Rechtssatz RS0010637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010637
Entscheidungsdatum
20.01.2012
Rechtssatz
Wer durch positives Tun auf seinem Grundstück im Rahmen der Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage eine Situation herbeiführt, die in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, daß die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, hat den dadurch verursachten Schaden iSd § 364a ABGB zu ersetzen.Wer durch positives Tun auf seinem Grundstück im Rahmen der Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage eine Situation herbeiführt, die in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, daß die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, hat den dadurch verursachten Schaden iSd Paragraph 364 a, ABGB zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 553/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 3 Ob 553/84
JBl 1985,669 = SZ 57/179
- 1 Ob 2170/96s
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2170/96s
Vgl; Beisatz: Hier: Absenkung des Grundwasserspiegels zur Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage. (T1) Veröff: SZ 69/220
- 1 Ob 137/99z
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 137/99z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Absenkung des Wasserspiegels in einem Schachtbrunnen. (T2)
- 8 Ob 95/11w
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 95/11w
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010637
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00553_8400000_003