Der Rekurs ist gemäß §§ 519 Abs 2, 526 Abs 2 ZPO unzulässig, weil ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur statthaft ist, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO erfüllt sind.Der Rekurs ist gemäß Paragraphen 519, Absatz 2, 526, Absatz 2, ZPO unzulässig, weil ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur statthaft ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO erfüllt sind.
Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, übersteigt an Geld oder Geldeswert zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S. Dies ergibt sich daraus, daß das Unterlassungsbegehren vom Berufungsgericht in übereinstimmung mit der Bewertung durch die klagende Partei als 60.000 S nicht übersteigend bewertet wurde und das Wiederherstellungsbegehren zwar vom Berufungsgericht im Spruch nicht ausdrücklich bewertet wurde, aus den Gründen aber ersichtlich ist, daß die Feststellung über die Höhe dieser Wiederherstellungskosten übernommen wurde und somit von einem Wert des Wiederherstellungsbegehrens von 95.321,58 S auszugehen ist. Damit liegt die Sache jedenfalls im sogenannten Zulassungsbereich und hat das Berufungsgericht in diesem Sinne folgerichtig auch den Rechtskraftvorbehalt mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründet. Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht liegen aber diese Voraussetzungen nicht vor. Von einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO 'uneinheitlichen' Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann nämlich nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit (vgl. hiezu Petrasch in ÖJZ 1985, 291 f, dort 298). Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, und nur wenn das Berufungsgericht von einer solchen Rechtsprechung abweichen würde, hinge die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ab. Zutreffend wurde der vorliegende Fall der Bestimmung des § 364 Abs 2 ABGB unterstellt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 364 b ABGB auf Erhöhungen eines Grundstückes kommt nämlich nicht in Betracht (SZ 14/210 = ZBl.1933/86, Klang in Klang 2 II 178). Der Druck, der von der Erhöhung des Nachbargrundes ausgeht, stellt vielmehr eine Immission nach § 364 Abs 2 ABGB dar (Klang in Klang 2 II 170).Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hatte, übersteigt an Geld oder Geldeswert zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S. Dies ergibt sich daraus, daß das Unterlassungsbegehren vom Berufungsgericht in übereinstimmung mit der Bewertung durch die klagende Partei als 60.000 S nicht übersteigend bewertet wurde und das Wiederherstellungsbegehren zwar vom Berufungsgericht im Spruch nicht ausdrücklich bewertet wurde, aus den Gründen aber ersichtlich ist, daß die Feststellung über die Höhe dieser Wiederherstellungskosten übernommen wurde und somit von einem Wert des Wiederherstellungsbegehrens von 95.321,58 S auszugehen ist. Damit liegt die Sache jedenfalls im sogenannten Zulassungsbereich und hat das Berufungsgericht in diesem Sinne folgerichtig auch den Rechtskraftvorbehalt mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründet. Entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht liegen aber diese Voraussetzungen nicht vor. Von einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO 'uneinheitlichen' Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann nämlich nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit vergleiche hiezu Petrasch in ÖJZ 1985, 291 f, dort 298). Wenn sich nämlich seit etlichen Jahren eine von einer früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat, liegt (wieder) eine (neue) einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, und nur wenn das Berufungsgericht von einer solchen Rechtsprechung abweichen würde, hinge die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO ab. Zutreffend wurde der vorliegende Fall der Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unterstellt. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 364, b ABGB auf Erhöhungen eines Grundstückes kommt nämlich nicht in Betracht (SZ 14/210 = ZBl.1933/86, Klang in Klang 2 römisch zwei 178). Der Druck, der von der Erhöhung des Nachbargrundes ausgeht, stellt vielmehr eine Immission nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dar (Klang in Klang 2 römisch zwei 170).
Es ist richtig, daß die Rechtsprechung etwa bis zur Entscheidung JBl 1977, 201, welche bezeichnenderweise auch im Rekurs immer als die jeweils letzte Entscheidung zitiert wird, entgegen dem damals schon überwiegend anders argumentierenden Schrifttum den Standpunkt vertrat, in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB stehe dem Beeinträchtigten nicht nur der Anspruch auf Untersagen des Eingriffes zu, sondern es gebühre ihm ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Nachbarn auch ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch, wenn durch unzulässige Immissionen schon ein Schade eingetreten sei. Seit einigen Jahren wurde aber in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes diese Auffassung durchgehend aufgegeben und dem neueren Schrifttum (vgl. etwa ausführlich Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 316 ff oder Koziol-Welser 7 II 39 oder Spielbüchler in Rummel RZ 18 zu § 364 ABGB) folgend einheitlich dahin differenziert, daß der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nur dann gebührt, wenn analog dem Falle des § 364 a ABGB dem beeinträchtigten Nachbarn kein Abwehrrecht gegen die Immission zusteht, wenn also gleichsam an Stelle des entzogenen Unterlassungsanspruches ein einer Enteignungsentschädigung ähnlicher Ausgleichsanspruch einzuräumen ist, während sonst neben dem Untersagungsanspruch nur ein von den Voraussetzungen der §§ 1295 ff ABGB abhängiger Schadenersatzanspruch besteht (SZ 50/160 = MietSlg.29/31, JBl 1982, 595, SZ 55/105, SZ 56/158). Im Rekurs wird nichts ins Treffen geführt, was gegen die Argumente dieser einheitlichen neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sprechen könnte. Eine Analogie zu § 364 a ABGB scheidet im vorliegenden Fall aus. Das Berufungsgericht hat daher der einheitlichen neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß die Prüfung der Verschuldensfrage aufgetragen. Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.Es ist richtig, daß die Rechtsprechung etwa bis zur Entscheidung JBl 1977, 201, welche bezeichnenderweise auch im Rekurs immer als die jeweils letzte Entscheidung zitiert wird, entgegen dem damals schon überwiegend anders argumentierenden Schrifttum den Standpunkt vertrat, in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB stehe dem Beeinträchtigten nicht nur der Anspruch auf Untersagen des Eingriffes zu, sondern es gebühre ihm ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Nachbarn auch ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch, wenn durch unzulässige Immissionen schon ein Schade eingetreten sei. Seit einigen Jahren wurde aber in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes diese Auffassung durchgehend aufgegeben und dem neueren Schrifttum vergleiche etwa ausführlich Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 316 ff oder Koziol-Welser 7 römisch zwei 39 oder Spielbüchler in Rummel RZ 18 zu Paragraph 364, ABGB) folgend einheitlich dahin differenziert, daß der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nur dann gebührt, wenn analog dem Falle des Paragraph 364, a ABGB dem beeinträchtigten Nachbarn kein Abwehrrecht gegen die Immission zusteht, wenn also gleichsam an Stelle des entzogenen Unterlassungsanspruches ein einer Enteignungsentschädigung ähnlicher Ausgleichsanspruch einzuräumen ist, während sonst neben dem Untersagungsanspruch nur ein von den Voraussetzungen der Paragraphen 1295, ff ABGB abhängiger Schadenersatzanspruch besteht (SZ 50/160 = MietSlg.29/31, JBl 1982, 595, SZ 55/105, SZ 56/158). Im Rekurs wird nichts ins Treffen geführt, was gegen die Argumente dieser einheitlichen neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sprechen könnte. Eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB scheidet im vorliegenden Fall aus. Das Berufungsgericht hat daher der einheitlichen neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß die Prüfung der Verschuldensfrage aufgetragen. Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil sich die beklagte Partei am Rekursverfahren nicht beteiligte.