[15] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig und im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags auch berechtigt. [15] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig und im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[16] 1. Nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks den Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen etwa durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer gemäß § 364a ABGB nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde. [16] 1. Nach Paragraph 364, Absatz 2, Satz 1 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks den Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen etwa durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer gemäß Paragraph 364 a, ABGB nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
[17] Bei der Schaffung des § 364a ABGB entschied der Gesetzgeber im Interesse der Volkswirtschaft insoweit zu Gunsten des Anlagenbetreibers, als die Nachbarn die von einer den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechenden und daher behördlich bewilligten Anlage ausgehenden typischen Einwirkungen nicht unter Berufung auf § 364 Abs 2 ABGB untersagen lassen können, sondern auf einen Ausgleichsanspruch zur Abgeltung ihrer durch die Immissionen bewirkten Vermögensnachteile verwiesen werden (3 Ob 103/25f [Rz 12] mwN). [17] Bei der Schaffung des Paragraph 364 a, ABGB entschied der Gesetzgeber im Interesse der Volkswirtschaft insoweit zu Gunsten des Anlagenbetreibers, als die Nachbarn die von einer den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechenden und daher behördlich bewilligten Anlage ausgehenden typischen Einwirkungen nicht unter Berufung auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB untersagen lassen können, sondern auf einen Ausgleichsanspruch zur Abgeltung ihrer durch die Immissionen bewirkten Vermögensnachteile verwiesen werden (3 Ob 103/25f [Rz 12] mwN).
[18] 2. Nach der Rechtsprechung liegt eine behördlich bewilligte Anlage im Sinn des § 364a ABGB nur dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im allgemeinen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das aufgrund seines Eigentumsrechts an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen (RS0010682 [T6 und T8]; 4 Ob 619/74 = SZ 48/15; vgl auch 8 Ob 128/09w). Eine nur im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage ist keine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB (4 Ob 137/03f = RS0010682 [T7]). [18] 2. Nach der Rechtsprechung liegt eine behördlich bewilligte Anlage im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB nur dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im allgemeinen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das aufgrund seines Eigentumsrechts an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen (RS0010682 [T6 und T8]; 4 Ob 619/74 = SZ 48/15; vergleiche auch 8 Ob 128/09w). Eine nur im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO genehmigte Anlage ist keine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB (4 Ob 137/03f = RS0010682 [T7]).
[19] Im Zusammenhang mit einer Anlage, die über eine behördliche Bewilligung verfügt, ist der Unterlassungsanspruch gemäß § 364a ABGB somit grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn die betroffenen Nachbarinteressen im behördlichen Verfahren in effektiver Weise geltend gemacht werden konnten (vgl 3 Ob 103/25f [Rz 32] mwN). Ob im Verwaltungsverfahren bzw durch einen Bewilligungsbescheid nur die öffentlich-rechtlichen Interessen beurteilt werden oder auch in die privaten Rechte der Nachbarn eingegriffen werden soll, ergibt sich aus der Interpretation der verwaltungsrechtlichen Grundlagen im Licht des § 364a ABGB sowie daraus, ob den Nachbarn im Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) zukommt. Für das Vorliegen einer „genehmigten Anlage“ im Sinn der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB ist somit zudem vorausgesetzt, dass die Entscheidung aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ ergeht, in der die betroffenen Nachbarn Parteistellung haben (vgl RS0010685 [T3]). [19] Im Zusammenhang mit einer Anlage, die über eine behördliche Bewilligung verfügt, ist der Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 364 a, ABGB somit grundsätzlich nur dann ausgeschlossen, wenn die betroffenen Nachbarinteressen im behördlichen Verfahren in effektiver Weise geltend gemacht werden konnten vergleiche 3 Ob 103/25f [Rz 32] mwN). Ob im Verwaltungsverfahren bzw durch einen Bewilligungsbescheid nur die öffentlich-rechtlichen Interessen beurteilt werden oder auch in die privaten Rechte der Nachbarn eingegriffen werden soll, ergibt sich aus der Interpretation der verwaltungsrechtlichen Grundlagen im Licht des Paragraph 364 a, ABGB sowie daraus, ob den Nachbarn im Verwaltungsverfahren Parteistellung (Paragraph 8, AVG) zukommt. Für das Vorliegen einer „genehmigten Anlage“ im Sinn der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB ist somit zudem vorausgesetzt, dass die Entscheidung aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ ergeht, in der die betroffenen Nachbarn Parteistellung haben vergleiche RS0010685 [T3]).
[20] 3. Gemäß § 74 Abs 2 Z 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Gemäß § 77 Abs 1 Satz 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, „wenn […] und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden“. Damit sind im allgemeinen Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung in Bezug auf Immissionen die Interessen der Nachbarn allgemein – und nicht nur nach bestimmten Gerichtspunkten (zB nur Lärm) – zu berücksichtigen (Oberhammer/Scholz-Berger in Schwimann/Kodek, ABGB5 III [2019] § 364a ABGB Rz 3). [20] 3. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Satz 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, „wenn […] und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden“. Damit sind im allgemeinen Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung in Bezug auf Immissionen die Interessen der Nachbarn allgemein – und nicht nur nach bestimmten Gerichtspunkten (zB nur Lärm) – zu berücksichtigen (Oberhammer/Scholz-Berger in Schwimann/Kodek, ABGB5 römisch drei [2019] Paragraph 364 a, ABGB Rz 3).
[21] 4. Im vorliegenden Fall erging der Bescheid über die Bewilligung der (Sport-)Betriebsstätte des Beklagten noch nach dem damaligen – gemäß § 33 Stmk Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl 2012/88, am 30. 10. 2012 außer Kraft getretenen – Stmk Veranstaltungsgesetz, LGBl 1969/192. Nach dessen § 22 Abs 1 Z 1 müssen zur Erteilung der Genehmigung ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung Gewähr dafür bieten, dass bei ihrer widmungsgemäßen Benützung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit; lit a Satz 1) und „die durch den Veranstaltungsbetrieb verursachten Belästigungen durch Lärm den Nachbarn zumutbar sind“ (lit b). Nach § 36 Abs 2 Satz 2 leg cit sind die Nachbarn, „die durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten“, Parteien des Verfahrens. [21] 4. Im vorliegenden Fall erging der Bescheid über die Bewilligung der (Sport-)Betriebsstätte des Beklagten noch nach dem damaligen – gemäß Paragraph 33, Stmk Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl 2012/88, am 30. 10. 2012 außer Kraft getretenen – Stmk Veranstaltungsgesetz, LGBl 1969/192. Nach dessen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, müssen zur Erteilung der Genehmigung ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung Gewähr dafür bieten, dass bei ihrer widmungsgemäßen Benützung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Veranstaltungsbesucher sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit; Litera a, Satz 1) und „die durch den Veranstaltungsbetrieb verursachten Belästigungen durch Lärm den Nachbarn zumutbar sind“ (Litera b,). Nach Paragraph 36, Absatz 2, Satz 2 leg cit sind die Nachbarn, „die durch den Veranstaltungsbetrieb infolge besonderer Einwirkungen, wie durch störenden Lärm, belästigt werden könnten“, Parteien des Verfahrens.
[22] Aufgrund der Rücksichtnahme auf Nachbarinteressen durch § 22 Abs 1 Z 1 lit b leg cit wurde in der Literatur erwogen, bei einer auf dieser Grundlage beruhenden behördlichen Bewilligung eine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB anzunehmen (Wagner, Die Betriebsanlage im zivilen Nachbarrecht [1997] 283 f). [22] Aufgrund der Rücksichtnahme auf Nachbarinteressen durch Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg cit wurde in der Literatur erwogen, bei einer auf dieser Grundlage beruhenden behördlichen Bewilligung eine behördlich genehmigte Anlage im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB anzunehmen (Wagner, Die Betriebsanlage im zivilen Nachbarrecht [1997] 283 f).
Eine solche Qualifikation ist aus den folgenden Gründen jedoch zu verneinen:
[23] 4.1. Nachbarn im Sinn des § 36 Abs 2 Satz 2 Stmk Veranstaltungsgesetz 1969 können nach der Rechtsprechung des VwGH – von hier nicht interessierenden Fragen der Betriebssicherheit nach § 22 Abs 1 Z 1 lit a leg cit abgesehen – zulässigerweise nur geltend machen, dass sie durch den Veranstaltungsbetrieb durch störenden Lärm ungebührlich belästigt würden (VwGH 2001/05/0212; 2003/05/0177). Aufgrund solcher zulässiger Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte zu versagen, wenn auch durch Auflagen im Sinn des § 22 Abs 3 leg cit die ungebührliche Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm beim Betrieb der Anlage nicht verhindert werden kann (VwGH 2001/05/0212). [23] 4.1. Nachbarn im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Satz 2 Stmk Veranstaltungsgesetz 1969 können nach der Rechtsprechung des VwGH – von hier nicht interessierenden Fragen der Betriebssicherheit nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg cit abgesehen – zulässigerweise nur geltend machen, dass sie durch den Veranstaltungsbetrieb durch störenden Lärm ungebührlich belästigt würden (VwGH 2001/05/0212; 2003/05/0177). Aufgrund solcher zulässiger Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde die Genehmigung einer ortsfesten Betriebsstätte zu versagen, wenn auch durch Auflagen im Sinn des Paragraph 22, Absatz 3, leg cit die ungebührliche Belästigung der Nachbarn durch störenden Lärm beim Betrieb der Anlage nicht verhindert werden kann (VwGH 2001/05/0212).
[24] 4.2. In dem im Jahr 2007 nach dem Stmk Veranstaltungsgesetz 1969 geführten Verfahren konnten damit die Nachbarn der Sportanlage zwar die von dieser zu erwartenden Lärmimmissionen relevieren, nicht aber andere Einwirkungen, wie etwa durch Licht, Erschütterungen, Gerüche oder Staub. Aufgrund der Einschränkung auf Beeinträchtigungen durch (ungebührlichen) Lärm war im durchgeführten Verwaltungsverfahren eine Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn somit nicht „allgemein“ und damit nicht in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise wie im allgemeinen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung vorgesehen, was eine Qualifikation der Sportstätte des Beklagten als behördlich genehmigte Anlage im Sinn des § 364a ABGB ausschließt (vgl 4 Ob 619/74 = SZ 48/15: „Im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung sind aber die Interessen der Nachbarschaft in einem viel weiteren Umfang zu berücksichtigen, […]“; vgl auch 10 Ob 19/22z [Rz 25] und B. Raschauer, Umweltschutzrecht2 [1989] 33 f). Dies gilt in Bezug auf sämtliche vom Kläger beanstandeten Immissionen und damit auch für die Lärmimmissionen, weil im Anwendungsbereich des § 364a ABGB keine nur „teilweise“ behördlich genehmigte Anlage denkbar ist. Davon abgesehen konnten im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren nach der Judikatur des VwGH nur „ungebührliche“ Beeinträchtigungen durch Lärm geltend gemacht werden, was ebenfalls hinter das Schutzniveau im allgemeinen Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung zurückfällt. [24] 4.2. In dem im Jahr 2007 nach dem Stmk Veranstaltungsgesetz 1969 geführten Verfahren konnten damit die Nachbarn der Sportanlage zwar die von dieser zu erwartenden Lärmimmissionen relevieren, nicht aber andere Einwirkungen, wie etwa durch Licht, Erschütterungen, Gerüche oder Staub. Aufgrund der Einschränkung auf Beeinträchtigungen durch (ungebührlichen) Lärm war im durchgeführten Verwaltungsverfahren eine Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn somit nicht „allgemein“ und damit nicht in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise wie im allgemeinen Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung vorgesehen, was eine Qualifikation der Sportstätte des Beklagten als behördlich genehmigte Anlage im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB ausschließt vergleiche 4 Ob 619/74 = SZ 48/15: „Im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung sind aber die Interessen der Nachbarschaft in einem viel weiteren Umfang zu berücksichtigen, […]“; vergleiche auch 10 Ob 19/22z [Rz 25] und B. Raschauer, Umweltschutzrecht2 [1989] 33 f). Dies gilt in Bezug auf sämtliche vom Kläger beanstandeten Immissionen und damit auch für die Lärmimmissionen, weil im Anwendungsbereich des Paragraph 364 a, ABGB keine nur „teilweise“ behördlich genehmigte Anlage denkbar ist. Davon abgesehen konnten im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren nach der Judikatur des VwGH nur „ungebührliche“ Beeinträchtigungen durch Lärm geltend gemacht werden, was ebenfalls hinter das Schutzniveau im allgemeinen Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung zurückfällt.
[25] 5. Dass – anders als im Fall zu 6 Ob 611/82 (= MietSlg 34.032), in welchem eine Qualifikation der dortigen Stadionanlage als Anlage im Sinn des § 364a ABGB bereits an der fehlenden Parteistellung des Nachbarn im veranstaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren scheiterte – hier der Rechtsvorgänger des Klägers nach § 36 Abs 2 Satz 2 Stmk Veranstaltungsgesetz 1969 (eingeschränkte) Parteistellung hatte, ändert nichts daran, dass das Stmk Veranstaltungsgesetz 1969 die Interessen der Nachbarn am Unterbleiben von Immissionen nicht in einem dem Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung gleichkommenden Umfang berücksichtigte. Ob – wie behauptet – der Rechtsvorgänger des Klägers im damaligen Verwaltungsverfahren übergangen wurde, ist hier daher ohne Bedeutung. [25] 5. Dass – anders als im Fall zu 6 Ob 611/82 (= MietSlg 34.032), in welchem eine Qualifikation der dortigen Stadionanlage als Anlage im Sinn des Paragraph 364 a, ABGB bereits an der fehlenden Parteistellung des Nachbarn im veranstaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren scheiterte – hier der Rechtsvorgänger des Klägers nach Paragraph 36, Absatz 2, Satz 2 Stmk Veranstaltungsgesetz 1969 (eingeschränkte) Parteistellung hatte, ändert nichts daran, dass das Stmk Veranstaltungsgesetz 1969 die Interessen der Nachbarn am Unterbleiben von Immissionen nicht in einem dem Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung gleichkommenden Umfang berücksichtigte. Ob – wie behauptet – der Rechtsvorgänger des Klägers im damaligen Verwaltungsverfahren übergangen wurde, ist hier daher ohne Bedeutung.
[26] 6. Wenn – wie hier – im verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren auf die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn (zumindest von Amts wegen) nicht generell Rücksicht zu nehmen ist, kann jedenfalls auch keine „gemeinwichtige Anlage“ angenommen werden (vgl RS0130587; 8 Ob 61/19g [Pkt II.5.2.]). Dem Hinweis des Beklagten, er leiste durch seine Jugendarbeit einen wertvollen Beitrag für die Allgemeinheit, kommt daher ebenfalls keine Bedeutung zu. [26] 6. Wenn – wie hier – im verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren auf die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn (zumindest von Amts wegen) nicht generell Rücksicht zu nehmen ist, kann jedenfalls auch keine „gemeinwichtige Anlage“ angenommen werden vergleiche RS0130587; 8 Ob 61/19g [Pkt römisch zwei.5.2.]). Dem Hinweis des Beklagten, er leiste durch seine Jugendarbeit einen wertvollen Beitrag für die Allgemeinheit, kommt daher ebenfalls keine Bedeutung zu.
[27] 7. Als Ergebnis folgt, dass § 364a ABGB entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dem Klagebegehren nicht entgegensteht. [27] 7. Als Ergebnis folgt, dass Paragraph 364 a, ABGB entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dem Klagebegehren nicht entgegensteht.
[28] 8. Auf der Grundlage des bisher nur rudimentär festgestellten Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zusteht. Das Gleiche gilt für die vom Erstgericht aufgeworfene Frage, ob eine besondere Konstellation vorliegt, bei der hinzugezogenen Nachbarn kein Immissionsabwehranspruch zusteht (vgl dazu Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] § 364 ABGB Rz 254 ff; Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 [2016] § 364 Rz 36). [28] 8. Auf der Grundlage des bisher nur rudimentär festgestellten Sachverhalts kann nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zusteht. Das Gleiche gilt für die vom Erstgericht aufgeworfene Frage, ob eine besondere Konstellation vorliegt, bei der hinzugezogenen Nachbarn kein Immissionsabwehranspruch zusteht vergleiche dazu Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] Paragraph 364, ABGB Rz 254 ff; Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 [2016] Paragraph 364, Rz 36).
[29] Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht – nach Durchführung des Beweisverfahrens – daher auch Feststellungen dazu zu treffen haben, wodurch der Charakter des Gebiets geprägt ist, in dem sich die Eigentumswohnung des Klägers und die Sportanlage des Beklagten befinden (vgl etwa 6 Ob 611/82 = MietSlg 34.033, 3 Ob 586/78 = SZ 52/53; 3 Ob 201/99a; 6 Ob 105/11a), und gegebenenfalls, seit wann und in welcher Intensität der Betrieb auf der Sportanlage bzw im Stadion die Umgebung in Bezug auf die vom Kläger beanstandeten Immissionen über die Jahre seit seiner Errichtung prägte. Dass unter besonderen Umständen auch eine große Sportanlage – so wie beispielsweise ein einziger Großbetrieb oder eine Bahnanlage – den Charakter eines Raumes prägen kann, ist auch in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anerkannt (8 Ob 61/19g [Pkt II.2.2.] = RS0010653 [T25]). [29] Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht – nach Durchführung des Beweisverfahrens – daher auch Feststellungen dazu zu treffen haben, wodurch der Charakter des Gebiets geprägt ist, in dem sich die Eigentumswohnung des Klägers und die Sportanlage des Beklagten befinden vergleiche etwa 6 Ob 611/82 = MietSlg 34.033, 3 Ob 586/78 = SZ 52/53; 3 Ob 201/99a; 6 Ob 105/11a), und gegebenenfalls, seit wann und in welcher Intensität der Betrieb auf der Sportanlage bzw im Stadion die Umgebung in Bezug auf die vom Kläger beanstandeten Immissionen über die Jahre seit seiner Errichtung prägte. Dass unter besonderen Umständen auch eine große Sportanlage – so wie beispielsweise ein einziger Großbetrieb oder eine Bahnanlage – den Charakter eines Raumes prägen kann, ist auch in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anerkannt (8 Ob 61/19g [Pkt römisch zwei.2.2.] = RS0010653 [T25]).
[30] 9. Zusammenfassend sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; zudem ist dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
[31] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. [31] Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.