Rechtssatz RS0111731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111731
Entscheidungsdatum
25.02.1999
Rechtssatz
Für eine Haftung nach § 364a ABGB reicht das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften oder Normen nicht aus, sondern setzt § 364a ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraus. Die behördliche Zulassung eines Spritzmittels stellt keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des § 364a ABGB gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer "Anlage" dar.Für eine Haftung nach Paragraph 364 a, ABGB reicht das Vorliegen genereller Rechtsvorschriften oder Normen nicht aus, sondern setzt Paragraph 364 a, ABGB einen individuellen behördlichen Rechtsakt voraus. Die behördliche Zulassung eines Spritzmittels stellt keine dem behördlichen Genehmigungsverfahren im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB gleichzuhaltende behördliche Genehmigung einer "Anlage" dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111731
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0060OB00239_98K0000_001