Die Rekurse beider Parteien sind dem Ergebenis nach nicht berechtigt.
Die Vorschriften des Nachbarrechtes gelten auch für das Verhältnis öffentlicher Straßen zu Privatgrundstücken (JBl 1987, 381; JBl. 1986, 719 = SZ 59/53; SZ 58/121; SZ 55/105; SZ 54/137 uva). Der Auffassung der Revision der beklagten Partei, daß das Nachbarrecht bei Bundesstraßen schon grundsätzlich dann nicht gilt, wenn es sich um Schäden handelt, die mit dem Straßenbau zusammenhängen, auch wenn die Bauführung längst abgeschlossen ist, ist nicht beizutreten. Die Bestimmung des § 24 Abs5 BStG in der für den Schädigungszeitpunkt geltenden Fassung laut BGBl. 1975/239 gilt nur für beim Bau einer Bundesstraße ausgehende Einwirkungen, also für Einwirkungen, die während des Baus einer Bundesstraße auftreten, nicht aber für später aufgetretene, auch wenn die Schäden durch die Bauführung veranlaßt wurden; so waren auch die in der Revision der beklagten Partei zitierten Ausführungen in der Regierungsvorlage zur BStG-Novelle 1975, 1459 BlgNR 13. GP nicht gemeint. Dies stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem den § 24 Abs5 BStG interpretierenden Erkenntnis vom 10. März 1983, G 63/81, Slg 9663/1983, eindeutig klar, indem er ausführte, nicht § 24 Abs5 BStG, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB seien maßgeblich für Immissionen, die von Bundesstraßen ausgehen, sobald deren Bauführung abgeschlossen ist. Die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. Sie sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor (SZ 55/28; SZ 53/11 ua; Koziol-Welser7 II, 38; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu § 364). Die einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch normierende Bestimmung des § 364 a ABGB wird von der Rechtsprechung mit Billigung der Lehre auf jene Fälle analog angewendet, in denen die Abwehr eines Eingriffes nach § 364 ABGB zwar zulässig blieb, der Unterlassungsanspruch aber infolge der mit der behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen praktisch erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. In solchen Fällen hat jede behördliche Genehmigung die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß (JBl. 1986, 782; SZ 58/121; SZ 56/158 uva).Die Vorschriften des Nachbarrechtes gelten auch für das Verhältnis öffentlicher Straßen zu Privatgrundstücken (JBl 1987, 381; JBl. 1986, 719 = SZ 59/53; SZ 58/121; SZ 55/105; SZ 54/137 uva). Der Auffassung der Revision der beklagten Partei, daß das Nachbarrecht bei Bundesstraßen schon grundsätzlich dann nicht gilt, wenn es sich um Schäden handelt, die mit dem Straßenbau zusammenhängen, auch wenn die Bauführung längst abgeschlossen ist, ist nicht beizutreten. Die Bestimmung des Paragraph 24, Abs5 BStG in der für den Schädigungszeitpunkt geltenden Fassung laut BGBl. 1975/239 gilt nur für beim Bau einer Bundesstraße ausgehende Einwirkungen, also für Einwirkungen, die während des Baus einer Bundesstraße auftreten, nicht aber für später aufgetretene, auch wenn die Schäden durch die Bauführung veranlaßt wurden; so waren auch die in der Revision der beklagten Partei zitierten Ausführungen in der Regierungsvorlage zur BStG-Novelle 1975, 1459 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode nicht gemeint. Dies stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem den Paragraph 24, Abs5 BStG interpretierenden Erkenntnis vom 10. März 1983, G 63/81, Slg 9663 aus 1983,, eindeutig klar, indem er ausführte, nicht Paragraph 24, Abs5 BStG, sondern die allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB seien maßgeblich für Immissionen, die von Bundesstraßen ausgehen, sobald deren Bauführung abgeschlossen ist. Die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten. Sie sehen Einschränkungen der Befugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor (SZ 55/28; SZ 53/11 ua; Koziol-Welser7 römisch zwei, 38; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 364,). Die einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch normierende Bestimmung des Paragraph 364, a ABGB wird von der Rechtsprechung mit Billigung der Lehre auf jene Fälle analog angewendet, in denen die Abwehr eines Eingriffes nach Paragraph 364, ABGB zwar zulässig blieb, der Unterlassungsanspruch aber infolge der mit der behördlichen Genehmigung zunächst verbundenen Annahme der Gesetzmäßigkeit und Gefahrlosigkeit der bewilligten Maßnahmen praktisch erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. In solchen Fällen hat jede behördliche Genehmigung die tatsächliche Wirkung, daß der Grundnachbar die anscheinend gefahrlose Maßnahme hinnehmen muß (JBl. 1986, 782; SZ 58/121; SZ 56/158 uva).
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 364 a ABGB sind aber entgegen den Ausführungen im Rekurs der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gegeben. Jede Analogie zu § 364 a ABGB muß auf das Wesen dieser Bestimmung Bedacht nehmen; es muß sich um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, sogenannte Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch (SZ 37/75) sind, handeln (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 und 2 zu § 364 a). In den bisher entschiedenen, die Analogie bejahenden Fällen war der Schaden auch ausschließlich von der Anlage ausgegangen (JBl. 1986, 782: Tunnelbau, der zu Setzungen führte; SZ 55/172:Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Paragraph 364, a ABGB sind aber entgegen den Ausführungen im Rekurs der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gegeben. Jede Analogie zu Paragraph 364, a ABGB muß auf das Wesen dieser Bestimmung Bedacht nehmen; es muß sich um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, sogenannte Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch (SZ 37/75) sind, handeln (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 und 2 zu Paragraph 364, a). In den bisher entschiedenen, die Analogie bejahenden Fällen war der Schaden auch ausschließlich von der Anlage ausgegangen (JBl. 1986, 782: Tunnelbau, der zu Setzungen führte; SZ 55/172:
Austreten von Ammoniakgas beim Betrieb einer Kunsteisbahn; SZ 55/28:
Fundierungsarbeiten auf einer Baustelle durch Einschlagen von Rammpfählen; SZ 54/137: Erweiterung der Einzugsflächen von Oberflächenwasser und dessen Ableitung durch einen Rohrdurchlaß unter einer Landesstraße; JBl. 1982, 595: Moto-Cross-Veranstaltung, deren Lärm zur Verletzung eines Stieres führte; SZ 51/47: Setzungen auf Nachbargrundstück durch Aushubarbeiten). Im vorliegenden Fall nahm aber die schädliche Einwirkung nicht von der Bundesstaße, sondern von der von der Schadensstelle rund 900 m entfernten Ausmündungsstelle des Mühlgrabenbaches in das Murtal ihren Ausgang. Ohne weitere Änderungen der Abflußverhältnisse des nördlich führenden Mühlgrabenbaches hätte dessen Wasser- und Geröllmassen weit von den Grundstücken der Klägerin entfernt die Trasse der Bundesstraße und in der Folge die dort ganz nahe der Bundesstraße und in der Folge verlaufende Mur erreicht. Der Großteil der Abflüsse sammelte sich aber in einem noch immer rund 500 m von den Grundstücken der Klägerin entfernten Einschnitt der ÖBB-Trasse, die, wie der weitere Abfluß zeigt, offensichtlich nach Osten zu geneigt war. Dies hätte noch immer nicht zu Überschwemmung des Gasthauses der Klägerin geführt, wenn nicht gerade bei der Unterführung der östlichen davon verlaufenden Gemeindestraße der Einschnitt der Bahntrasse in einen Damm überging, wodurch die Wasser- und Geröllmassen auf das Nachbargrundstück gelangten. Die schädliche Einwirkung ging daher nicht wie in den bisherigen Fällen durch Erschütterung, Setzen, Lärm, Gasaustritt und direkte Zuleitung von einer auf der Nachbarliegenschaft befindlichen Anlage aus. Zeitlich vorgelagerte Ursachen waren der Austritt des Mühlgrabenbaches, die Wirkung der ÖBB-Trasse als Sammelgraben, die gerade in der Nähe der Liegenschaft der Klägerin gegebene Abflußstelle auf das Nachbargrundstück und der für diesen Hochwasserfall unzureichend dimensionierte Wasserdurchlaß auf diesem Grundstück. Bei einem solchen Sachverhalt ist eine analoge Heranziehung der Vorschrift des § 364 a ABGB nicht mehr gerechtfertigt. In anderen Fällen steht dem Eigentümer aber neben dem im § 364 ABGB normierten Unterlassungsanspruch nur unter den Voraussetzungen der §§ 1295 ff ABGB ein vom Verschulden abhängiger Schadenersatzanspruch zu (SZ 58/195; MietSlg. 37.020; JBl. 1982, 595; SZ 50/160; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 364; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 53 zu § 364; Koziol-Welser7 II 39; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 318). Die Klägerin hat sich entgegen den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rekurs nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund des Nachbarrechtes berufen. Sie wies vielmehr immer darauf hin, daß auf die bekannte Hochwassergefahr nicht gebührend Rücksicht genommen worden sei. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch zu Recht besteht, kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Daß die Wasserdurchlässe nicht ausreichten, um sich normalerweise ansammelndes Niederschlagswasser abzuleiten, wurde nicht behauptet. Keine Rolle kann es auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, spielen, ob die Durchlässe, die nach dem Vorbringen der Klägerin zu gering dimensioniert seien, Überschwemmungen durch den Ofenbach nicht hintanhalten könnten. Das Erstgericht stellte zwar, von der beklagten Partei in ihrer Berufung bekämpft, fest, daß die Gefährdung der Liegenschaft der Klägerin und der benachbarten Grundstücke durch Hochwasser vor allem durch den Ofenbach den Behörden seit langem bekannt gewesen sei. Alle behaupteten Überschwemmungen führten aber zu keiner Schädigung der Klägerin, weil das Wasser auch nach der Niveauänderung der Bundesstraße durch den beim Nachbargrundstück angebrachten Durchlaß abfloß. Daß an den bisherigen Überschwemmungen der relativ weit entfernte Mühlgrabenbach beteiligt gewesen sei, steht nicht fest. Bei den Überschwemmungen des Jahres 1982 waren aber die ausgetretenen Wasser- und Geröllmassen des Mühlgrabenbaches ursächlich für die Überschwemmung des Gasthauses der Klägerin. Selbst wenn, zur Hintanhaltung von durch den Ofenbach hervorgerufenen Schäden die Schaffung größerer Wasserdurchlässe oder sogar einer Straßenbrücke erforderlich gewesen wäre und die Unterlassung solcher Maßnahmen der beklagten Partei als Verschulden vorzuwerfen wäre, mangelte es noch immer an dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen wegen der durch den Mühlgrabenbach tatsächlich bewirkten Überschwemmung nicht vorhersehbar gewesen wäre. Es entspricht übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre, daß auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm umfaßt werden, die die Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 57/173; SZ 55/190; SZ 54/108 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 151). Wäre nach dem normalen Lauf der Dinge eine Schädigung der Klägerin durch eine Überschwemmung des Mühlgrabenbaches nicht zu erwarten, sondern nur auf Grund der festgestellten Hochwasser des Ofenbaches eine andere Dimensionierung der Wasserdurchlässe oder der Bau einer Straßenbrücke erforderlich gewesen, dann wäre Schutzzweck der übertretenen Verhaltensnorm die Hintanhaltung von Schäden durch den Ofenbach gewesen. Es bedarf daher zur Beurteilung, ob nach den für § 1315 ABGB maßgeblichen Grundsätzen vertretungsbefugten Organen der beklagten Partei oder Personen, die in ihrer Organisation leitende Stellung innehatten und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet waren (SZ 51/80 mwN; Koziol, ÖHR2 II 377; Koziol-Welser8 I 66 f; Ostheim in Gschnitzer GS 330 f; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 190) ein Vorwurf gemacht werden kann, der Prüfung, ob sie nicht erkannten, daß Hochwasser des Mühlgrabenbaches zu befürchten waren, durch die die Grundstücke der Klägerin in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Die Anwendung eines erweiterten Organbegriffes im Sinne des § 1 Abs2 AHG, wie ihn der Gesetzgeber auch für den § 24 Abs5 BStG anerkannte, indem er für den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung auf den § 1315 ABGB verzichtete (so VfSlg 9663/1983), kommt für den vorliegenden Fall, in dem § 24 Abs5 BStG nicht gilt, nicht in Betracht.Fundierungsarbeiten auf einer Baustelle durch Einschlagen von Rammpfählen; SZ 54/137: Erweiterung der Einzugsflächen von Oberflächenwasser und dessen Ableitung durch einen Rohrdurchlaß unter einer Landesstraße; JBl. 1982, 595: Moto-Cross-Veranstaltung, deren Lärm zur Verletzung eines Stieres führte; SZ 51/47: Setzungen auf Nachbargrundstück durch Aushubarbeiten). Im vorliegenden Fall nahm aber die schädliche Einwirkung nicht von der Bundesstaße, sondern von der von der Schadensstelle rund 900 m entfernten Ausmündungsstelle des Mühlgrabenbaches in das Murtal ihren Ausgang. Ohne weitere Änderungen der Abflußverhältnisse des nördlich führenden Mühlgrabenbaches hätte dessen Wasser- und Geröllmassen weit von den Grundstücken der Klägerin entfernt die Trasse der Bundesstraße und in der Folge die dort ganz nahe der Bundesstraße und in der Folge verlaufende Mur erreicht. Der Großteil der Abflüsse sammelte sich aber in einem noch immer rund 500 m von den Grundstücken der Klägerin entfernten Einschnitt der ÖBB-Trasse, die, wie der weitere Abfluß zeigt, offensichtlich nach Osten zu geneigt war. Dies hätte noch immer nicht zu Überschwemmung des Gasthauses der Klägerin geführt, wenn nicht gerade bei der Unterführung der östlichen davon verlaufenden Gemeindestraße der Einschnitt der Bahntrasse in einen Damm überging, wodurch die Wasser- und Geröllmassen auf das Nachbargrundstück gelangten. Die schädliche Einwirkung ging daher nicht wie in den bisherigen Fällen durch Erschütterung, Setzen, Lärm, Gasaustritt und direkte Zuleitung von einer auf der Nachbarliegenschaft befindlichen Anlage aus. Zeitlich vorgelagerte Ursachen waren der Austritt des Mühlgrabenbaches, die Wirkung der ÖBB-Trasse als Sammelgraben, die gerade in der Nähe der Liegenschaft der Klägerin gegebene Abflußstelle auf das Nachbargrundstück und der für diesen Hochwasserfall unzureichend dimensionierte Wasserdurchlaß auf diesem Grundstück. Bei einem solchen Sachverhalt ist eine analoge Heranziehung der Vorschrift des Paragraph 364, a ABGB nicht mehr gerechtfertigt. In anderen Fällen steht dem Eigentümer aber neben dem im Paragraph 364, ABGB normierten Unterlassungsanspruch nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 1295, ff ABGB ein vom Verschulden abhängiger Schadenersatzanspruch zu (SZ 58/195; MietSlg. 37.020; JBl. 1982, 595; SZ 50/160; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 364,; Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 53 zu Paragraph 364,; Koziol-Welser7 römisch zwei 39; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 318). Die Klägerin hat sich entgegen den Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rekurs nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund des Nachbarrechtes berufen. Sie wies vielmehr immer darauf hin, daß auf die bekannte Hochwassergefahr nicht gebührend Rücksicht genommen worden sei. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch zu Recht besteht, kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Daß die Wasserdurchlässe nicht ausreichten, um sich normalerweise ansammelndes Niederschlagswasser abzuleiten, wurde nicht behauptet. Keine Rolle kann es auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, spielen, ob die Durchlässe, die nach dem Vorbringen der Klägerin zu gering dimensioniert seien, Überschwemmungen durch den Ofenbach nicht hintanhalten könnten. Das Erstgericht stellte zwar, von der beklagten Partei in ihrer Berufung bekämpft, fest, daß die Gefährdung der Liegenschaft der Klägerin und der benachbarten Grundstücke durch Hochwasser vor allem durch den Ofenbach den Behörden seit langem bekannt gewesen sei. Alle behaupteten Überschwemmungen führten aber zu keiner Schädigung der Klägerin, weil das Wasser auch nach der Niveauänderung der Bundesstraße durch den beim Nachbargrundstück angebrachten Durchlaß abfloß. Daß an den bisherigen Überschwemmungen der relativ weit entfernte Mühlgrabenbach beteiligt gewesen sei, steht nicht fest. Bei den Überschwemmungen des Jahres 1982 waren aber die ausgetretenen Wasser- und Geröllmassen des Mühlgrabenbaches ursächlich für die Überschwemmung des Gasthauses der Klägerin. Selbst wenn, zur Hintanhaltung von durch den Ofenbach hervorgerufenen Schäden die Schaffung größerer Wasserdurchlässe oder sogar einer Straßenbrücke erforderlich gewesen wäre und die Unterlassung solcher Maßnahmen der beklagten Partei als Verschulden vorzuwerfen wäre, mangelte es noch immer an dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen wegen der durch den Mühlgrabenbach tatsächlich bewirkten Überschwemmung nicht vorhersehbar gewesen wäre. Es entspricht übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre, daß auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die vom Schutzzweck der Verbotsnorm umfaßt werden, die die Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte (SZ 57/173; SZ 55/190; SZ 54/108 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 151). Wäre nach dem normalen Lauf der Dinge eine Schädigung der Klägerin durch eine Überschwemmung des Mühlgrabenbaches nicht zu erwarten, sondern nur auf Grund der festgestellten Hochwasser des Ofenbaches eine andere Dimensionierung der Wasserdurchlässe oder der Bau einer Straßenbrücke erforderlich gewesen, dann wäre Schutzzweck der übertretenen Verhaltensnorm die Hintanhaltung von Schäden durch den Ofenbach gewesen. Es bedarf daher zur Beurteilung, ob nach den für Paragraph 1315, ABGB maßgeblichen Grundsätzen vertretungsbefugten Organen der beklagten Partei oder Personen, die in ihrer Organisation leitende Stellung innehatten und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet waren (SZ 51/80 mwN; Koziol, ÖHR2 römisch zwei 377; Koziol-Welser8 römisch eins 66 f; Ostheim in Gschnitzer GS 330 f; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 190) ein Vorwurf gemacht werden kann, der Prüfung, ob sie nicht erkannten, daß Hochwasser des Mühlgrabenbaches zu befürchten waren, durch die die Grundstücke der Klägerin in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Die Anwendung eines erweiterten Organbegriffes im Sinne des Paragraph eins, Abs2 AHG, wie ihn der Gesetzgeber auch für den Paragraph 24, Abs5 BStG anerkannte, indem er für den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung auf den Paragraph 1315, ABGB verzichtete (so VfSlg 9663 aus 1983,), kommt für den vorliegenden Fall, in dem Paragraph 24, Abs5 BStG nicht gilt, nicht in Betracht.
Die Nichtbehandlung der Verjährungseinwendung durch das Berufungsgericht stellt keine Mangelhaftigkeit dar. Es ist zwar richtig, daß die Frage der Verjährung den Grund des Anspruches betrifft, weshalb im Verfahren über die Höhe des Anspruches in der Regel kein Raum mehr für die Verjährungseinwendung ist (ZVR 1959/49). Im vorliegenden Fall stellte aber die beklagte Partei außer Streit, daß der Höhe nach jeder einzelne geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Klägerin mit dem Betrag von S 1,-- zu Recht besteht. Die Verjährungseinwendung wird nur für die im Rahmen der Klagsausdehnung geltend gemachten weiteren, denselben Schadenersatzkategorien unterliegenden Teilbeträgen erhoben. Wird die Verjährungseinwendung aber nicht gegen einen der Klagsansprüche insgesamt, sondern im Falle nachträglicher Ausdehnung der Schadenersatzansprüche gegen diese Teilbeträge erhoben, kann wenn der Klägerin jedenfalls aus dem übrigen Teil des Klagsanspruches bei Bejahung des Anspruchsgrundes ein Betrag zuzusprechen wäre, die Erledigung dieser Einwendung dem Verfahren über die Anspruchshöhe vorbehalten bleiben (vgl. BGHLM § 304 dZPO Nr.27; Hartmann in Baumbach-Lauterbach ZPO46 904; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14, 333 f). Sollte das Berufungsgericht die Verjährungseinwendung der beklagten Partei für berechtigt gehalten haben und dennoch nicht mit Teilurteil vorgegangen sein, läge im übrigen in der Nichterledigung nur die Ablehnung der Fällung eines Teilurteiles. Eine solche Entscheidung des Berufungsgerichtes ist aber unanfechtbar (SZ 56/150; RZ 1982/4 mwN ua).Die Nichtbehandlung der Verjährungseinwendung durch das Berufungsgericht stellt keine Mangelhaftigkeit dar. Es ist zwar richtig, daß die Frage der Verjährung den Grund des Anspruches betrifft, weshalb im Verfahren über die Höhe des Anspruches in der Regel kein Raum mehr für die Verjährungseinwendung ist (ZVR 1959/49). Im vorliegenden Fall stellte aber die beklagte Partei außer Streit, daß der Höhe nach jeder einzelne geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Klägerin mit dem Betrag von S 1,-- zu Recht besteht. Die Verjährungseinwendung wird nur für die im Rahmen der Klagsausdehnung geltend gemachten weiteren, denselben Schadenersatzkategorien unterliegenden Teilbeträgen erhoben. Wird die Verjährungseinwendung aber nicht gegen einen der Klagsansprüche insgesamt, sondern im Falle nachträglicher Ausdehnung der Schadenersatzansprüche gegen diese Teilbeträge erhoben, kann wenn der Klägerin jedenfalls aus dem übrigen Teil des Klagsanspruches bei Bejahung des Anspruchsgrundes ein Betrag zuzusprechen wäre, die Erledigung dieser Einwendung dem Verfahren über die Anspruchshöhe vorbehalten bleiben vergleiche BGHLM Paragraph 304, dZPO Nr.27; Hartmann in Baumbach-Lauterbach ZPO46 904; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht14, 333 f). Sollte das Berufungsgericht die Verjährungseinwendung der beklagten Partei für berechtigt gehalten haben und dennoch nicht mit Teilurteil vorgegangen sein, läge im übrigen in der Nichterledigung nur die Ablehnung der Fällung eines Teilurteiles. Eine solche Entscheidung des Berufungsgerichtes ist aber unanfechtbar (SZ 56/150; RZ 1982/4 mwN ua).
Das fortgesetzte Verfahren wird daher darauf zu beschränken sein, Feststellungen zu treffen, auf Grund derer beurteilt werden kann, ob leitenden Organen der beklagten Partei wegen der Niveauerhöhung der Bundesstraße ohne gleichzeitige Schaffung größerer als der bestehenden Durchlässe wegen einer nach dem gewÄhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Überschwemmung durch Austritt des Mühlgrabenbaches ein Verschulden anzulasten ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Das fortgesetzte Verfahren wird daher darauf zu beschränken sein, Feststellungen zu treffen, auf Grund derer beurteilt werden kann, ob leitenden Organen der beklagten Partei wegen der Niveauerhöhung der Bundesstraße ohne gleichzeitige Schaffung größerer als der bestehenden Durchlässe wegen einer nach dem gewÄhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Überschwemmung durch Austritt des Mühlgrabenbaches ein Verschulden anzulasten ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.