Rechtssatz RS0010576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010576
Geschäftszahl
3Ob598/81; 5Ob708/82 (5Ob709/82); 1Ob2170/96s; 7Ob253/09w; 5Ob16/14k; 1Ob37/20b
Entscheidungsdatum
16.04.2020
Rechtssatz
Nach herrschender Auffassung besteht ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Abwehr von Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB nur dann, wenn eine physische Einwirkung stattfindet, nicht aber schon dann, wenn durch eine Baumaßnahme auf dem Nachbargrund Luft oder Licht nicht mehr so wie früher eindringen können oder wenn die Aussicht beeinträchtigt wird.Nach herrschender Auffassung besteht ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Abwehr von Immissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nur dann, wenn eine physische Einwirkung stattfindet, nicht aber schon dann, wenn durch eine Baumaßnahme auf dem Nachbargrund Luft oder Licht nicht mehr so wie früher eindringen können oder wenn die Aussicht beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 598/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 598/81
Veröff: MietSlg 33023
- 5 Ob 708/82
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 708/82
Auch
- 1 Ob 2170/96s
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2170/96s
Auch; Veröff: SZ 69/220
- 7 Ob 253/09w
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 253/09w
Auch
- 5 Ob 16/14k
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 16/14k
Auch; Beisatz: Auf eine „Beschneidung des Lebensraums des Baumes“ können sich die Kläger deshalb nicht erfolgreich berufen, weil dem Liegenschaftseigentümer grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht, dass sich auf seiner Liegenschaft stehende Bäume über die Grundgrenze auf die Nachbarliegenschaft ausdehnen können. (T1)
- 1 Ob 37/20b
Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 37/20b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010576
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19811007_OGH0002_0030OB00598_8100000_001