Vorweg ist klarzustellen, daß der Kläger und die beklagte Partei als Nachbarn im Sinne der §§ 364 und 364a ABGB anzusehen sind. Nachbar ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischen liegen (SZ 64/3; SZ 55/172; SZ 54/137 uva).Vorweg ist klarzustellen, daß der Kläger und die beklagte Partei als Nachbarn im Sinne der Paragraphen 364 und 364 a ABGB anzusehen sind. Nachbar ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischen liegen (SZ 64/3; SZ 55/172; SZ 54/137 uva).
Der Kläger bezog das Wasser aus dem auf seinem Grundstück befindlichen Hausbrunnen rechtmäßig. Gemäß § 10 Abs 1 WRG bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn - unter anderem - die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Die beklagte Partei hat zwar behauptet, die Entnahme von Wasser für den Betrieb des Klägers gehe über den nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungsfreien Nutzungsumfang hinaus (AS 15 und 83), eine konkrete Behauptung dahin, warum die Entnahme im Verhältnis zum eigenen Grund unangemessen sei, unterblieb indessen. Der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muß auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird. Der Gesetzgeber gestattet die Wasserentnahme dann, wenn sie sich in einem angemessenen Verhältnis zum Liegenschaftsbesitz des Grundeigentümers hält. Diese Regelung berücksichtigt, daß auch in der Landwirtschaft und in kleingewerblichen Betrieben die Handarbeit bereits häufig durch Maschinenkraft ersetzt wurde. „Angemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nach der Lage des Einzelfalls auszulegen (Krzizek, Kommentar zum WRG 64 f; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 2 zu § 10; Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 64 f). Bei Bedachtnahme darauf, daß es sich beim Wohnhaus und dem Gärtnereibetrieb des Klägers um eine geschlossene Wirtschaftseinheit handelt und daß das gesamte Grundstück nicht größer als etwa 10.000 m2 ist, erweist sich die Entnahme von Grundwasser aus dem Hausbrunnen zur Bewässerung von Jungpflanzen, zumal es an ausreichendem Grundwasser nicht mangelt, nicht als unverhältnismäßig, sodaß es dem Kläger als Grundeigentümer in der Tat freisteht, ohne Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde das Grundwasser aus seinem Hausbrunnen sowohl für den Haus- wie auch für den Gärtnereibedarf zu nutzen (1 Ob 14/91; VwGH in Zl. 2066/59). Die Frage, ob die Absenkung des Grundwasserspiegels durch die beklagte Partei gemäß § 56 Abs 1 WRG einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte, kann dahingestellt bleiben, weil sie - wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu erfüllen hat.Der Kläger bezog das Wasser aus dem auf seinem Grundstück befindlichen Hausbrunnen rechtmäßig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WRG bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn - unter anderem - die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Die beklagte Partei hat zwar behauptet, die Entnahme von Wasser für den Betrieb des Klägers gehe über den nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungsfreien Nutzungsumfang hinaus (AS 15 und 83), eine konkrete Behauptung dahin, warum die Entnahme im Verhältnis zum eigenen Grund unangemessen sei, unterblieb indessen. Der Begriff „Haus- und Wirtschaftsbedarf“ ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muß auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird. Der Gesetzgeber gestattet die Wasserentnahme dann, wenn sie sich in einem angemessenen Verhältnis zum Liegenschaftsbesitz des Grundeigentümers hält. Diese Regelung berücksichtigt, daß auch in der Landwirtschaft und in kleingewerblichen Betrieben die Handarbeit bereits häufig durch Maschinenkraft ersetzt wurde. „Angemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nach der Lage des Einzelfalls auszulegen (Krzizek, Kommentar zum WRG 64 f; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 2 zu Paragraph 10,; Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 64 f). Bei Bedachtnahme darauf, daß es sich beim Wohnhaus und dem Gärtnereibetrieb des Klägers um eine geschlossene Wirtschaftseinheit handelt und daß das gesamte Grundstück nicht größer als etwa 10.000 m2 ist, erweist sich die Entnahme von Grundwasser aus dem Hausbrunnen zur Bewässerung von Jungpflanzen, zumal es an ausreichendem Grundwasser nicht mangelt, nicht als unverhältnismäßig, sodaß es dem Kläger als Grundeigentümer in der Tat freisteht, ohne Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde das Grundwasser aus seinem Hausbrunnen sowohl für den Haus- wie auch für den Gärtnereibedarf zu nutzen (1 Ob 14/91; VwGH in Zl. 2066/59). Die Frage, ob die Absenkung des Grundwasserspiegels durch die beklagte Partei gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WRG einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte, kann dahingestellt bleiben, weil sie - wie noch auszuführen sein wird - jedenfalls einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu erfüllen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben (JBl 1992, 641 uva). Es ist daher vorweg zu prüfen, ob ein Eingriff in das Eigentum des Klägers, der über die übliche Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgeht, vorliegt. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauchgase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei handelt es sich beim Absenken des Grundwasserspiegels nicht um eine „negative“ Einwirkung, wie sie zB der teilweise Entzug der Aussicht auf ein Grundstück, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund (MietSlg 35.024 f) darstellen. Die Ableitung des Grundwassers ist nämlich der Zuleitung von Wasser und damit eines sinnlich wahrnehmbaren Stoffs auf mechanischem oder physikalischem Weg (MietSlg 35.025) gleichzuhalten und stellt daher begrifflich eine Immission im Sinne der §§ 364 f ABGB dar. Werden etwa das unbeabsichtigte Eindringen von Niederschlagswasser auf ein Nachbargrundstück (MietSlg 27.047) und - vor allem auch - das Absenken des Grundwasserspiegels durch die Errichtung einer Soldrainage zur Entwässerung während der Durchführung von Bauarbeiten (ecolex 1991, 454) als Immissionen beurteilt, muß dies gleichermaßen auch für das Vorgehen der beklagten Partei bei der Absenkung des Grundwasserspiegels auf ihrem Grundstück zur Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage gelten (SZ 57/179). Daß die beklagte Partei schädigendes Verhalten von ihr mit der Bauführung beauftragter Unternehmer und deren Leute zu vertreten hat (SZ 68/101; SZ 63/185; 6 Ob 699/78; SZ 45/132 uva), ist nicht weiter strittig.Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ergeben (JBl 1992, 641 uva). Es ist daher vorweg zu prüfen, ob ein Eingriff in das Eigentum des Klägers, der über die übliche Duldungspflicht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinausgeht, vorliegt. Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauchgase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei handelt es sich beim Absenken des Grundwasserspiegels nicht um eine „negative“ Einwirkung, wie sie zB der teilweise Entzug der Aussicht auf ein Grundstück, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund (MietSlg 35.024 f) darstellen. Die Ableitung des Grundwassers ist nämlich der Zuleitung von Wasser und damit eines sinnlich wahrnehmbaren Stoffs auf mechanischem oder physikalischem Weg (MietSlg 35.025) gleichzuhalten und stellt daher begrifflich eine Immission im Sinne der Paragraphen 364, f ABGB dar. Werden etwa das unbeabsichtigte Eindringen von Niederschlagswasser auf ein Nachbargrundstück (MietSlg 27.047) und - vor allem auch - das Absenken des Grundwasserspiegels durch die Errichtung einer Soldrainage zur Entwässerung während der Durchführung von Bauarbeiten (ecolex 1991, 454) als Immissionen beurteilt, muß dies gleichermaßen auch für das Vorgehen der beklagten Partei bei der Absenkung des Grundwasserspiegels auf ihrem Grundstück zur Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage gelten (SZ 57/179). Daß die beklagte Partei schädigendes Verhalten von ihr mit der Bauführung beauftragter Unternehmer und deren Leute zu vertreten hat (SZ 68/101; SZ 63/185; 6 Ob 699/78; SZ 45/132 uva), ist nicht weiter strittig.
In analoger Anwendung des § 364a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit auch der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagegenehmigung im Sinne des § 364a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß sich der Grundnachbar mit der anscheinend gefahrlosen Maßnahme abfinden muß. Das gilt insbesondere auch für die Folgen des Einsatzes von Baumaschinen. Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (SZ 68/101; SZ 67/212; SZ 65/38; JBl 1992, 641; SZ 63/185; ecolex 1991, 454; JBl 1988, 646; SZ 61/61; SZ 61/7; SZ 57/179 uva). § 364a ABGB ist unter Umständen auch auf Baumaßnahmen, also den „Baubetrieb“, unmittelbar analog anzuwenden (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 und 6 zu § 364a). Der Ausgleichsanspruch umfaßt jedenfalls auch solche Schäden, die typischerweise schon beim Bau einer Tankstelle (und nicht erst bei deren Betrieb) entstehen. Waren die Tanklager unter der Erdoberfläche einzubauen und mußte deshalb auf eine Tiefe von 3,2 m gegraben werden, dann war, da das Grundwasser abgepumpt werden mußte, um die Tanklager überhaupt einbauen zu können, das Absinken des Grundwasserspiegels eine typische Schadensfolge der Errichtung der Tankstelle (vgl. ecolex 1991, 454; SZ 57/179; SZ 56/158; JBl 1981, 534; 6 Ob 699/78: Eindringen von Beton in einen Kabelkanal im Zuge von Bauarbeiten; Binder, Sachenrecht 48; Wilhelm in FS Frotz [1993] 153; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung 320 ff). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wird von der Rechtsprechung anerkannt (SZ 55/172 mwH). Der in JBl 1988, 34 beurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, die mit dem Hubschrauber- und Mannschaftseinsatz verbundene Geräuschentwicklung könne für den als genehmigt anzusehenden Betrieb der Flugsicherungsanlage nicht als typisch gewertet werden.In analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit auch der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagegenehmigung im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB die tatsächliche Wirkung, daß sich der Grundnachbar mit der anscheinend gefahrlosen Maßnahme abfinden muß. Das gilt insbesondere auch für die Folgen des Einsatzes von Baumaschinen. Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (SZ 68/101; SZ 67/212; SZ 65/38; JBl 1992, 641; SZ 63/185; ecolex 1991, 454; JBl 1988, 646; SZ 61/61; SZ 61/7; SZ 57/179 uva). Paragraph 364 a, ABGB ist unter Umständen auch auf Baumaßnahmen, also den „Baubetrieb“, unmittelbar analog anzuwenden (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 und 6 zu Paragraph 364 a,). Der Ausgleichsanspruch umfaßt jedenfalls auch solche Schäden, die typischerweise schon beim Bau einer Tankstelle (und nicht erst bei deren Betrieb) entstehen. Waren die Tanklager unter der Erdoberfläche einzubauen und mußte deshalb auf eine Tiefe von 3,2 m gegraben werden, dann war, da das Grundwasser abgepumpt werden mußte, um die Tanklager überhaupt einbauen zu können, das Absinken des Grundwasserspiegels eine typische Schadensfolge der Errichtung der Tankstelle vergleiche ecolex 1991, 454; SZ 57/179; SZ 56/158; JBl 1981, 534; 6 Ob 699/78: Eindringen von Beton in einen Kabelkanal im Zuge von Bauarbeiten; Binder, Sachenrecht 48; Wilhelm in FS Frotz [1993] 153; Gimpel-Hinteregger, Grundfragen der Umwelthaftung 320 ff). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wird von der Rechtsprechung anerkannt (SZ 55/172 mwH). Der in JBl 1988, 34 beurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, die mit dem Hubschrauber- und Mannschaftseinsatz verbundene Geräuschentwicklung könne für den als genehmigt anzusehenden Betrieb der Flugsicherungsanlage nicht als typisch gewertet werden.
Dem Kläger steht somit in Analogie zu § 364a ABGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.Dem Kläger steht somit in Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.
Der Mitverschuldenseinwand, der an sich auch gegenüber verschuldensunabhängigen Ersatzansprüchen im Sinne des § 364a ABGB erhoben werden kann (SZ 54/137), ist nicht berechtigt, weil der Kläger - wie schon ausgeführt - für die Nutzung des Grundwassers keiner behördlichen Bewilligung bedurfte und daher ein „Wasserrecht“ des Klägers im Wasserbuch nicht aufscheinen konnte. Das Unterbleiben einer derartigen Eintragung und die damit verursachte Unkenntnis der beklagten Partei von der Wassernutzung mittels eines Hausbrunnens kann dem Kläger somit nicht als Mitverschulden angelastet werden. Ebenso ist der Einwand der beklagten Partei, der Kläger sei der ihm obliegenden Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, nicht berechtigt. Das Schattieren war nach den Feststellungen der Vorinstanzen untunlich. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die „Untunlichkeit der vorübergehenden Schattierung“ den Entscheidungen der Vorinstanzen zu entnehmen, führte doch schon das Gericht erster Instanz aus, daß eine Schadensbegrenzung durch Schattieren nicht möglich gewesen sei; die Jungpflanzen hätten eine relativ starke Belichtung benötigt, ein vollständiges Schattieren sei daher untunlich gewesen.Der Mitverschuldenseinwand, der an sich auch gegenüber verschuldensunabhängigen Ersatzansprüchen im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB erhoben werden kann (SZ 54/137), ist nicht berechtigt, weil der Kläger - wie schon ausgeführt - für die Nutzung des Grundwassers keiner behördlichen Bewilligung bedurfte und daher ein „Wasserrecht“ des Klägers im Wasserbuch nicht aufscheinen konnte. Das Unterbleiben einer derartigen Eintragung und die damit verursachte Unkenntnis der beklagten Partei von der Wassernutzung mittels eines Hausbrunnens kann dem Kläger somit nicht als Mitverschulden angelastet werden. Ebenso ist der Einwand der beklagten Partei, der Kläger sei der ihm obliegenden Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, nicht berechtigt. Das Schattieren war nach den Feststellungen der Vorinstanzen untunlich. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die „Untunlichkeit der vorübergehenden Schattierung“ den Entscheidungen der Vorinstanzen zu entnehmen, führte doch schon das Gericht erster Instanz aus, daß eine Schadensbegrenzung durch Schattieren nicht möglich gewesen sei; die Jungpflanzen hätten eine relativ starke Belichtung benötigt, ein vollständiges Schattieren sei daher untunlich gewesen.
Soweit die beklagte Partei abermals bemängelt, das vom Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren erstattete Gutachten sei von den Vorinstanzen unzulässigerweise verwendet worden, ist sie darauf zu verweisen, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen eines darin liegenden Verfahrensmangels insoweit verneinte, so daß die behauptete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (4 Ob 1526/95, 9 Ob 1539/94 uva).
Daß der Kläger nicht auch an die Möglichkeit der Wasserzufuhr mittels Tankwagens dachte, kann ihm nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht angelastet werden, weil er ohnehin eine durchaus geeignete Möglichkeit zur Schadensabwehr wählte und keinesfalls untätig blieb. Er hat sich so verhalten, wie es von einem verständigen Durchschnittsmenschen in seiner Situation zu erwarten war.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, und Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.