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Entscheidung 8 Ob 95/11w×

Entscheidung 8 Ob 95/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010637 Rechtssatz 14.11.1984Zivilrecht
Wer durch positives Tun auf seinem Grundstück im Rahmen der Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage eine Situation herbeiführt, die in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, d …
RS0010669 Rechtssatz 01.12.1982Zivilrecht
Von einer behördlichen genehmigten Anlage im Sinne des § 364 a ABGB kann erst gesprochen werden, wenn die behördliche Genehmigung in Rechtskraft erwachsen ist.
RS0010682 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksa …
RS0117838 Rechtssatz 08.07.2003Zivilrecht
§ 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist.
RS0126291 Rechtssatz 22.09.2010Zivilrecht
Allgemein und gerade unter dem Aspekt des verfassungs‑ und europarechtlichen Grundrechtsschutzes kommt der Interpretation unter dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung besondere Bedeutung zu. Auch die Bestimmungen der §§ 364 und 364a ABGB sind iVm den V …
RS0127581 Rechtssatz 20.01.2012Zivilrecht
Gegenüber einer im Bewilligungsverfahren „übergangenen Partei“ liegt keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a ABGB vor.
RS0127582 Rechtssatz 20.01.2012Zivilrecht
Der Entzug von Licht, der sich in einem rotierenden Schattenwurf und damit in Verbindung stehenden Flimmereffekten auswirkt, kann‑ vergleichbar einer Immission ‑ unter § 364 ABGB fallen.