Rechtssatz RS0106323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106323
Entscheidungsdatum
03.10.1996
Rechtssatz
Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, das heißt die Wasserentnahme muß auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird.
Schlagworte
SW: Hausbedarf
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106323
Dokumentnummer
JJR_19961003_OGH0002_0010OB02170_96S0000_003