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Rechtssatz RS0126291×

Rechtssatz RS0126291

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126291

Geschäftszahl

8Ob128/09w; 8Ob95/11w

Entscheidungsdatum

20.01.2012

Rechtssatz

Allgemein und gerade unter dem Aspekt des verfassungs‑ und europarechtlichen Grundrechtsschutzes kommt der Interpretation unter dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung besondere Bedeutung zu. Auch die Bestimmungen der Paragraphen 364 und 364 a ABGB sind in Verbindung mit den Verwaltungsbestimmungen zu interpretieren, auf die Paragraph 364 a, ABGB im Ergebnis verweist. Wenn der Gesetzgeber ein allgemeines Recht (Paragraph 364, ABGB) ausformt und im Rahmen von Verfahren nach individualisierten Kriterien (Paragraph 364 a, ABGB in Verbindung mit Verwaltungsverfahren) Eingriffe zulässt, so bedarf dies der Möglichkeit der Überprüfung und Beteiligung an diesen Verfahren durch die betroffenen Inhaber der Rechte. Das öffentliche Interesse am Umweltschutz und die privaten Rechte der Anrainer (Paragraph 364, ABGB) stellen unterscheidbare Aspekte dar. Die Prüfung dieser Aspekte kann gemeinsam in einem (Verwaltungsverfahren) erfolgen, oder getrennt in verschiedenen Verfahren (Gericht und Verwaltungsbehörde). Ob in die Rechte nach Paragraph 364, ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 364 a, ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (Paragraph 8, AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB handelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Veröff: SZ 2010/112
  • 8 Ob 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 95/11w
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581. (T1)
    Veröff: SZ 2012/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126291

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20100922_OGH0002_0080OB00128_09W0000_002