Rechtssatz RS0010595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010595
Entscheidungsdatum
26.06.1985
Rechtssatz
Eine Einwirkung durch Erhöhung des Nachbargrundes, die so weit geht, daß die Stützmauer einstürzt, ist ein unzulässiger Eingriff nach § 364 Abs 2 ABGB und gibt Anlaß zur nachbarrechtlichen Abwehrklage.Eine Einwirkung durch Erhöhung des Nachbargrundes, die so weit geht, daß die Stützmauer einstürzt, ist ein unzulässiger Eingriff nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und gibt Anlaß zur nachbarrechtlichen Abwehrklage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 123/68
Entscheidungstext OGH 19.06.1968 5 Ob 123/68
SZ 41/74 = LwBetr 1970,142
- 3 Ob 537/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 3 Ob 537/85
Auch; Beisatz: Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 364 b ABGB auf Erhöhungen eines Grundstückes kommt nicht in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010595
Dokumentnummer
JJR_19680619_OGH0002_0050OB00123_6800000_001