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Entscheidung 1 Ob 47/15s×

Entscheidung 1 Ob 47/15s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000878 Rechtssatz 20.10.1971Zivilrecht
Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch …
RS0010509 Rechtssatz 30.06.1977Zivilrecht
Aufnahme des zulässigen Geräuschpegels in dB(A) in Urteilsspruch eines Unterlassungstitels nach § 364 ABGB.
RS0010566 Rechtssatz 29.10.1992Zivilrecht
Das besondere im Eigentumsschutz und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot"; bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlasse …
RS0010596 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB. Solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch k …
RS0010644 Rechtssatz 08.04.1946Zivilrecht
Dem Mieter steht die Unterlassungsklage gegen störende Eingriffe Dritter zu.
RS0010645 Rechtssatz 05.12.1979Zivilrecht
Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber der genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält (hier: Sägewerk, das auch zu "verbotenen" Zeiten arbeitet).
RS0010655 Rechtssatz 14.12.1989Zivilrecht
Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten al …
RS0010682 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksa …
RS0130587 Rechtssatz 28.01.2016Zivilrecht
Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlic …