Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß der Transport der schädlichen Wirkstoffe von Penncap-M durch die im Eigentum des Klägers stehenden Bienen auf dessen Liegenschaft bzw in dessen Bienenstände keine von der Liegenschaft des Beklagten ausgehende haftungsbegründende Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB darstelle. Darüber hinaus sei ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB nur dann zuzubilligen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB vorhanden seien. Nach herrschender Auffassung liege ein Anlage im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann vor, wenn ihre Genehmigung in einem Verfahren erfolge, in dem die Berücksichtigung der Interessen des Nachbarns in ähnlicher Weise vorgesehen sei wie im Genehmigungsverfahren nach der GewO. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB und des damit verbundenen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches das Vorliegen eines individuellen behördlichen Rechtsaktes erforderlich. Ein solcher liege hier nicht vor. Der bloß allgemeine Hinweis auf die Zulässigkeit des Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz genüge nicht. Im übrigen komme es nicht auf die behördliche Genehmigung des Spritzmittels sondern der Anlage an, in deren Betrieb das Spritzmittel verwendet werde. Da aber weder eine behördlich genehmigte Anlage vorliege, noch das Vorliegen einer solchen behauptet worden sei, liege eine Haftung in Analogie zu § 364a ABGB nicht vor.Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß der Transport der schädlichen Wirkstoffe von Penncap-M durch die im Eigentum des Klägers stehenden Bienen auf dessen Liegenschaft bzw in dessen Bienenstände keine von der Liegenschaft des Beklagten ausgehende haftungsbegründende Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB darstelle. Darüber hinaus sei ein vom Verschulden unabhängiger Anspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nur dann zuzubilligen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB vorhanden seien. Nach herrschender Auffassung liege ein Anlage im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann vor, wenn ihre Genehmigung in einem Verfahren erfolge, in dem die Berücksichtigung der Interessen des Nachbarns in ähnlicher Weise vorgesehen sei wie im Genehmigungsverfahren nach der GewO. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei für eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB und des damit verbundenen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches das Vorliegen eines individuellen behördlichen Rechtsaktes erforderlich. Ein solcher liege hier nicht vor. Der bloß allgemeine Hinweis auf die Zulässigkeit des Pflanzenschutzmittels nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz genüge nicht. Im übrigen komme es nicht auf die behördliche Genehmigung des Spritzmittels sondern der Anlage an, in deren Betrieb das Spritzmittel verwendet werde. Da aber weder eine behördlich genehmigte Anlage vorliege, noch das Vorliegen einer solchen behauptet worden sei, liege eine Haftung in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB nicht vor.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob dem Kläger in analoger Anwendung des § 364a ABGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht.Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob dem Kläger in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht.
Für die Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß nach § 364 Abs 1 ABGB die Ausübung des Eigentumsrechtes grundsätzlich nur insofern stattfinden darf, als dadurch in die Rechte eines Dritten, wozu auch der Grundnachbar gehört, nicht eingegriffen wird. Vom Nachbargrundstück ausgehende mittelbare Einwirkungen müssen jedoch dann geduldet werden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Immissionen, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs 2 ABGB umschreibt, hinausgehen, müssen vom Grundnachbarn dann hingenommen werden, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des § 364a ABGB ausgehen. Eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in wirksamer Weise vorgesehen ist, wie dies auf das Verfahren nach der GewO zutrifft. § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Dem Geschädigten ist im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen genommen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, auch wenn sie das normale Ausmaß, wie es § 364 Abs 2 ABGB umschreibt, überschreiten. Er kann aber damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden ersetzt werden. Der Ersatzanspruch ist deshalb von einem Verschulden des Nachbarn, der die Anlage betreibt, unabhängig (vgl RdU 1998, 41; SZ 55/172 mwN ua; RIS-Justiz RS0010682).Für die Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB die Ausübung des Eigentumsrechtes grundsätzlich nur insofern stattfinden darf, als dadurch in die Rechte eines Dritten, wozu auch der Grundnachbar gehört, nicht eingegriffen wird. Vom Nachbargrundstück ausgehende mittelbare Einwirkungen müssen jedoch dann geduldet werden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Immissionen, die über die normale Duldungspflicht, wie sie Paragraph 364, Absatz 2, ABGB umschreibt, hinausgehen, müssen vom Grundnachbarn dann hingenommen werden, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB ausgehen. Eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in wirksamer Weise vorgesehen ist, wie dies auf das Verfahren nach der GewO zutrifft. Paragraph 364 a, ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Dem Geschädigten ist im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen genommen, die von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, auch wenn sie das normale Ausmaß, wie es Paragraph 364, Absatz 2, ABGB umschreibt, überschreiten. Er kann aber damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden ersetzt werden. Der Ersatzanspruch ist deshalb von einem Verschulden des Nachbarn, der die Anlage betreibt, unabhängig vergleiche RdU 1998, 41; SZ 55/172 mwN ua; RIS-Justiz RS0010682).
Die Rechtsprechung gewährt darüber hinaus den vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB immer dann, wenn sich für eine Analogie ausreichende Anhaltspunkte finden lassen. Hiebei ist an die Grundsituation des § 364a ABGB anzuknüpfen, daß dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sein muß, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. Dem Geschädigten wird der Ersatzanspruch deshalb zuerkannt, weil er im öffentlichen Interesse oder im höher bewerteten Interesse des Nachbarn - ähnlich wie bei der Enteignung - über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgehende Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, sodaß ihm deren Abwehr verwehrt bleibt (vgl SZ 67/212 mwN ua). Ein solcher Anspruch wird gewährt, wenn durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahmen hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen hat etwa eine baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung im Sinn des § 364a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß. Unter Umständen kommt auch eine analoge Anwendung auf Baumaßnahmen in Betracht (vgl RdU 1997, 40 mwN). Es muß sich allerdings immer um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen (Emissionen) handeln, die für den Betrieb der Anlage typisch sind (vgl RdU 1998, 41 mwN ua).Die Rechtsprechung gewährt darüber hinaus den vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB immer dann, wenn sich für eine Analogie ausreichende Anhaltspunkte finden lassen. Hiebei ist an die Grundsituation des Paragraph 364 a, ABGB anzuknüpfen, daß dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sein muß, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre. Dem Geschädigten wird der Ersatzanspruch deshalb zuerkannt, weil er im öffentlichen Interesse oder im höher bewerteten Interesse des Nachbarn - ähnlich wie bei der Enteignung - über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgehende Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, sodaß ihm deren Abwehr verwehrt bleibt vergleiche SZ 67/212 mwN ua). Ein solcher Anspruch wird gewährt, wenn durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahmen hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen hat etwa eine baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß. Unter Umständen kommt auch eine analoge Anwendung auf Baumaßnahmen in Betracht vergleiche RdU 1997, 40 mwN). Es muß sich allerdings immer um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen (Emissionen) handeln, die für den Betrieb der Anlage typisch sind vergleiche RdU 1998, 41 mwN ua).
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger auf einen vergleichbaren, der Analogie fähigen Sachverhalt nicht berufen und auch nicht das Vorliegen einer dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 364a ABGB gleichzuhaltenden behördlichen Bewilligung behauptet. Der Kläger hat zur Begründung der Analogiefähigkeit lediglich vorgebracht, daß ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch für die verursachten Schäden nach der Rechtsprechung insbesondere dann begründet sei, wenn die Einwirkung auf ein einmaliges Ereignis zurückgehe und daher jede Unterlassungsklage zu spät käme. Diese Ansicht ist zwar an sich zutreffend, ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch setzt jedoch nach einhelliger Judikatur einen analogiefähigen Sachverhalt zum Tatbestand des § 364a ABGB voraus (SZ 65/38 ua). Die analoge Anwendung des im § 364a ABGB verankerten Tatbestandes darf am Wesensgehalt dieser Bestimmung nicht vorbeigehen. Der erkennende Senat hat daher in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 6 Ob 2323/96b (= RdU 1998, 41 mit zust Besprechung von Kerschner) die Ansicht vertreten, daß für eine Haftung nach § 364a ABGB das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften oder Normen nicht ausreicht, sondern § 364a ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraussetzt, weil sonst die Tatbestandsvoraussetzung dieser gesetzlichen Bestimmung sinnentleert wäre und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in uferloser Weise immer - beispielsweise auch bei der vom Kläger allein geltend gemachten bloß faktischen Unmöglichkeit der Störungsabwehr - zustünde, ohne daß es auf ein Verschulden des Störers ankäme. Ein solches dem allgemeinen Schadenersatzrecht widersprechendes Ergebnis kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger auf einen vergleichbaren, der Analogie fähigen Sachverhalt nicht berufen und auch nicht das Vorliegen einer dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB gleichzuhaltenden behördlichen Bewilligung behauptet. Der Kläger hat zur Begründung der Analogiefähigkeit lediglich vorgebracht, daß ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch für die verursachten Schäden nach der Rechtsprechung insbesondere dann begründet sei, wenn die Einwirkung auf ein einmaliges Ereignis zurückgehe und daher jede Unterlassungsklage zu spät käme. Diese Ansicht ist zwar an sich zutreffend, ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch setzt jedoch nach einhelliger Judikatur einen analogiefähigen Sachverhalt zum Tatbestand des Paragraph 364 a, ABGB voraus (SZ 65/38 ua). Die analoge Anwendung des im Paragraph 364 a, ABGB verankerten Tatbestandes darf am Wesensgehalt dieser Bestimmung nicht vorbeigehen. Der erkennende Senat hat daher in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 6 Ob 2323/96b (= RdU 1998, 41 mit zust Besprechung von Kerschner) die Ansicht vertreten, daß für eine Haftung nach Paragraph 364 a, ABGB das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften oder Normen nicht ausreicht, sondern Paragraph 364 a, ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraussetzt, weil sonst die Tatbestandsvoraussetzung dieser gesetzlichen Bestimmung sinnentleert wäre und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in uferloser Weise immer - beispielsweise auch bei der vom Kläger allein geltend gemachten bloß faktischen Unmöglichkeit der Störungsabwehr - zustünde, ohne daß es auf ein Verschulden des Störers ankäme. Ein solches dem allgemeinen Schadenersatzrecht widersprechendes Ergebnis kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.
Der Kläger hat sich auf das Vorliegen eines solchen individuellen behördlichen Rechtsaktes nicht berufen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stellt auch die behördliche Zulassung des verwendeten Spritzmittels keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 364a ABGB gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer "Anlage" dar, weil sonst alle auf eine gesetzlich zulässige Tätigkeit zurückzuführenden Emissionen eine verschuldensunabhängige Haftung zur Folge hätten. Eine derart weit gezogene Analogie zu § 364a ABGB ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht zu rechtfertigen. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers ist somit nicht - wie Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen - Folge eines Bewilligungsverfahrens, das den Gesetzgeber bewogen hat, die beeinträchtigten Eigentümer auf Ausgleichsansprüche zu verweisen (vgl SZ 58/195).Der Kläger hat sich auf das Vorliegen eines solchen individuellen behördlichen Rechtsaktes nicht berufen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes stellt auch die behördliche Zulassung des verwendeten Spritzmittels keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer "Anlage" dar, weil sonst alle auf eine gesetzlich zulässige Tätigkeit zurückzuführenden Emissionen eine verschuldensunabhängige Haftung zur Folge hätten. Eine derart weit gezogene Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht zu rechtfertigen. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers ist somit nicht - wie Immissionen durch behördlich genehmigte Anlagen - Folge eines Bewilligungsverfahrens, das den Gesetzgeber bewogen hat, die beeinträchtigten Eigentümer auf Ausgleichsansprüche zu verweisen vergleiche SZ 58/195).
Dem Kläger steht somit schon aufgrund dieser Erwägungen ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 364a ABGB nicht zu. Es ist daher in Stattgebung der Revision des Beklagten das abweisende Ersturteil wiederherzustellen, ohne daß auf die weitere Frage, ob auch durch Bienen eine den Tatbestand des § 364 ABGB erfüllende Immission verursacht werden kann, einzugehen ist.Dem Kläger steht somit schon aufgrund dieser Erwägungen ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB nicht zu. Es ist daher in Stattgebung der Revision des Beklagten das abweisende Ersturteil wiederherzustellen, ohne daß auf die weitere Frage, ob auch durch Bienen eine den Tatbestand des Paragraph 364, ABGB erfüllende Immission verursacht werden kann, einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.