit verwendet werden. Die Funkstelle sei nach einem fernbehördlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn bewilligt worden. Bei Anlagen nach § 364a ABGB seien Beeinträchtigungen zu dulden. Der Breitbandverstärker als Ursache der Störungen in den Fernsehgeräten könne dem Beklagten nicht angelastet werden. Die festgestellten übrigen Störungen stellten keine wesentlichen Beeinträchtigungen dar.Auch in rechtlicher Hinsicht verneinte die Erstrichterin eine das ortsübliche Maß übersteigende wesentliche Beeinträchtigung des Klägers iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Eine ortsübliche Nutzung liege dann nicht vor, wenn Empfangsgeräte ohne die geforderte Einstrahlfestigkeit verwendet werden. Die Funkstelle sei nach einem fernbehördlichen Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn bewilligt worden. Bei Anlagen nach Paragraph 364 a, ABGB seien Beeinträchtigungen zu dulden. Der Breitbandverstärker als Ursache der Störungen in den Fernsehgeräten könne dem Beklagten nicht angelastet werden. Die festgestellten übrigen Störungen stellten keine wesentlichen Beeinträchtigungen dar.
Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Elektrische Wellen seien Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB. Die Frage, ob eine Immission noch als ortsüblich zu beurteilen sei, müsse auch anhand normativer Wertungen geprüft werden. Dass Störungen öffentlich-rechtlich zulässig seien, begründe noch keine privatrechtliche Zulässigkeit, es sei denn, es handle sich um eine genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB. Im Genehmigungsverfahren müssten aber die Interessen der Nachbarn konkret berücksichtigt werden. In diesem Sinn sei in der Entscheidung 6 Ob 180/05x schon ausgesprochen worden, dass eine Mobilfunkanlage keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB sei. Eine solche Anlage liege auch hier nicht vor. Es komme daher gemäß § 364 Abs 2 ABGB zur Beurteilung der Ortsüblichkeit und des Maßes der Störungen auf präzisere Feststellungen an. Wenn beispielsweise die Beeinträchtigung beim Telefonieren so stark gewesen sein sollte, dass der Gesprächspartner nur gerade noch hörbar gewesen sei, könne die Beeinträchtigung nicht mehr toleriert werden. Zum Thema der Einstrahlstörfestigkeit sei von einem schlüssigen Tatsachengeständnis des Beklagten iSd § 267 Abs 1 ZPO auszugehen. Der Beklagte habe seinen ursprünglichen Beweisantrag (Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einstrahlstörfestigkeit der Geräte des Klägers) zurückgezogen. Damit sei die Negativfeststellung des Erstgerichts zum Thema der Einstrahlstörfestigkeit eine überschießende und unbeachtlich. Im Übrigen sei vom unstrittigen Umstand auszugehen, dass der Kläger handelsübliche Geräte mit der erforderlichen Einstrahlstörfestigkeit erworben habe. Dies gelte auch für den verwendeten Breitbandverstärker.Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Elektrische Wellen seien Immissionen iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Die Frage, ob eine Immission noch als ortsüblich zu beurteilen sei, müsse auch anhand normativer Wertungen geprüft werden. Dass Störungen öffentlich-rechtlich zulässig seien, begründe noch keine privatrechtliche Zulässigkeit, es sei denn, es handle sich um eine genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB. Im Genehmigungsverfahren müssten aber die Interessen der Nachbarn konkret berücksichtigt werden. In diesem Sinn sei in der Entscheidung 6 Ob 180/05x schon ausgesprochen worden, dass eine Mobilfunkanlage keine behördlich genehmigte Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB sei. Eine solche Anlage liege auch hier nicht vor. Es komme daher gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zur Beurteilung der Ortsüblichkeit und des Maßes der Störungen auf präzisere Feststellungen an. Wenn beispielsweise die Beeinträchtigung beim Telefonieren so stark gewesen sein sollte, dass der Gesprächspartner nur gerade noch hörbar gewesen sei, könne die Beeinträchtigung nicht mehr toleriert werden. Zum Thema der Einstrahlstörfestigkeit sei von einem schlüssigen Tatsachengeständnis des Beklagten iSd Paragraph 267, Absatz eins, ZPO auszugehen. Der Beklagte habe seinen ursprünglichen Beweisantrag (Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Einstrahlstörfestigkeit der Geräte des Klägers) zurückgezogen. Damit sei die Negativfeststellung des Erstgerichts zum Thema der Einstrahlstörfestigkeit eine überschießende und unbeachtlich. Im Übrigen sei vom unstrittigen Umstand auszugehen, dass der Kläger handelsübliche Geräte mit der erforderlichen Einstrahlstörfestigkeit erworben habe. Dies gelte auch für den verwendeten Breitbandverstärker.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zu den eine „hobbymäßig betriebenen Funkanlage" betreffenden Rechtsfragen noch nicht Stellung genommen habe.
Mit seinem Rekurs beantragt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig: