Aus der Begründung:
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach den Bestimmungen des Forstgesetzes keine Grundlage für einen privatrechtlichen Ersatzanspruch gegeben ist. Zwar gibt es den im § 14 ForstG geregelten öffentlich-rechtlichen subjektiven Rechtsanspruch des gefährdeten Waldeigentümers auf sogenannten Deckungsschutz (Bobek-Plattner-Reindl, Anm. 6 zu § 14 ForstG). Über diese rein öffentlichrechtliche Einwendung war aber ausschließlich im zuständigen Verwaltungsverfahren zu erkennnen (vgl. dazu ausdrücklich Krzizek,Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach den Bestimmungen des Forstgesetzes keine Grundlage für einen privatrechtlichen Ersatzanspruch gegeben ist. Zwar gibt es den im Paragraph 14, ForstG geregelten öffentlich-rechtlichen subjektiven Rechtsanspruch des gefährdeten Waldeigentümers auf sogenannten Deckungsschutz (Bobek-Plattner-Reindl, Anmerkung 6 zu Paragraph 14, ForstG). Über diese rein öffentlichrechtliche Einwendung war aber ausschließlich im zuständigen Verwaltungsverfahren zu erkennnen vergleiche dazu ausdrücklich Krzizek,
Das öffentliche Nachbarrecht, 118 f.; 123 ff.; mit Darstellung des Unterschiedes einer privatrechtlichen Einwendung und einer öffentlich-rechtlichen Einwendung). Nur wenn daher die beklagte Partei ohne erforderliches Genehmigungsverfahren oder in nicht bescheidkonformer Weise geschlägert hätte, würde sie schon wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht nach § 14 Abs. 2 ForstG (Verbot der Schlägerung in einem Bereich von vierzig Metern neben der Grenze, wenn dadurch der Nachbarwald offenbarer Windgefährdung ausgesetzt würde) ersatzpflichtig sein. Nur in diesem Sinn sind auch Bobek-Plattner-Reindl in der schon zitierten Anm. 6 zu verstehen, wenn sie auf das Recht hinweisen, daß der zum Deckungsschutz verpflichtete Waldeigentümer für einen durch Verletzung der Unterlassungspflicht nach § 14 Abs. 2 ForstG verursachten Sturmschaden am forstlichen Bewuchs nach bürgerlichem Recht Schadenersatz zu leisten hat. Ein solcher Schadenersatzanspruch könnte gemäß § 174 Abs. 3 ForstG auch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 2 ForstG geltend gemacht werden (Bobek-Plattner-Reindl aaO). Zutreffend haben die Vorinstanzen auch das Zustandekommen einer Einigung zwischen den Streitteilen iS des § 19 Abs. 7 ForstG verneint. Wenn der zur Verhandlung entsandte Vertreter der beklagten Partei in dieser erklärt, er nehme das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis, dann bedeutet dies nur, daß die strittige Einwendung zur Kenntnis genommen wird, also später zB nicht damit argumentiert werden könnte, die beklagte Partei habe von einer solchen Einwendung nicht Kenntnis. Gemäß § 19 Abs. 7 ForstG hat darum die Behörde auch ganz korrekt die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausgesprochen, die gemäß der zitierten Gesetzesstelle nur dann stattzufinden hat, wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung der Parteien kommt. Aus dem Umstand, daß die beklagte Partei einmal in der Vergangenheit einen kleineren Schaden ersetzt hat, folgt noch nicht die Anerkennung einer grundsätzlichen Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden. Es ist immerhin denkbar, daß eben nur die geringe Schadenshöhe der Grund für die Zahlung der beklagten Partei war, sodaß die Voraussetzungen des § 863 ABGB für das konkludente Zustandekommen eines Anerkennungsvertrages nicht vorliegen. Die Äußerung des Vertreters der beklagten Partei bei der Verhandlung, ein Ersatzanspruch müsse jedenfalls auf fünf Jahre zeitlich begrenzt werden, beinhaltet gleichfalls keine stillschweigende Anerkennung der Ersatzpflicht überhaupt, sondern beinhaltet nur eine Anregung für eine Einigung oder für die Begrenzung einer solchen Haftung, falls über die zivilrechtlichen Ansprüche durch die Verwaltungsbehörde entschieden werden sollte. Daß der Amtssachverständige von der Ansicht auszugehen schien, die beklagte Partei müsse für solche Windschäden aufkommen, bedeutete gleichfalls nicht, daß mit der Kenntnisnahme auch des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eine Anerkennung einer Ersatzpflicht ausgesprochen wurde. Die Klägerin kann daher mit ihrem Begehren nur durchdringen, wenn ihr nach bürgerlichem Recht ein Ersatzanspruch zusteht. Die maßgebliche Norm findet sich im § 364 Abs. 2 ABGB.Das öffentliche Nachbarrecht, 118 f.; 123 ff.; mit Darstellung des Unterschiedes einer privatrechtlichen Einwendung und einer öffentlich-rechtlichen Einwendung). Nur wenn daher die beklagte Partei ohne erforderliches Genehmigungsverfahren oder in nicht bescheidkonformer Weise geschlägert hätte, würde sie schon wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 2, ForstG (Verbot der Schlägerung in einem Bereich von vierzig Metern neben der Grenze, wenn dadurch der Nachbarwald offenbarer Windgefährdung ausgesetzt würde) ersatzpflichtig sein. Nur in diesem Sinn sind auch Bobek-Plattner-Reindl in der schon zitierten Anmerkung 6 zu verstehen, wenn sie auf das Recht hinweisen, daß der zum Deckungsschutz verpflichtete Waldeigentümer für einen durch Verletzung der Unterlassungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 2, ForstG verursachten Sturmschaden am forstlichen Bewuchs nach bürgerlichem Recht Schadenersatz zu leisten hat. Ein solcher Schadenersatzanspruch könnte gemäß Paragraph 174, Absatz 3, ForstG auch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, ForstG geltend gemacht werden (Bobek-Plattner-Reindl aaO). Zutreffend haben die Vorinstanzen auch das Zustandekommen einer Einigung zwischen den Streitteilen iS des Paragraph 19, Absatz 7, ForstG verneint. Wenn der zur Verhandlung entsandte Vertreter der beklagten Partei in dieser erklärt, er nehme das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis, dann bedeutet dies nur, daß die strittige Einwendung zur Kenntnis genommen wird, also später zB nicht damit argumentiert werden könnte, die beklagte Partei habe von einer solchen Einwendung nicht Kenntnis. Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ForstG hat darum die Behörde auch ganz korrekt die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausgesprochen, die gemäß der zitierten Gesetzesstelle nur dann stattzufinden hat, wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung der Parteien kommt. Aus dem Umstand, daß die beklagte Partei einmal in der Vergangenheit einen kleineren Schaden ersetzt hat, folgt noch nicht die Anerkennung einer grundsätzlichen Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden. Es ist immerhin denkbar, daß eben nur die geringe Schadenshöhe der Grund für die Zahlung der beklagten Partei war, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB für das konkludente Zustandekommen eines Anerkennungsvertrages nicht vorliegen. Die Äußerung des Vertreters der beklagten Partei bei der Verhandlung, ein Ersatzanspruch müsse jedenfalls auf fünf Jahre zeitlich begrenzt werden, beinhaltet gleichfalls keine stillschweigende Anerkennung der Ersatzpflicht überhaupt, sondern beinhaltet nur eine Anregung für eine Einigung oder für die Begrenzung einer solchen Haftung, falls über die zivilrechtlichen Ansprüche durch die Verwaltungsbehörde entschieden werden sollte. Daß der Amtssachverständige von der Ansicht auszugehen schien, die beklagte Partei müsse für solche Windschäden aufkommen, bedeutete gleichfalls nicht, daß mit der Kenntnisnahme auch des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens eine Anerkennung einer Ersatzpflicht ausgesprochen wurde. Die Klägerin kann daher mit ihrem Begehren nur durchdringen, wenn ihr nach bürgerlichem Recht ein Ersatzanspruch zusteht. Die maßgebliche Norm findet sich im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB.
Gemäß § 364 Abs. 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauchgase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliches insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Die unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig. Werden diese Beeinträchtigungen durch eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund verursacht, so steht dem beeinträchtigten Gründeigentümer nur ein Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB zu. Dieser Anspruch ist ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, der dem Nachbarn als Ersatz für den Entzug des Unterlassungsanspruches nach § 364 Abs. 2 ABGB gewährt wird und insofern einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß einer Enteignung nahekommt (SZ 48/61 ua.). Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstückes (§ 17 Abs. 2 ForstG) im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße ist einer solchen behördlich genehmigten Anlage iS des § 364 a ABGB gleichzuhalten (s. Entscheidungen wie SZ 36/67 oder SZ 43/139 hinsichtlich einer Straße; vgl. aber zur Frage einer eher erweiterten Anwendung des § 364 a ABGB etwa auch Entscheidungen wie SZ 50/160).Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauchgase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliches insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Die unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig. Werden diese Beeinträchtigungen durch eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund verursacht, so steht dem beeinträchtigten Gründeigentümer nur ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB zu. Dieser Anspruch ist ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, der dem Nachbarn als Ersatz für den Entzug des Unterlassungsanspruches nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gewährt wird und insofern einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß einer Enteignung nahekommt (SZ 48/61 ua.). Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstückes (Paragraph 17, Absatz 2, ForstG) im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße ist einer solchen behördlich genehmigten Anlage iS des Paragraph 364, a ABGB gleichzuhalten (s. Entscheidungen wie SZ 36/67 oder SZ 43/139 hinsichtlich einer Straße; vergleiche aber zur Frage einer eher erweiterten Anwendung des Paragraph 364, a ABGB etwa auch Entscheidungen wie SZ 50/160).
Entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Beseitigung des Deckungsschutzes durch die Rodung der für die Straßenerrichtung benötigten ehemaligen Waldflächen eine Immission iS des § 364 Abs. 2 ABGB darstellt. Im Interesse des Umweltschutzes, wozu heute besonders auch der Schutz bestehender Waldflächen gehört, wird verschiedentlich mit Recht eine gewisse großzügigere Handhabung des Immissionenschutzes gefordert (Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, zB 22 und 34; Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz, bes. 142; Kleindienst, Der privatrechtliche Immissionsschutz nach § 906 BGB, bes. 10 mit Hinweis auf den Windbruch als Folge einer Schlägerung; Jabornegg, ÖJZ 1983, 365; vgl. aber etwa auch schon früher Janowsky, RZ 1959, 125 f., dort 128, der - allerdings ohne Eingehen auf die Problematik des § 364 Abs. 2 ABGB - sozusagen ganz selbstverständlich von einer "Auswirkung" der Schlägerung spricht).Entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen vertritt der erkennende Senat die Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Beseitigung des Deckungsschutzes durch die Rodung der für die Straßenerrichtung benötigten ehemaligen Waldflächen eine Immission iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB darstellt. Im Interesse des Umweltschutzes, wozu heute besonders auch der Schutz bestehender Waldflächen gehört, wird verschiedentlich mit Recht eine gewisse großzügigere Handhabung des Immissionenschutzes gefordert (Jabornegg-Strasser, Nachbarrechtliche Ansprüche als Instrument des Umweltschutzes, zB 22 und 34; Jabornegg-Rummel-Strasser, Privatrecht und Umweltschutz, bes. 142; Kleindienst, Der privatrechtliche Immissionsschutz nach Paragraph 906, BGB, bes. 10 mit Hinweis auf den Windbruch als Folge einer Schlägerung; Jabornegg, ÖJZ 1983, 365; vergleiche aber etwa auch schon früher Janowsky, RZ 1959, 125 f., dort 128, der - allerdings ohne Eingehen auf die Problematik des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB - sozusagen ganz selbstverständlich von einer "Auswirkung" der Schlägerung spricht).
Wind ist im wesentlichen in horizontaler Richtung bewegte Luft, die aber nicht gleichmäßig dahinströmt, sondern dauernd kurzfristigen Schwankungen hinsichtlich Richtung und Geschwindigkeit unterworfen ist (Meyers Enzykl. Lex.[9], Band 25, S 393). Damit ist Wind durchaus eine Einwirkung wie Rauchgas (auch Luft ist ein Gasgemisch), wie Wärme (schneller bewegte Materienteilchen) oder Erschütterung (Druckwellen wirken ähnlich wie eine Windbö). Böenartig eindringender Wind ist mehr als eine sogenannte bloß "negative" Einwirkung wie der Entzug von Licht oder Aussicht durch ein Bauwerk (vgl. MietSlg. 35 025 ua.). Daß der eigentliche Entstehungsort des Windes nicht auf der gerodeten Waldfläche zu suchen ist, wird in der Regel zutreffen; der weitere Verlauf der Luftbewegung wird aber doch in ihrer Art, Richtung und Intensität von der geänderten Beschaffenheit des ehemaligen Waldgrundstückes beeinflußt.Wind ist im wesentlichen in horizontaler Richtung bewegte Luft, die aber nicht gleichmäßig dahinströmt, sondern dauernd kurzfristigen Schwankungen hinsichtlich Richtung und Geschwindigkeit unterworfen ist (Meyers Enzykl. Lex.[9], Band 25, S 393). Damit ist Wind durchaus eine Einwirkung wie Rauchgas (auch Luft ist ein Gasgemisch), wie Wärme (schneller bewegte Materienteilchen) oder Erschütterung (Druckwellen wirken ähnlich wie eine Windbö). Böenartig eindringender Wind ist mehr als eine sogenannte bloß "negative" Einwirkung wie der Entzug von Licht oder Aussicht durch ein Bauwerk vergleiche MietSlg. 35 025 ua.). Daß der eigentliche Entstehungsort des Windes nicht auf der gerodeten Waldfläche zu suchen ist, wird in der Regel zutreffen; der weitere Verlauf der Luftbewegung wird aber doch in ihrer Art, Richtung und Intensität von der geänderten Beschaffenheit des ehemaligen Waldgrundstückes beeinflußt.
In diesem Zusammenhang kann auf folgende vergleichbare Fälle hingewiesen werden: Wenn durch eine Veränderung der natürlichen Gegebenheiten auf einem Grundstück die Gefahr der Ableitung von elektrischer Energie aus einem Blitzschlag hervorgerufen wurde, wurde die Möglichkeit einer Immission bejaht, obschon der Blitz selbst auch nicht am Nachbargrundstück selbst entstanden ist, aber in seiner Schädlichkeit eben erst auf diesem verändert wurde (SZ 48/131). Ähnliches gilt für Schmelzwasserentscheidungen wie SZ 44/140 oder SZ 54/137. Das Wasser wurde hier auch nicht etwa auf dem strittigen Grundstück erzeugt, wohl aber wurde dieses so verändert, daß das Wasser in einer schädlicheren Weise abfloß als bisher.
Das Gesagte läßt sich etwa dahin zusammenfassen: Wer durch positives Tun auf seinem Grundstück im Rahmen der Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage eine Situation herbeiführt, die in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, daß die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, hat den dadurch verursachten Schaden iS des § 364 a ABGB zu ersetzen.Das Gesagte läßt sich etwa dahin zusammenfassen: Wer durch positives Tun auf seinem Grundstück im Rahmen der Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage eine Situation herbeiführt, die in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, daß die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, hat den dadurch verursachten Schaden iS des Paragraph 364, a ABGB zu ersetzen.
Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies: Die im Zusammenhang mit der Straßenerrichtung mit behördlicher Bewilligung vorgenommene Rodung und Beseitigung des bisher gegebenen Deckungsschutzes ist eine Einwirkung iS des § 364 Abs. 2 ABGB. Wegen des über eine normale Schlägerung weit hinausgehenden Umfanges der Schlägerungen der beklagten Partei steht auch schon fest, daß diese Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Hingegen läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilen, ob durch diese Beseitigung des Deckungsschutzes die ortsübliche Benutzung der Waldgrundstücke der Klägerin wirklich wesentlich beeinträchtigt wird. Es wurde auch bisher nicht festgestellt, ob durch die Entfernung des Deckungsschutzes überhaupt ein Schaden für die Klägerin entstanden ist, weil man nicht weiß, ob dieselben Sturmschäden auch aufgetreten wären, wenn die strittige Rodung auf den späteren Straßenflächen nicht stattgefunden hätte, ob also wirklich der ganze Schaden der Klägerin oder doch ein Teil desselben wirklich auf die Schlägerungen der beklagten Partei zurückzuführen ist. Zu diesen noch offenen Fragen (Maß der Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung, Kausalzusammenhang, Schadenshöhe) sind ergänzende Tatsachenfeststellungen nötig, die eine neuerliche Verhandlung in erster Instanz erfordern.Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies: Die im Zusammenhang mit der Straßenerrichtung mit behördlicher Bewilligung vorgenommene Rodung und Beseitigung des bisher gegebenen Deckungsschutzes ist eine Einwirkung iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Wegen des über eine normale Schlägerung weit hinausgehenden Umfanges der Schlägerungen der beklagten Partei steht auch schon fest, daß diese Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Hingegen läßt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilen, ob durch diese Beseitigung des Deckungsschutzes die ortsübliche Benutzung der Waldgrundstücke der Klägerin wirklich wesentlich beeinträchtigt wird. Es wurde auch bisher nicht festgestellt, ob durch die Entfernung des Deckungsschutzes überhaupt ein Schaden für die Klägerin entstanden ist, weil man nicht weiß, ob dieselben Sturmschäden auch aufgetreten wären, wenn die strittige Rodung auf den späteren Straßenflächen nicht stattgefunden hätte, ob also wirklich der ganze Schaden der Klägerin oder doch ein Teil desselben wirklich auf die Schlägerungen der beklagten Partei zurückzuführen ist. Zu diesen noch offenen Fragen (Maß der Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung, Kausalzusammenhang, Schadenshöhe) sind ergänzende Tatsachenfeststellungen nötig, die eine neuerliche Verhandlung in erster Instanz erfordern.