Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des "Perweingutes" in Pfarrwerfen. Der zu diesem Gut gehörende Waldbestand auf dem Grundstück Nr 44 der EZ 81 KG Grub liegt in unmittelbarer Nachbarschaft der Tauernautobahn. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 23.12.1970 wurden zum Zweck der Errichtung der Tauernautobahn aus der seinerzeit im Eigentum der Klägerin und ihres mittlerweile verstorbenen Ehegatten Josef B*** stehenden Liegenschaft EZ 81 KG Grub unter anderem Teile des Waldgrundstückes Nr 44 im Ausmaß von
25.530 m2 enteignet. Die vom Landeshauptmann für Salzburg für die Inanspruchnahme der Grundflächen festgesetzte Enteignungsentschädigung betrug S 3,111.654,25. Am 4.2.1972 schlossen die Ehegatten Josef und Maria B*** mit der beklagten Partei zur Vermeidung des Gerichtsweges ein Übereinkommen über die Enteignungsentschädigung. Dabei vereinbarten beide Vertragsparteien unter Verzicht auf die Einbringung eines Antrags auf gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung eine endgültige Enteignungsentschädigung von S 3,055.440. Im Punkt 6. dieser Vereinbarung erklärten die Grundeigentümer, für alle wie immer gearteten vermögensrechtlichen Nachteile, die auf die Enteignung zurückzuführen sind und im Enteignungsbescheid behandelt wurden, mit der oben genannten Summe ein für allemal endgültig abgefunden zu sein. In der Enteignungsverhandlung hatte der forstfachliche Gutachter ausgeführt, daß wegen der Notwendigkeit der Rodung des enteigneten Teils der Waldparzelle Nr 44 und des Abbaus des Geländes auf das Niveau der Autobahntrasse Windbruch- und Schneebruchschäden auf dem verbleibenden Waldgrundstück eintreten werden, die wegen der Unsicherheit ihres Ausmaßes derzeit nicht eingeschätzt und abgegolten werden könnten; solche Schäden seien daher ehestens nach Eintritt eines Schadens der Autobahnverwaltung zwecks nachträglicher Abgeltung bekanntzugeben. Auch der Rechtsvertreter der Ehegatten Josef und Maria B*** gab dazu an, daß durch die Anlegung der Autobahntrasse der sogenannte Perweinwald im Bereich der Parzelle Nr 44 oberhalb der Autobahntrasse künftig für Windwürfe gefährdet sei, für welchen Fall sich die Grundeigentümer weitere Schadenersatzansprüche vorbehielten. Dazu erklärte der Vertreter der Autobahnverwaltung, daß die Frage der Schadenshaftung laut ABGB zu regeln sein werde, daß es daher gesonderter Anmeldungen solcher Forderungen schon vor Schadenseintritt "rechtlich nicht bedürfe". Allfällige künftige Windbruchschäden wurden demnach bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigungssumme nicht berücksichtigt. Der Ersatz solcher Schäden wurde mit der Begründung abgelehnt, daß sie mit der Enteignung selbst nichts zu tun hätten. Die Autobahnverwaltung wollte sich erst nach dem Auftreten solcher Schäden damit auseinandersetzen.
Am 16.6.1971 stellte die Autobahnverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau den Antrag, für die für den Straßenbau eingelösten Grundflächen die Rodungsbewilligung zu erteilen. Der Antrag bezog sich auch auf die 25.530 m2 aus dem Waldgrundstück Nr 44 der EZ 81 KG Grub. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1971 erklärte Josef B***, als Waldnachbar bzw Vorbesitzer der enteigneten Waldflächen keinen Einwand gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung zu erheben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau vom 10.5.1972 wurde der Autobahnverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung die Rodungsbewilligung für die enteigneten 25.530 m2 aus der Waldparzelle Nr 44 EZ 81 KG Grub zur Errichtung der Tauernautobahn im Abschnitt Wengerbach-Klausgraben erteilt.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.3.1979 wurde zugunsten der R*** Ö***, Bundesstraßenverwaltung, ein weiterer Grundstreifen im Ausmaß 2.740 m2 aus dem Waldgrundstück Nr 44, EZ 81 KG Grub der Ehegatten Josef und Maria B*** enteignet. Am 17.5.1979 beantragte die Autobahnverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung auch für dieses Teilstück die Rodungsbewilligung. In der darüber angeordneten mündlichen Verhandlung vom 21.6.1979 führte der forsttechnische Gutachter aus, daß durch diese neu beantragte Rodung die bereits genehmigte Rodefläche für die Tauernautobahn um durchschnittlich 6 m verbreitert werde. Der neuerliche Bestandsrand sei wieder nach Westen hin geöffnet. Da der sturzgefährliche Wind aus Westen komme, sei der verbleibende Bestand weiterhin stark dem Wind ausgesetzt. Wegen der unbedingten Notwendigkeit (der weiteren Rodung) müßten jedoch Windschäden in Kauf genommen werden. Die Abgeltung der Schäden durch die Autobahnverwaltung erfolge jeweils nach Meldung durch den Grundbesitzer. Dieses Verhandlungsergebnis wurde vom Vertreter der Autobahnverwaltung zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 11.7.1979 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau die beantragte Rodungsbewilligung für diese weitere Teilfläche von 2.740 m2 mit der Auflage, daß die Rodung zum ausschließlichen Zweck der Verwendung der Fläche zur Errichtung der Tauernautobahn zulässig sei. Der zur Rodung beantragte Waldstreifen sollte für die laufende Pflege und Räumung der Böschung sowie für Kabelverlegung, Wildzaunerrichtung und Grundvermarkung bei der Tauernautobahn verwendet werden. Die Rodung diente also dem Ausbau der Tauernautobahn im Bauabschnitt A 10 und war somit im öffentlichen Interesse gelegen. In keinem der beiden Rodungsbewilligungsbescheide hatte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Einhaltung eines Deckungsschutzes vorgeschrieben. Durch die Rodungen und die Abgrabung des Geländes auf das Niveau der Autobahntrasse entstand im Bereich des Waldgrundstückes Nr 44 entlang der Tauernautobahn eine steile Böschung, auf deren oberem Rand die Westgrenze des verbliebenen Waldbestandes der Ehegatten Josef und Maria B*** lag. Die Schlägerungen auf dem enteigneten Teil des Grundstückes Nr 44 gingen über den Umfang einer normalen Schlägerung weit hinaus. Durch sie wurde der Deckungsschutz, vor allen Dingen der sturmfeste Waldtrauf des Waldgrundstückes der Klägerin beseitigt. Dadurch wurde auch die ortsübliche Benützung des Waldgrundstücks der Klägerin wesentlich beeinträchtigt. Der Wald hat im Wirtschaftsgefüge eines Bergbauernhofes verschiedene Funktionen. Neben der Erzielung von Holzverkaufserlösen und Einkommen aus laufenden Nutzungen kommt ihm unter anderem auch eine "Sparkassenfunktion" zu, weil bei Geldbedarf auf angesammelte Holzvorräte zurückgegriffen werden kann. Bei einer dem Forstgesetz entsprechenden "normalen" Waldnutzung hätten die Schlägerungen auf der Parzelle Nr 44 keinesfalls von Westen her begonnen werden dürfen, sondern entgegen der sturzgefährlichen Windrichtung von der Ostseite her.
Bereits im August 1977 kam es entlang des neuen Waldbestandsrandes auf dem Grundstück Nr 44 der Klägerin zu Windwürfen. Den Ehegatten B*** wurde für diesen Schaden von der Unterabteilung Autobahnbau des Amtes der Salzburger Landesregierung eine Entschädigung von S 2.160 bezahlt. Weitere derartige Entschädigungen erhielten sie im Jahre 1979 in Höhe von S 1.404,90, für Windbruchschäden im Winter 1979/1980 in Höhe von S 6.111,72 und im Februar 1981 in Höhe von S 1.512,65. In diesen vier Fällen hatten die Ehegatten Josef und Maria B*** die Schäden telefonisch beim Amt der Salzburger Landesregierung, Unterabteilung Autobahnbau, gemeldet, worauf der Sachbearbeiter gemeinsam mit einem Forstsachverständigen die Schäden besichtigte und nach dem Gutachten dieses Sachverständigen in allen vier Fällen eine Kausalität zwischen den vorgenommenen Rodungen und den aufgetretenen Schäden für gegeben erachtet wurde. Die Entschädigungsbeträge wurden jeweils für Windwurfschäden vom Amt der Salzburger Landesregierung ohne Einschaltung des Bautenministeriums ausgezahlt.Bereits im August 1977 kam es entlang des neuen Waldbestandsrandes auf dem Grundstück Nr 44 der Klägerin zu Windwürfen. Den Ehegatten B*** wurde für diesen Schaden von der Unterabteilung Autobahnbau des Amtes der Salzburger Landesregierung eine Entschädigung von S 2.160 bezahlt. Weitere derartige Entschädigungen erhielten sie im Jahre 1979 in Höhe von S 1.404,90, für Windbruchschäden im Winter 1979 aus 1980, in Höhe von S 6.111,72 und im Februar 1981 in Höhe von S 1.512,65. In diesen vier Fällen hatten die Ehegatten Josef und Maria B*** die Schäden telefonisch beim Amt der Salzburger Landesregierung, Unterabteilung Autobahnbau, gemeldet, worauf der Sachbearbeiter gemeinsam mit einem Forstsachverständigen die Schäden besichtigte und nach dem Gutachten dieses Sachverständigen in allen vier Fällen eine Kausalität zwischen den vorgenommenen Rodungen und den aufgetretenen Schäden für gegeben erachtet wurde. Die Entschädigungsbeträge wurden jeweils für Windwurfschäden vom Amt der Salzburger Landesregierung ohne Einschaltung des Bautenministeriums ausgezahlt.
Am 3.August 1981 kam es durch einen orkanartigen Sturm zu umfangreichen Windbruchschäden auf dem Waldgrundstück Nr 44 der Klägerin. Der Wald wurde bis zur östlichen Begrenzung niedergebrochen und entwurzelt. Ursache für diesen Schaden waren die bis unmittelbar an die Grenze vorgenommenen Rodungen im Zuge des Autobahnbaues. Durch den Trassenaufhieb für die Autobahn und die Rodungen wurde der Waldbestand der Klägerin auf eine Länge von 360 m nach Westen geöffnet und dadurch der unmittelbaren Einwirkung aller Westwinde ausgesetzt. Angrenzende Waldgrundstücke mit geschlossenen Bestandsrändern (Deckungsschutz, Waldtrauf) wiesen damals keine Schäden auf. Bei Erhaltung der sturmfesten Waldtraufe und des gerodeten Waldteiles wäre auch auf dem Waldgrundstück Nr 44 der Klägerin durch den Sturm vom 3.8.1981 kein flächiger Schaden eingetreten.
Vom Schaden waren insgesamt 724,32 fm Holz betroffen. Die Schadenshöhe betrug unter Berücksichtigung der Entwertung durch Stammbrüche, einer Entschädigung für den vorzeitigen Einschlag, der Mehrkosten für die Schlägerung und die Aufarbeitung sowie der Kosten für die Schlagräumung und die Wiederaufforstung S 430 netto/fm, sohin insgesamt S 310.457,60 netto. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts am 3.8.1981 war der Autobahnbau im maßgeblichen Abschnitt längst abgeschlossen.
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei - im derzeitigen Verfahrensstadium - den Ersatz des Nettoschadensbetrages aus dem Sturmschaden vom 3.8.1981 sowohl als verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 364, 364 a ABGB, als auch wegen Verschuldens als Schadenersatz, sowie aus dem Titel des Anerkenntnisses der grundsätzlichen Schadenstragungspflicht für künftige Windbruchschäden anläßlich der Enteignungsverhandlungen und wegen Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten sowie aus jedem erdenklichen Rechtsgrund. Für das behauptete Anerkenntnis trug sie vor, daß die Vertreter der beklagten Partei zum ausdrücklichen Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche für allfällige Windwurfschäden durch die Ehegatten B*** erklärt hätten, solche Forderungen seien im Sinne der Schadenshaftung laut ABGB zu regeln, bedürften daher vor Schadenseintritt keiner gesonderten Anmeldungen, und daß die beklagte Partei in den Jahren 1977, 1979, 1980 und 1981 jeweils kleinere Schadenersatzzahlungen für diverse Windwurfschäden geleistet hätte. Zum nachbarrechtlichen Ersatzanspruch trug die Klägerin vor, die Bestimmung des § 24 Abs 5 BStG komme nicht zur Anwendung, weil der Schaden lange nach Fertigstellung der Tauernautobahn im fraglichen Abschnitt eingetreten sei.Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei - im derzeitigen Verfahrensstadium - den Ersatz des Nettoschadensbetrages aus dem Sturmschaden vom 3.8.1981 sowohl als verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gemäß Paragraphen 364, 364, a ABGB, als auch wegen Verschuldens als Schadenersatz, sowie aus dem Titel des Anerkenntnisses der grundsätzlichen Schadenstragungspflicht für künftige Windbruchschäden anläßlich der Enteignungsverhandlungen und wegen Verletzung vorvertraglicher und vertraglicher Schutz- und Aufklärungspflichten sowie aus jedem erdenklichen Rechtsgrund. Für das behauptete Anerkenntnis trug sie vor, daß die Vertreter der beklagten Partei zum ausdrücklichen Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche für allfällige Windwurfschäden durch die Ehegatten B*** erklärt hätten, solche Forderungen seien im Sinne der Schadenshaftung laut ABGB zu regeln, bedürften daher vor Schadenseintritt keiner gesonderten Anmeldungen, und daß die beklagte Partei in den Jahren 1977, 1979, 1980 und 1981 jeweils kleinere Schadenersatzzahlungen für diverse Windwurfschäden geleistet hätte. Zum nachbarrechtlichen Ersatzanspruch trug die Klägerin vor, die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 5, BStG komme nicht zur Anwendung, weil der Schaden lange nach Fertigstellung der Tauernautobahn im fraglichen Abschnitt eingetreten sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, mit der bezahlten Enteignungsentschädigungssumme im Zusammenhalt mit der dabei von den Ehegatten B*** gegebenen Abfertigungserklärung seien alle auf die Enteignung zurückzuführenden vermögensrechtlichen Nachteile abgegolten worden, insbesondere auch die Verminderung des Wertes der Restfläche des Grundstücks Nr 44. Das Forstgesetz eröffne dem Enteigneten keine Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen; die Rodung der enteigneten Waldfläche sei auf Grund rechtskräftiger Rodungsbewilligungen durchgeführt worden, gegen welche die Klägerin keinen Einwand erhoben und keine Vorbehalte geltend gemacht habe. Die Forstbehörde habe der beklagten Partei keinen Deckungsschutz vorgeschrieben. Im übrigen wandte die beklagte Partei mit der Behauptung, die Rodungsarbeiten seien jedenfalls vor dem Jahr 1981 beendet gewesen, Verjährung allfälliger (Ausgleichs)Ansprüche auf Grund der Rodung ein. Winde und auch orkanartige Stürme seien keine vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkungen im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Die nachbarrechtliche Haftung der beklagten Partei für Schäden aus Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Straßenbau sei gemäß § 24 Abs 5 BStG ausgeschlossen. Auch fehle ein Kausalzusammenhang zwischen der Rodung auf den enteigneten Grundflächen und dem Windwurfschaden der Klägerin. Aus den zwischen 1977 und 1981 geleisteten vier geringfügigen Schadenszahlungen könne ein Anerkenntnis der beklagten Partei für Schäden höherer Gewalt, wie sie die vorliegenden Windwurfschäden darstellten, nicht abgeleitet werden. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, mit der bezahlten Enteignungsentschädigungssumme im Zusammenhalt mit der dabei von den Ehegatten B*** gegebenen Abfertigungserklärung seien alle auf die Enteignung zurückzuführenden vermögensrechtlichen Nachteile abgegolten worden, insbesondere auch die Verminderung des Wertes der Restfläche des Grundstücks Nr 44. Das Forstgesetz eröffne dem Enteigneten keine Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen; die Rodung der enteigneten Waldfläche sei auf Grund rechtskräftiger Rodungsbewilligungen durchgeführt worden, gegen welche die Klägerin keinen Einwand erhoben und keine Vorbehalte geltend gemacht habe. Die Forstbehörde habe der beklagten Partei keinen Deckungsschutz vorgeschrieben. Im übrigen wandte die beklagte Partei mit der Behauptung, die Rodungsarbeiten seien jedenfalls vor dem Jahr 1981 beendet gewesen, Verjährung allfälliger (Ausgleichs)Ansprüche auf Grund der Rodung ein. Winde und auch orkanartige Stürme seien keine vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkungen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Die nachbarrechtliche Haftung der beklagten Partei für Schäden aus Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Straßenbau sei gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BStG ausgeschlossen. Auch fehle ein Kausalzusammenhang zwischen der Rodung auf den enteigneten Grundflächen und dem Windwurfschaden der Klägerin. Aus den zwischen 1977 und 1981 geleisteten vier geringfügigen Schadenszahlungen könne ein Anerkenntnis der beklagten Partei für Schäden höherer Gewalt, wie sie die vorliegenden Windwurfschäden darstellten, nicht abgeleitet werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren insoweit statt, als es der Klägerin den Betrag von S 336.374,20 (den geltend gemachten Schaden zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) samt Nebengebühren und Kosten zusprach. Das darüber hinausgehende Klagebegehren wies es - seitens der Klägerin unangefochten - ab. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes erachtete es die vorliegenden Windbruchschäden als mit der vereinbarten Enteignungsentschädigungssumme nicht mitabgegolten, sondern vielmehr von der Behandlung und Erörterung dieser Enteignungsentschädigungssumme ausgenommen. Da die Entfernung des Deckungsschutzes zufolge der behördlich bewilligten Rodungen auf dem Autobahngrundstück der beklagten Partei für den vorliegenden Sturmschaden vom 3.8.1981 auf dem Waldgrundstück der Klägerin kausal gewesen sei, stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB gegen die beklagte Partei zu. Im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs JBl 1985, 669 (= SZ 57/179) stelle die Beseitigung des Deckungsschutzes durch die Rodung der für die Straßenerrichtung benötigten ehemaligen Waldfläche eine Immission nach § 364 Abs 2 ABGB dar. Dabei sei der Wind(Sturm) durchaus eine Einwirkung wie Rauchgas, Wärme oder Erschütterung. Wenngleich daher der Entstehungsort des Windes nicht auf der gerodeten Waldfläche zu suchen sei, werde der weitere Verlauf der Luftbewegung ihrer Art, Richtung und Intensität nach doch von der geänderten Beschaffenheit des ehemaligen Waldgrundstücks beeinflußt. Durch die Beseitigung des Deckungsschutzes sei aber auch die ortsübliche Nutzung des verbliebenen Waldgrundstücks der Klägerin wesentlich beeinträchtigt worden. Der Haftungsausschluß gemäß § 24 Abs 5 BStG 1971 idF BGBl 1975/239 komme hier nicht zum Tragen: Bereits aus den EB zu § 24 BStrG 1971 gehe hervor, daß mit Absatz 5 ungerechtfertigten nachbarrechtlichen Ansprüchen während des Baus von Bundesstraßen entgegengetreten werden solle. Diese Interpretation finde auch in zahlreichen Äußerungen und Entscheidungen ihren Niederschlag. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem über Antrag des Obersten Gerichtshofs (Entscheidung vom 7.7.1981, 5 Ob 623/80) ergangenen Erkenntnis vom 10.März 1983, G 63/81 (= VfSlg 9663), ausgesprochen, daß für Immissionen, die von Bundesstraßen ausgingen, sobald deren Bauführung abgeschlossen sei, die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Unabhängig davon, wann nun die Rodungsarbeiten abgeschlossen gewesen seien, sei jedenfalls der vorliegende Schaden erst nach der Fertigstellung des maßgeblichen Abschnitts der Tauernautobahn eingetreten, so daß ein zeitlicher Zusammenhang zum Bau dieses Autobahnteiles nicht vorliege. Auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei schlage nicht durch, weil der Schadenseintritt nicht in einer - etwa schon durch die Rodung anzunehmenden - Entwertung des Restgrundstückes der Klägerin liege, sondern erst durch die konkreten Sturmeinwirkungen am 3.8.1981 erfolgt sei, so daß die - am 3.8.1984 bei GerichtDas Erstgericht gab dem Klagebegehren insoweit statt, als es der Klägerin den Betrag von S 336.374,20 (den geltend gemachten Schaden zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) samt Nebengebühren und Kosten zusprach. Das darüber hinausgehende Klagebegehren wies es - seitens der Klägerin unangefochten - ab. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes erachtete es die vorliegenden Windbruchschäden als mit der vereinbarten Enteignungsentschädigungssumme nicht mitabgegolten, sondern vielmehr von der Behandlung und Erörterung dieser Enteignungsentschädigungssumme ausgenommen. Da die Entfernung des Deckungsschutzes zufolge der behördlich bewilligten Rodungen auf dem Autobahngrundstück der beklagten Partei für den vorliegenden Sturmschaden vom 3.8.1981 auf dem Waldgrundstück der Klägerin kausal gewesen sei, stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, a ABGB gegen die beklagte Partei zu. Im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs JBl 1985, 669 (= SZ 57/179) stelle die Beseitigung des Deckungsschutzes durch die Rodung der für die Straßenerrichtung benötigten ehemaligen Waldfläche eine Immission nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dar. Dabei sei der Wind(Sturm) durchaus eine Einwirkung wie Rauchgas, Wärme oder Erschütterung. Wenngleich daher der Entstehungsort des Windes nicht auf der gerodeten Waldfläche zu suchen sei, werde der weitere Verlauf der Luftbewegung ihrer Art, Richtung und Intensität nach doch von der geänderten Beschaffenheit des ehemaligen Waldgrundstücks beeinflußt. Durch die Beseitigung des Deckungsschutzes sei aber auch die ortsübliche Nutzung des verbliebenen Waldgrundstücks der Klägerin wesentlich beeinträchtigt worden. Der Haftungsausschluß gemäß Paragraph 24, Absatz 5, BStG 1971 in der Fassung BGBl 1975/239 komme hier nicht zum Tragen: Bereits aus den EB zu Paragraph 24, BStrG 1971 gehe hervor, daß mit Absatz 5 ungerechtfertigten nachbarrechtlichen Ansprüchen während des Baus von Bundesstraßen entgegengetreten werden solle. Diese Interpretation finde auch in zahlreichen Äußerungen und Entscheidungen ihren Niederschlag. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem über Antrag des Obersten Gerichtshofs (Entscheidung vom 7.7.1981, 5 Ob 623/80) ergangenen Erkenntnis vom 10.März 1983, G 63/81 (= VfSlg 9663), ausgesprochen, daß für Immissionen, die von Bundesstraßen ausgingen, sobald deren Bauführung abgeschlossen sei, die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB gelten. Unabhängig davon, wann nun die Rodungsarbeiten abgeschlossen gewesen seien, sei jedenfalls der vorliegende Schaden erst nach der Fertigstellung des maßgeblichen Abschnitts der Tauernautobahn eingetreten, so daß ein zeitlicher Zusammenhang zum Bau dieses Autobahnteiles nicht vorliege. Auch der Verjährungseinwand der beklagten Partei schlage nicht durch, weil der Schadenseintritt nicht in einer - etwa schon durch die Rodung anzunehmenden - Entwertung des Restgrundstückes der Klägerin liege, sondern erst durch die konkreten Sturmeinwirkungen am 3.8.1981 erfolgt sei, so daß die - am 3.8.1984 bei Gericht
eingelangte - Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit eingebracht sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei nur hinsichtlich des Zuspruchs eines Mehrwertsteuerbetrages Folge, bestätigte im übrigen aber den Zuspruch von S 311.457 samt 4 % Zinsen, allerdings mit der Begründung, das Verhalten der Ehegatten Josef und Maria B*** und der jeweils tätigen Vertreter der beklagten Partei im Zuge des Enteignungs- und der Rodungsbewilligungsverfahren lasse den rechtlichen Schluß zu, daß die beklagte Partei ein konstitutives Anerkenntnis zur Tragung aller enteignungs- und rodungsbedingten Windbruchschäden auf dem Restwaldgrundstück Nr 44 der Klägerin abgegeben habe.