Rechtssatz RS0037995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037995
Entscheidungsdatum
19.04.1989
Rechtssatz
Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstückes (§ 17 Abs 2 ForstG) im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße ist einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des § 364 a ABGB gleichzuhalten.Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstückes (Paragraph 17, Absatz 2, ForstG) im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße ist einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des Paragraph 364, a ABGB gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 553/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 3 Ob 553/84
Veröff: JBl 1985,669 = SZ 57/179
- 8 Ob 636/88
Entscheidungstext OGH 19.04.1989 8 Ob 636/88
Auch; Beisatz: Aus dem Inhalt der von der behördlichen Genehmigung mitumfaßten Eingriffe und Gefährdungen leitet sich die Reichweite der Haftung im Sinne einer Eingriffshaftung und Gefährdungshaftung des Nachbarn ab. (T1) Veröff: JBl 1989,646
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037995
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00553_8400000_004