Rechtssatz RS0130587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130587
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des Paragraph 364 a, ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 47/15s
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 47/15s
Beisatz: Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage. (T1); Veröff: SZ 2016/9
- 1 Ob 194/17m
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 194/17m
- 8 Ob 61/19g
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 61/19g
Vgl aber; Beisatz: Die neue Rechtsprechung hat jedenfalls für den Fall, dass das besondere Allgemeininteresse auf Gesetzesebene anerkannt ist, indem nicht nur eine Enteignung von Nachbarn vom Gesetzgeber ermöglicht wird, um die Anlage errichten und betreiben zu können und durch zumutbare Vorkehrungen Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden können, erhebliche Argumente für sich und führt zum selben Ergebnis. (T2)
Beisatz: Ob im Fall, dass sich die ortsunüblichen und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigenden Immissionen nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden lassen und der Nachbar im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung hatte, sich die Versagung des Unterlassungsanspruchs dadurch rechtfertigen lässt, dass es sich um eine gemeinwichtige Anlage handelt, könnte fraglich sein. (T3)
Beisatz: Hier: Betriebspflichtige Gondelseilbahn. (T4)
- 6 Ob 126/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 126/24h
Beisatz: Hier: Betrieb einer Kläranlage (T5)
- 3 Ob 177/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 177/25p
vgl; Beisatz: Hier: Zur Bewilligung einer (Sport-)Betriebsstätte nach dem Stmk Veranstaltungsgesetz, LGBl 1969/192. (T6)
Schlagworte
Immission Geräusch Eisenbahn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130587
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20160128_OGH0002_0010OB00047_15S0000_001