Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die klagende Mieterin stützt ihren auf den Ersatz von Vermögensschäden gerichteten Anspruch auf die Bestimmungen des Nachbarrechtes (§§ 364 und 364a ABGB).Die klagende Mieterin stützt ihren auf den Ersatz von Vermögensschäden gerichteten Anspruch auf die Bestimmungen des Nachbarrechtes (Paragraphen 364 und 364 a ABGB).
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß auch dem Mieter das Klagerecht nach § 364 ABGB zusteht. Dies wurde zunächst für den Unterlassungsanspruch ausgesprochen (Entscheidung des verstärkten Senates 7 Ob 654/89 = SZ 62/204), in der Folge aber auch für (allgemeine) Schadenersatzansprüche (SZ 64/97) und für den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB (SZ 65/38). Der zuletzt genannte Anspruch steht bei Immissionen zu, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, deren Betrieb der Nachbar nicht verhindern kann. Dieser muß den Eingriff, der über die normale Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgeht, hinnehmen. § 364a ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Der Ersatzanspruch ist deshalb von einem Verschulden des Nachbarn, der die Anlage betreibt, unabhängig. Eine mit festen Brennstoffen beschickte Zentralheizungsanlage ist aber mangels behördlicher Genehmigung keine Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Die Rechtsprechung gewährt allerdings den vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 364a ABGB immer dann, wenn sich für eine Analogie ausreichende Anhaltspunkte finden lassen. Dies wurde etwa dann bejaht, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation zugestanden wäre, genommen ist. Weiters, wenn durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahmen hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen habe etwa eine baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung im Sinne des § 364a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen müsse. Es müsse sich allerdings immer um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, sogenannte Emmissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch seien, handeln (SZ 65/38 mwN). Auf einen vergleichbaren, der Analogie fähigen Sachverhalt hat sich die Klägerin nicht berufen und keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 364a ABGB gleichzuhaltende behördliche Bewilligung der Zentralheizungsanlage behauptet. Auf § 364a ABGB kann der Ersatzanspruch daher nicht gestützt werden.Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß auch dem Mieter das Klagerecht nach Paragraph 364, ABGB zusteht. Dies wurde zunächst für den Unterlassungsanspruch ausgesprochen (Entscheidung des verstärkten Senates 7 Ob 654/89 = SZ 62/204), in der Folge aber auch für (allgemeine) Schadenersatzansprüche (SZ 64/97) und für den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB (SZ 65/38). Der zuletzt genannte Anspruch steht bei Immissionen zu, die von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, deren Betrieb der Nachbar nicht verhindern kann. Dieser muß den Eingriff, der über die normale Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgeht, hinnehmen. Paragraph 364 a, ABGB ist ein der Enteignung verwandter Tatbestand. Der Ersatzanspruch ist deshalb von einem Verschulden des Nachbarn, der die Anlage betreibt, unabhängig. Eine mit festen Brennstoffen beschickte Zentralheizungsanlage ist aber mangels behördlicher Genehmigung keine Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB. Die Rechtsprechung gewährt allerdings den vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB immer dann, wenn sich für eine Analogie ausreichende Anhaltspunkte finden lassen. Dies wurde etwa dann bejaht, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation zugestanden wäre, genommen ist. Weiters, wenn durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahmen hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen habe etwa eine baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen müsse. Es müsse sich allerdings immer um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, sogenannte Emmissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch seien, handeln (SZ 65/38 mwN). Auf einen vergleichbaren, der Analogie fähigen Sachverhalt hat sich die Klägerin nicht berufen und keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB gleichzuhaltende behördliche Bewilligung der Zentralheizungsanlage behauptet. Auf Paragraph 364 a, ABGB kann der Ersatzanspruch daher nicht gestützt werden.
Der Eigentümer (und diesem gleichgestellt der Mieter) hat unter den Voraussetzungen, daß die Immissionen die Ortsüblichkeit überschreiten und daß dadurch die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, einen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB. Es kann der Revisionswerberin zugestanden werden, daß in der älteren Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, dem gestörten Nachbarn stehe nach der zitierten Gesetzesstelle genauso wie nach § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu (SZ 45/7 uva). Diese von der Lehre (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 18 zu § 364; Koziol Haftpflichtrecht II 318) bekämpfte Ansicht wird jedoch in der jüngeren einhelligen Judikatur nicht mehr vertreten (SZ 50/160; EvBl 1976/190; 3 Ob 537/85); ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch setzt einen analogiefähigen Sachverhalt zum Tatbestand des § 364a ABGB voraus (SZ 65/38 uva). Derartiges liegt hier nicht vor. Gegen diese Ansicht kann die Revisionswerberin auch nicht generelle Rechtsvorschriften (wie etwa das Salzburger Luftreinhaltegesetz oder andere aus Gründen des Umweltschutzes erlassene generelle Normen) ins Treffen führen, weil § 364a ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraussetzt. Wenn man diesem im Wege der Analogie allgemeine Umweltschutznormen gleichstellte, wäre die Tatbestandsvoraussetzung des § 364a ABGB sinnentleert, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch stünde in uferloser Weise immer zu, ohne daß es auf ein Verschulden des Störers ankäme. Ein solches dem allgemeinen Schadenersatzrecht widersprechendes Ergebnis kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.Der Eigentümer (und diesem gleichgestellt der Mieter) hat unter den Voraussetzungen, daß die Immissionen die Ortsüblichkeit überschreiten und daß dadurch die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Es kann der Revisionswerberin zugestanden werden, daß in der älteren Rechtsprechung die Auffassung vertreten wurde, dem gestörten Nachbarn stehe nach der zitierten Gesetzesstelle genauso wie nach Paragraph 364 a, ABGB ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu (SZ 45/7 uva). Diese von der Lehre (Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 18 zu Paragraph 364,; Koziol Haftpflichtrecht römisch zwei 318) bekämpfte Ansicht wird jedoch in der jüngeren einhelligen Judikatur nicht mehr vertreten (SZ 50/160; EvBl 1976/190; 3 Ob 537/85); ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch setzt einen analogiefähigen Sachverhalt zum Tatbestand des Paragraph 364 a, ABGB voraus (SZ 65/38 uva). Derartiges liegt hier nicht vor. Gegen diese Ansicht kann die Revisionswerberin auch nicht generelle Rechtsvorschriften (wie etwa das Salzburger Luftreinhaltegesetz oder andere aus Gründen des Umweltschutzes erlassene generelle Normen) ins Treffen führen, weil Paragraph 364 a, ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraussetzt. Wenn man diesem im Wege der Analogie allgemeine Umweltschutznormen gleichstellte, wäre die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 364 a, ABGB sinnentleert, der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch stünde in uferloser Weise immer zu, ohne daß es auf ein Verschulden des Störers ankäme. Ein solches dem allgemeinen Schadenersatzrecht widersprechendes Ergebnis kann dem Gesetz nicht unterstellt werden.
Das Berufungsgericht ist auf die Beweisrüge der Klägerin zum Thema allfälliger Beheizungsfehler nicht eingegangen und hat die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten verneint. § 364 ABGB sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Die Revisionswerberin verweist aber zutreffend darauf, daß die Rechtswidrigkeit hier schon dann zu bejahen ist, wenn der vom Beklagten verursachten Immission die Qualität im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB zukommt, der Eingriff also die beiden dort genannten Voraussetzungen erfüllt.Das Berufungsgericht ist auf die Beweisrüge der Klägerin zum Thema allfälliger Beheizungsfehler nicht eingegangen und hat die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten verneint. Paragraph 364, ABGB sei kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Die Revisionswerberin verweist aber zutreffend darauf, daß die Rechtswidrigkeit hier schon dann zu bejahen ist, wenn der vom Beklagten verursachten Immission die Qualität im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zukommt, der Eingriff also die beiden dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Schadenersatzanspruch setzt - wie ausgeführt - Verschulden voraus. Die Beweislast trifft nach § 1296 ABGB den Geschädigten. Da die Parteien zueinander nicht im Vertragsverhältnis stehen, findet die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nicht statt. Eine solche kann auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß der Klägerin der "Anscheinsbeweis" eines Verschuldens des Beklagten gelungen wäre. Die Beweiserleichterung bei Erbringung des sogenannten Prima-facie-Beweises betrifft den Beweis der Kausalität, nicht aber den des Verschuldens. Es obliegt der geschädigten Klägerin, ein Verschulden des Beklagten nachzuweisen. Da sich das Berufungsgericht aufgrund seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht über den Mangel einer Rechtswidrigkeit nicht mit den Berufungsausführungen der Klägerin zum Thema des Verschuldens (also den behaupteten Beheizungsfehlern) auseinandersetzte, ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Ein Schaden wird aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht (§ 1294 ABGB). Durchschnittliche Fähigkeiten sind zu vermuten. Wer bei der Verkürzung von Rechten eines anderen die gebotene Aufmerksamkeit oder den gehörigen Fleiß unterläßt, handelt schuldhaft (§ 1297 ABGB). Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß allfälligen Heizfehlern des Beklagten "die spezifische Rechtswidrigkeit" fehle, weil nicht offenkundig sei, daß gesetzliche Bestimmungen (über die Beheizungsmethode) verletzt worden wären. Auf spezielle Beheizungsvorschriften könnte es aber nur im Bereich der Rechtswidrigkeit ankommen, das Verschulden ist nach den zitierten allgemeinen Vorschriften des ABGB als Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens zu definieren. Schuldhaft handelt derjenige, der ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können (Koziol/Welser, Grundriß I10 455). Ein Nachbar ist nach dem Gesetz verpflichtet, die Ausübung seines Eigentumsrechtes so maßvoll zu gestalten, daß schädliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück vermieden oder möglichst gering gehalten werden. Ob er diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, ist nach den angeführten Kriterien zu prüfen. Wenn der Nachbar durch technische Betriebsfehler, die bei durchschnittlichen Fähigkeiten vermieden werden können, schadenstiftende Immissionen verursacht, ist ein Verschulden als Haftungsvoraussetzung für den eingetretenen Schaden zu bejahen. Auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wäre ein Verschulden des Beklagten zu verneinen. Das Berufungsgericht hätte sich aber aus den dargelegten Gründen mit der Beweisrüge der Klägerin zum Thema des Verschuldens zu befassen gehabt. Bei Bejahung eines Verschuldens werden die angeführten weiteren Haftungsvoraussetzungen des § 364 ABGB zu prüfen sein.Der Schadenersatzanspruch setzt - wie ausgeführt - Verschulden voraus. Die Beweislast trifft nach Paragraph 1296, ABGB den Geschädigten. Da die Parteien zueinander nicht im Vertragsverhältnis stehen, findet die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nicht statt. Eine solche kann auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß der Klägerin der "Anscheinsbeweis" eines Verschuldens des Beklagten gelungen wäre. Die Beweiserleichterung bei Erbringung des sogenannten Prima-facie-Beweises betrifft den Beweis der Kausalität, nicht aber den des Verschuldens. Es obliegt der geschädigten Klägerin, ein Verschulden des Beklagten nachzuweisen. Da sich das Berufungsgericht aufgrund seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht über den Mangel einer Rechtswidrigkeit nicht mit den Berufungsausführungen der Klägerin zum Thema des Verschuldens (also den behaupteten Beheizungsfehlern) auseinandersetzte, ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Ein Schaden wird aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht (Paragraph 1294, ABGB). Durchschnittliche Fähigkeiten sind zu vermuten. Wer bei der Verkürzung von Rechten eines anderen die gebotene Aufmerksamkeit oder den gehörigen Fleiß unterläßt, handelt schuldhaft (Paragraph 1297, ABGB). Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß allfälligen Heizfehlern des Beklagten "die spezifische Rechtswidrigkeit" fehle, weil nicht offenkundig sei, daß gesetzliche Bestimmungen (über die Beheizungsmethode) verletzt worden wären. Auf spezielle Beheizungsvorschriften könnte es aber nur im Bereich der Rechtswidrigkeit ankommen, das Verschulden ist nach den zitierten allgemeinen Vorschriften des ABGB als Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens zu definieren. Schuldhaft handelt derjenige, der ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können (Koziol/Welser, Grundriß I10 455). Ein Nachbar ist nach dem Gesetz verpflichtet, die Ausübung seines Eigentumsrechtes so maßvoll zu gestalten, daß schädliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück vermieden oder möglichst gering gehalten werden. Ob er diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, ist nach den angeführten Kriterien zu prüfen. Wenn der Nachbar durch technische Betriebsfehler, die bei durchschnittlichen Fähigkeiten vermieden werden können, schadenstiftende Immissionen verursacht, ist ein Verschulden als Haftungsvoraussetzung für den eingetretenen Schaden zu bejahen. Auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wäre ein Verschulden des Beklagten zu verneinen. Das Berufungsgericht hätte sich aber aus den dargelegten Gründen mit der Beweisrüge der Klägerin zum Thema des Verschuldens zu befassen gehabt. Bei Bejahung eines Verschuldens werden die angeführten weiteren Haftungsvoraussetzungen des Paragraph 364, ABGB zu prüfen sein.
Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.