Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob § 364 Abs 1 ABGB eine Rechtsgrundlage für eine Klage auf Unterlassung des Betriebes von Anlagen darstellt, denen die Bau- oder Betriebsbewilligung fehlt, der Oberste Gerichtshof bisher nicht ausdrückliche Stellung genommen hat. Sie ist auch, was die Lautsprecher- und die Asphaltstockanlage betrifft, im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob Paragraph 364, Absatz eins, ABGB eine Rechtsgrundlage für eine Klage auf Unterlassung des Betriebes von Anlagen darstellt, denen die Bau- oder Betriebsbewilligung fehlt, der Oberste Gerichtshof bisher nicht ausdrückliche Stellung genommen hat. Sie ist auch, was die Lautsprecher- und die Asphaltstockanlage betrifft, im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Der erkennende Senat hat erwogen:
1. Wie sich aus dem gesamten Vorbringen der Kläger ergibt, stützen sie sich zwar auf "jeden in Betracht kommenden Rechtsgrund", machen aber keineswegs eine Haftung der erstbeklagten Gemeinde als Rechtsträgerin für schuldhaftes Handeln ihrer Organe geltend. Auf allfällige Ansprüche nach dem AHG ist damit nicht einzugehen.
2. Zu prüfen ist allerdings, ob sich die Kläger mit Recht auf § 364 Abs 1 ABGB stützen können, weil darin auf "Schutzgesetze" verwiesen werde, wie die Revisionswerber meinen. § 26 Abs 1 stmkBauG 1995 gewähre dem Nachbarn subjekt-öffentlichrechtliche Einwendungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Schallschutz. Nach § 43 Abs 2 Z 5 leg cit müsse jedes Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden.2. Zu prüfen ist allerdings, ob sich die Kläger mit Recht auf Paragraph 364, Absatz eins, ABGB stützen können, weil darin auf "Schutzgesetze" verwiesen werde, wie die Revisionswerber meinen. Paragraph 26, Absatz eins, stmkBauG 1995 gewähre dem Nachbarn subjekt-öffentlichrechtliche Einwendungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Schallschutz. Nach Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, leg cit müsse jedes Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden.
Nach § 364 Abs 1 ABGB findet die Ausübung des Eigentumsrechtes überhaupt nur insofern statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Dieser schon im Urtext des ABGB enthaltenen Bestimmung wurde durch die 3. TNzABGB (RGBl 1916/69) der unverändert geltende Absatz 2 angefügt. Darin ist ausdrücklich von einem nachbarrechtlichen Untersagungsrecht die Rede, weshalb es in der Lehre nicht zweifelhaft ist, dass nunmehr § 364 Abs 1 ABGB (neben dessen Abs 2 und neben § 523 ABGB) keinen eigenständigen Anspruchsgrund mehr darstellt, sondern bloß verweisenden Charakter hat (Spielbüchler in Rummel, ABGBý Rz 1 zu § 364; Oberhammer in Schwimann, ABGBý Rz 1 zu § 364). Auch nach Gschnitzer (Sachenrechtý, 63) enthält die Bestimmung bloß einen programmatischen Satz des Vernunftrechts und einen Verweis auf andere Regelungen. Am bloß verweisenden Charakter dieser Bestimmung ist im Hinblick auf die konkrete Ansprüche gewährenden Normen des § 364 Abs 2 ABGB, aber auch des § 523 ABGB nicht zu zweifeln. Bereits in der Entscheidung EvBl 1968/10 verneinte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Klage auf Abtragung des Zubaus zum Nachbarhaus wegen Nichteinhaltung des nach der entsprechenden Bauordnung erforderlichen Mindestabstandes. Eine Einwirkung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB sei gar nicht behauptet worden. Nach den Behauptungen der Kläger habe der Nachbar eine öffentlichrechtliche Vorschrift verletzt. Wenn auch solche Entfernungsvorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarschaft dienten, so habe doch die Einwendung des Anrainers ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im öffentlichen Recht, nicht aber im Privatrecht. Der dem öffentlichen Recht angehörende, im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit zustehende Anspruch gebe für sich allein daher dem Einzelnen, der an der Einhaltung dieser Vorschrift interessiert sei, noch keinen privatrechtlichen Anspruch auf Unterlassung oder Wiederherstellung einer durch Verletzung dieser Bestimmung herbeigeführten Zustandsveränderung. Die Einhaltung der in der Bauordnung enthaltenen Beschränkung der Bauführung auf eigenem Grund könne daher nur im Verwaltungsweg erzwungen werden. Ein auf den Bestimmungen des § 364 ABGB beruhender privatrechtlicher Unterlassungs- oder Wiederherstellungsanspruch lasse sich aus der öffentlich-rechtlichen Vorschrift nicht ableiten. Nur die Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung der Frage zuständig, ob ein auf eigenem Grund errichtetes Gebäude wegen einer allfälligen Übertretung der Bauvorschriften zu entfernen sei (so auch 2 Ob 17/53 und 3 Ob 195, 196/57). Auch in der Entscheidung JBl 1989, 101 wurde dargelegt, dass im Bereich des Zivilrechts nur die in den §§ 364, 364a und 364b ABGB geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Keiner dieser Normen könne entnommen werden, dass einem Liegenschaftseigentümer eine bestimmte Nutzung seiner Grundstücke schon allein deshalb untersagt werden könnte, weil diese gegen ein verwaltungsrechtliches Verbot verstoße. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch sei vielmehr immer, dass das Nachbargrundstück durch eine über das Grundstück des Nachbarn hinauswirkende "Einwirkung" in seiner Benützung wesentlich "beeinträchtigt" werde. Das bloße Vorhandensein eines gewerblichen Betriebes müsse hingegen in rein zivilrechtlicher Betrachtungsweise hingenommen werden, möge es sich auch um einen nicht genehmigten Betrieb handeln (zur Durchsetzbarkeit subjektiv-öffentlicher Rechte nur im Verwaltungsweg vgl auch SZ 51/100 = JBl 1979, 317; 10 Ob 507/94). (Nur der Ordnung halber ist festzuhalten, dass sich hier die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges schon deshalb nicht stellt, weil das Klagebegehren auch auf den ohne jeden Zweifel einen privatrechtlichen Anspruch gewährenden § 364 Abs 2 ABGB gestützt wurde.) Demnach kommt es auf das Vorliegen zB baubehördlicher Genehmigungen für die Anlagen auf dem Sportplatz der beklagten Parteien nicht an, ebensowenig auf den in der Revision angegebenen Beseitigungsauftrag. Die gerichtliche Durchsetzung eines solchen Auftrages kommt schon wegen der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Art 94 B-VG keinesfalls in Frage. Somit haben auch die Vorinstanzen zu Recht keine Feststellungen zur Genehmigungslage nach öffentlichem Recht getroffen. Allerdings wäre eine dem § 364a ABGB entsprechende Anlagengenehmigung insofern von Bedeutung, als diese nach dieser Bestimmung in der Regel dem beeinträchtigten Nachbarn den Unterlassungsanspruch nähme. Schließlich ist das Vorliegen der erforderlichen verwaltungsrechtlichen Bewilligung für die Ortsüblichkeit der von den Anlagen bewirkten Immissionen von Bedeutung, wie noch darzulegen sein wird.Nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB findet die Ausübung des Eigentumsrechtes überhaupt nur insofern statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Dieser schon im Urtext des ABGB enthaltenen Bestimmung wurde durch die 3. TNzABGB (RGBl 1916/69) der unverändert geltende Absatz 2 angefügt. Darin ist ausdrücklich von einem nachbarrechtlichen Untersagungsrecht die Rede, weshalb es in der Lehre nicht zweifelhaft ist, dass nunmehr Paragraph 364, Absatz eins, ABGB (neben dessen Absatz 2 und neben Paragraph 523, ABGB) keinen eigenständigen Anspruchsgrund mehr darstellt, sondern bloß verweisenden Charakter hat (Spielbüchler in Rummel, ABGBý Rz 1 zu Paragraph 364,; Oberhammer in Schwimann, ABGBý Rz 1 zu Paragraph 364,). Auch nach Gschnitzer (Sachenrechtý, 63) enthält die Bestimmung bloß einen programmatischen Satz des Vernunftrechts und einen Verweis auf andere Regelungen. Am bloß verweisenden Charakter dieser Bestimmung ist im Hinblick auf die konkrete Ansprüche gewährenden Normen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, aber auch des Paragraph 523, ABGB nicht zu zweifeln. Bereits in der Entscheidung EvBl 1968/10 verneinte der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Klage auf Abtragung des Zubaus zum Nachbarhaus wegen Nichteinhaltung des nach der entsprechenden Bauordnung erforderlichen Mindestabstandes. Eine Einwirkung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB sei gar nicht behauptet worden. Nach den Behauptungen der Kläger habe der Nachbar eine öffentlichrechtliche Vorschrift verletzt. Wenn auch solche Entfernungsvorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem der Nachbarschaft dienten, so habe doch die Einwendung des Anrainers ihre Rechtsgrundlage ausschließlich im öffentlichen Recht, nicht aber im Privatrecht. Der dem öffentlichen Recht angehörende, im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit zustehende Anspruch gebe für sich allein daher dem Einzelnen, der an der Einhaltung dieser Vorschrift interessiert sei, noch keinen privatrechtlichen Anspruch auf Unterlassung oder Wiederherstellung einer durch Verletzung dieser Bestimmung herbeigeführten Zustandsveränderung. Die Einhaltung der in der Bauordnung enthaltenen Beschränkung der Bauführung auf eigenem Grund könne daher nur im Verwaltungsweg erzwungen werden. Ein auf den Bestimmungen des Paragraph 364, ABGB beruhender privatrechtlicher Unterlassungs- oder Wiederherstellungsanspruch lasse sich aus der öffentlich-rechtlichen Vorschrift nicht ableiten. Nur die Verwaltungsbehörde sei zur Entscheidung der Frage zuständig, ob ein auf eigenem Grund errichtetes Gebäude wegen einer allfälligen Übertretung der Bauvorschriften zu entfernen sei (so auch 2 Ob 17/53 und 3 Ob 195, 196/57). Auch in der Entscheidung JBl 1989, 101 wurde dargelegt, dass im Bereich des Zivilrechts nur die in den Paragraphen 364, 364 a und 364 b ABGB geregelten Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Keiner dieser Normen könne entnommen werden, dass einem Liegenschaftseigentümer eine bestimmte Nutzung seiner Grundstücke schon allein deshalb untersagt werden könnte, weil diese gegen ein verwaltungsrechtliches Verbot verstoße. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch sei vielmehr immer, dass das Nachbargrundstück durch eine über das Grundstück des Nachbarn hinauswirkende "Einwirkung" in seiner Benützung wesentlich "beeinträchtigt" werde. Das bloße Vorhandensein eines gewerblichen Betriebes müsse hingegen in rein zivilrechtlicher Betrachtungsweise hingenommen werden, möge es sich auch um einen nicht genehmigten Betrieb handeln (zur Durchsetzbarkeit subjektiv-öffentlicher Rechte nur im Verwaltungsweg vergleiche auch SZ 51/100 = JBl 1979, 317; 10 Ob 507/94). (Nur der Ordnung halber ist festzuhalten, dass sich hier die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges schon deshalb nicht stellt, weil das Klagebegehren auch auf den ohne jeden Zweifel einen privatrechtlichen Anspruch gewährenden Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützt wurde.) Demnach kommt es auf das Vorliegen zB baubehördlicher Genehmigungen für die Anlagen auf dem Sportplatz der beklagten Parteien nicht an, ebensowenig auf den in der Revision angegebenen Beseitigungsauftrag. Die gerichtliche Durchsetzung eines solchen Auftrages kommt schon wegen der Trennung von Justiz und Verwaltung nach Artikel 94, B-VG keinesfalls in Frage. Somit haben auch die Vorinstanzen zu Recht keine Feststellungen zur Genehmigungslage nach öffentlichem Recht getroffen. Allerdings wäre eine dem Paragraph 364 a, ABGB entsprechende Anlagengenehmigung insofern von Bedeutung, als diese nach dieser Bestimmung in der Regel dem beeinträchtigten Nachbarn den Unterlassungsanspruch nähme. Schließlich ist das Vorliegen der erforderlichen verwaltungsrechtlichen Bewilligung für die Ortsüblichkeit der von den Anlagen bewirkten Immissionen von Bedeutung, wie noch darzulegen sein wird.
3. Als Anspruchsgrundlage kommt demnach für die Kläger allein § 364 Abs 2 ABGB in Betracht. Im Zusammenhang damit haben sie bereits in ihrem Schriftsatz ON 4 eingeräumt, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf Stilllegung einer Anlage gewähre, daraus aber weder in erster Instanz noch auch in der Revision die entsprechende Konsequenz gezogen.3. Als Anspruchsgrundlage kommt demnach für die Kläger allein Paragraph 364, Absatz 2, ABGB in Betracht. Im Zusammenhang damit haben sie bereits in ihrem Schriftsatz ON 4 eingeräumt, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf Stilllegung einer Anlage gewähre, daraus aber weder in erster Instanz noch auch in der Revision die entsprechende Konsequenz gezogen.
Der in der Revision aus dem Untersagungsrecht nach § 364 Abs 2 ABGB, wenn sich der Inhaber einer genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält, auf den Fall gezogene Größenschluss, dass sich der Betreiber nicht einmal um die Erteilung des behördlichen Konsenses bemüht bzw einen Beseitigungsauftrag nicht erfüllt, ist in keiner Weise gerechtfertigt. Die Entscheidung 2 Ob 12/82 (= MietSlg 34.031) kann wie die Vorentscheidung 6 Ob 773/79 nur als Zulassung der Unterlassungsklage ungeachtet des Vorliegens einer Genehmigung nach § 364a ABGB verstanden werden. Entscheidend ist aber auch für solche Fälle das Vorliegen von unzulässigen Immissionen, nur dann ist der Tatbestand des § 364 Abs 2 ABGB erfüllt.Der in der Revision aus dem Untersagungsrecht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, wenn sich der Inhaber einer genehmigten Anlage nicht an die im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen hält, auf den Fall gezogene Größenschluss, dass sich der Betreiber nicht einmal um die Erteilung des behördlichen Konsenses bemüht bzw einen Beseitigungsauftrag nicht erfüllt, ist in keiner Weise gerechtfertigt. Die Entscheidung 2 Ob 12/82 (= MietSlg 34.031) kann wie die Vorentscheidung 6 Ob 773/79 nur als Zulassung der Unterlassungsklage ungeachtet des Vorliegens einer Genehmigung nach Paragraph 364 a, ABGB verstanden werden. Entscheidend ist aber auch für solche Fälle das Vorliegen von unzulässigen Immissionen, nur dann ist der Tatbestand des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB erfüllt.
Die Kläger stellen in ihrer Revision die vom Berufungsgericht angewendete ständige Rechtsprechung (SZ 70/199; immolex 1997, 109 = MietSlg 48.121 = RdU 1997, 90 [Wagner] = RdW 1997, 525 je mwN) nicht mehr in Frage, wonach mit einer Klage nach § 364 Abs 2 ABGB keine bestimmten Vorkehrungen zur Verhinderung von Immissionen begehrt werden können, insbesondere daher auch nicht die Betriebseinstellung, wie von ihnen primär begehrt wird. Dass nur ein einziges Mittel (wie die Betriebseinstellung) Abhilfe schaffen könnte (vgl dazu immolex 1997, 109 etc), hätten die Kläger behaupten müssen. Der in der Revision erstmals erhobene Einwand verstößt nicht nur gegen das Neuerungsverbot, er wäre auch durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Überdies kann keineswegs gesagt werden, es wäre allgemein bekannt, dass die Asphaltbahnanlage nicht mit einer geringeren als der vom Erstgericht festgestellten Belastung der Liegenschaft der Kläger durch Lärm betrieben werden könnte.Die Kläger stellen in ihrer Revision die vom Berufungsgericht angewendete ständige Rechtsprechung (SZ 70/199; immolex 1997, 109 = MietSlg 48.121 = RdU 1997, 90 [Wagner] = RdW 1997, 525 je mwN) nicht mehr in Frage, wonach mit einer Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB keine bestimmten Vorkehrungen zur Verhinderung von Immissionen begehrt werden können, insbesondere daher auch nicht die Betriebseinstellung, wie von ihnen primär begehrt wird. Dass nur ein einziges Mittel (wie die Betriebseinstellung) Abhilfe schaffen könnte vergleiche dazu immolex 1997, 109 etc), hätten die Kläger behaupten müssen. Der in der Revision erstmals erhobene Einwand verstößt nicht nur gegen das Neuerungsverbot, er wäre auch durch die getroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Überdies kann keineswegs gesagt werden, es wäre allgemein bekannt, dass die Asphaltbahnanlage nicht mit einer geringeren als der vom Erstgericht festgestellten Belastung der Liegenschaft der Kläger durch Lärm betrieben werden könnte.
Zu Unrecht berufen sich die Kläger in der Revision nunmehr auch auf § 523 ABGB und meinen, daraus einen Beseitigungsanspruch gegenüber den konsenslos errichteten Anlagen der beklagten Parteien ableiten zu können, jedenfalls aber den auf Unterlassung des gesamten Betriebes.Zu Unrecht berufen sich die Kläger in der Revision nunmehr auch auf Paragraph 523, ABGB und meinen, daraus einen Beseitigungsanspruch gegenüber den konsenslos errichteten Anlagen der beklagten Parteien ableiten zu können, jedenfalls aber den auf Unterlassung des gesamten Betriebes.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung zu § 523 ABGB geht die negatorische Eigentumsklage auf Unterlassung des Eingriffs; soweit sie auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben (SZ 38/50 = JBl 1965, 621; SZ 41/150 = EvBl 1969/116; SZ 56/155; SZ 61/61) und ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich (SZ 61/278= EvBl 1989/89 = JBl 1989, 239 [Wilhelm]; SZ 65/145 uva). Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaßnahmen wählen (SZ 65/145). Auch die actio negatoria ist auf ein Erfolgsverbot gerichtet (ImmZ 1995, 175 = NZ 1996, 118; SZ 70/199 = EvBl 1998/59 = JBl 1998, 308 [zust Rummel]). Wie in der letztgenannten Entscheidung klargestellt wird, handelt es sich bei der Klage nach § 364 Abs 2 ABGB um einen Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage (ebenso Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGBý Rz 8 zu § 523; Rummel in Rummel, ABGBý Rz 4 zu § 364 mwN). Demnach kann die begehrte Betriebseinstellung auch keineswegs auf die umfassendere Bestimmung des § 523 ABGB gestützt werden. Einen auf diese Bestimmung gestützten Anspruch auf Beseitigung (im Sinne der Wiederherstellung des vorigen Standes) haben die Kläger gar nicht erhoben.Auch nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 523, ABGB geht die negatorische Eigentumsklage auf Unterlassung des Eingriffs; soweit sie auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben (SZ 38/50 = JBl 1965, 621; SZ 41/150 = EvBl 1969/116; SZ 56/155; SZ 61/61) und ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich (SZ 61/278= EvBl 1989/89 = JBl 1989, 239 [Wilhelm]; SZ 65/145 uva). Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaßnahmen wählen (SZ 65/145). Auch die actio negatoria ist auf ein Erfolgsverbot gerichtet (ImmZ 1995, 175 = NZ 1996, 118; SZ 70/199 = EvBl 1998/59 = JBl 1998, 308 [zust Rummel]). Wie in der letztgenannten Entscheidung klargestellt wird, handelt es sich bei der Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB um einen Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage (ebenso Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGBý Rz 8 zu Paragraph 523,; Rummel in Rummel, ABGBý Rz 4 zu Paragraph 364, mwN). Demnach kann die begehrte Betriebseinstellung auch keineswegs auf die umfassendere Bestimmung des Paragraph 523, ABGB gestützt werden. Einen auf diese Bestimmung gestützten Anspruch auf Beseitigung (im Sinne der Wiederherstellung des vorigen Standes) haben die Kläger gar nicht erhoben.
Entgegen der Ansicht der Kläger kann auch nicht gesagt werden, allein darin, dass die Asphaltstockanlage auf der Liegenschaft der erstbeklagten Partei an drei Seiten umbaut wurde, wobei die offene Seite (annähernd) dem Haus der Kläger zugewendet ist, liege eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB. In der bisherigen Rechtsprechung waren im Wesentlichen Flüssigkeiten (s etwa die Zitate bei Oberhammer in Schwimann, ABGBý Rz 2 zu § 364) und elektrische Energie (SZ 48/131) zu beurteilen gewesen. Lärm war offenbar erst einmal (RdU 1998, 200) Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit unmittelbarer Zuleitung. Unter einer solchen versteht die Rechtsprechung eine Veranstaltung, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück ursächlich ist (Dittrich/Tades, ABGB35 § 364 E 26). Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall gegebenen doch sehr großen Abstand der lärmerregenden Asphaltstockanlage zur gemeinsamen Grundgrenze kann aber von einer unmittelbaren Zuleitung nicht die Rede sein, mag auch die Bauweise der Einhausung dieser Bahn für eine gewisse Verstärkung der Lärmimmission auf dem Grundstück der Kläger verantwortlich sein. Es liegt daher in Wahrheit eine bloß mittelbare Einwirkung vor. Schon durch den räumlichen Abstand in der Größe einer Fußballplatzlänge fehlt es eben an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Einwirkung. In der Entscheidung 6 Ob 109/98t = RdU 1998, 200 (Kerschner) wurden vom Nachbargrundstück ausgehende Geräusche (einer Holzfräse) unter § 364 Abs 2 erster Satz subsumiert und nicht unter "unmittelbare Zuleitung" im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut und bedürfe keiner näheren Erläuterung.Entgegen der Ansicht der Kläger kann auch nicht gesagt werden, allein darin, dass die Asphaltstockanlage auf der Liegenschaft der erstbeklagten Partei an drei Seiten umbaut wurde, wobei die offene Seite (annähernd) dem Haus der Kläger zugewendet ist, liege eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB. In der bisherigen Rechtsprechung waren im Wesentlichen Flüssigkeiten (s etwa die Zitate bei Oberhammer in Schwimann, ABGBý Rz 2 zu Paragraph 364,) und elektrische Energie (SZ 48/131) zu beurteilen gewesen. Lärm war offenbar erst einmal (RdU 1998, 200) Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit unmittelbarer Zuleitung. Unter einer solchen versteht die Rechtsprechung eine Veranstaltung, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück ursächlich ist (Dittrich/Tades, ABGB35 Paragraph 364, E 26). Im Hinblick auf den im vorliegenden Fall gegebenen doch sehr großen Abstand der lärmerregenden Asphaltstockanlage zur gemeinsamen Grundgrenze kann aber von einer unmittelbaren Zuleitung nicht die Rede sein, mag auch die Bauweise der Einhausung dieser Bahn für eine gewisse Verstärkung der Lärmimmission auf dem Grundstück der Kläger verantwortlich sein. Es liegt daher in Wahrheit eine bloß mittelbare Einwirkung vor. Schon durch den räumlichen Abstand in der Größe einer Fußballplatzlänge fehlt es eben an der erforderlichen Unmittelbarkeit der Einwirkung. In der Entscheidung 6 Ob 109/98t = RdU 1998, 200 (Kerschner) wurden vom Nachbargrundstück ausgehende Geräusche (einer Holzfräse) unter Paragraph 364, Absatz 2, erster Satz subsumiert und nicht unter "unmittelbare Zuleitung" im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle. Dies ergebe sich schon aus dem Gesetzeswortlaut und bedürfe keiner näheren Erläuterung.
Vor der weiteren Prüfung des Klagebegehrens ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kläger in ihrer Revision auf die Frage, ob den Beklagten die Unterlassung von Immissionen aus Zeltfesten und aus der Flutlichtanlage aufgetragen werden könnte, gar nicht mehr zurückkommen. Soweit es daher um Immissionen geht, die von der Flutlichtanlage ausgehen, kann der Revision schon deswegen kein Erfolg beschieden sein.
Dagegen wenden sich die Kläger in der Revision - im Ergebnis - zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch was das Begehren auf Unterlassung jeder Einwirkung aus den fraglichen Lärmquellen betrifft, sei eine Klagsstattgebung auch nicht teilweise möglich. Der Oberste Gerichtshof hat nicht nur in der ohnehin vom Erstgericht zitierten Entscheidung SZ 65/145 = ecolex 1993, 451 = RdU 1994, 24 ausgesprochen, dass bei der Unterlassungsklage nach § 364 Abs 2 ABGB der Errichter das Unterlassungsbegehren auf das Minus der ihm unzulässig erscheinenden Immissionen beschränken kann. Diese Auffassung liegt offenbar auch den späteren Entscheidungen 7 Ob 636/94 = ImmZ 1995, 175 = NZ 1996, 118 und SZ 67/138 = JBl 1995, 107 = RdU 1995, 40 [Kreschner] zugrunde. Ein derartiges Minus könnte etwa in der Form erfolgen, dass der zulässige Geräuschpegel in dB(A) in den Urteilsspruch aufgenommen würde (SZ 50/99 = MietSlg 29.040; SZ 65/145; zuletzt 1 Ob 6/99k). Auch zeitliche Beschränkungen im Hinblick auf die üblichen Ruhezeiten (Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe) werden in der Judikatur gebilligt (vgl etwa SZ 67/138 = JBl 1995, 107 = RdU 1995, 40 [Kerschner]; SZ 70/201 = RdU 1998, 89 [Kerschner aaO 95]). Der gegen die Stattgebung eines eingeschränkten Unterlassungsbegehrens vom Berufungsgericht erhobene Einwand, das Vorbringen der Kläger lasse nicht erkennen, welches Maß an Beeinträchtigung ihnen selbst noch zumutbar erscheine, kann nicht geteilt werden, ist doch davon auszugehen, dass auch ein Teilerfolg des Klagebegehrens für die Kläger eine Erleichterung bringt und daher von ihnen gewollt ist.Dagegen wenden sich die Kläger in der Revision - im Ergebnis - zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch was das Begehren auf Unterlassung jeder Einwirkung aus den fraglichen Lärmquellen betrifft, sei eine Klagsstattgebung auch nicht teilweise möglich. Der Oberste Gerichtshof hat nicht nur in der ohnehin vom Erstgericht zitierten Entscheidung SZ 65/145 = ecolex 1993, 451 = RdU 1994, 24 ausgesprochen, dass bei der Unterlassungsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB der Errichter das Unterlassungsbegehren auf das Minus der ihm unzulässig erscheinenden Immissionen beschränken kann. Diese Auffassung liegt offenbar auch den späteren Entscheidungen 7 Ob 636/94 = ImmZ 1995, 175 = NZ 1996, 118 und SZ 67/138 = JBl 1995, 107 = RdU 1995, 40 [Kreschner] zugrunde. Ein derartiges Minus könnte etwa in der Form erfolgen, dass der zulässige Geräuschpegel in dB(A) in den Urteilsspruch aufgenommen würde (SZ 50/99 = MietSlg 29.040; SZ 65/145; zuletzt 1 Ob 6/99k). Auch zeitliche Beschränkungen im Hinblick auf die üblichen Ruhezeiten (Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe) werden in der Judikatur gebilligt vergleiche etwa SZ 67/138 = JBl 1995, 107 = RdU 1995, 40 [Kerschner]; SZ 70/201 = RdU 1998, 89 [Kerschner aaO 95]). Der gegen die Stattgebung eines eingeschränkten Unterlassungsbegehrens vom Berufungsgericht erhobene Einwand, das Vorbringen der Kläger lasse nicht erkennen, welches Maß an Beeinträchtigung ihnen selbst noch zumutbar erscheine, kann nicht geteilt werden, ist doch davon auszugehen, dass auch ein Teilerfolg des Klagebegehrens für die Kläger eine Erleichterung bringt und daher von ihnen gewollt ist.
Der Untersagungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass die Einflüsse, die auf das betroffene Grundstück einwirkend, einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß übersteigen und andererseits die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Lärmeinwirkungen - nur um solche geht es noch - sind mittelbare Immissionen, die demnach nur so weit verboten werden können, wie sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen (stRsp; ua SZ 70/251 = ecolex 1998, 625 = NZ 1999, 75 = RdU 1998, 92 [Kerschner aaO 95] = RdW 1998, 260; SZ 66/147; 1 Ob 6/99k). Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung hervorgehoben wird, müssen beide Kriterien kumulativ vorliegen, weshalb selbst übermäßige Immissionen zu dulden sind, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstückes durch sie wesentlich beeinträchtigt wird (ebenso 8 Ob 372/97g; Spielbüchler in Rummel, ABGBý Rz 13 zu § 364).Der Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB setzt voraus, dass die Einflüsse, die auf das betroffene Grundstück einwirkend, einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß übersteigen und andererseits die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Lärmeinwirkungen - nur um solche geht es noch - sind mittelbare Immissionen, die demnach nur so weit verboten werden können, wie sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen (stRsp; ua SZ 70/251 = ecolex 1998, 625 = NZ 1999, 75 = RdU 1998, 92 [Kerschner aaO 95] = RdW 1998, 260; SZ 66/147; 1 Ob 6/99k). Wie in der zuletzt zitierten Entscheidung hervorgehoben wird, müssen beide Kriterien kumulativ vorliegen, weshalb selbst übermäßige Immissionen zu dulden sind, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstückes durch sie wesentlich beeinträchtigt wird (ebenso 8 Ob 372/97g; Spielbüchler in Rummel, ABGBý Rz 13 zu Paragraph 364,).
Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das "Herkommen" und das öffentliche Interesse (SZ 70/251). Die Gesetzesbegriffe "örtlich" und "ortsüblich" sind nicht im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen; bei Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung das "nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (vgl SZ 45/98 uva). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an (SZ 70/251).Die örtlichen Verhältnisse sind in beiden Richtungen zu beachten, sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung. Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das "Herkommen" und das öffentliche Interesse (SZ 70/251). Die Gesetzesbegriffe "örtlich" und "ortsüblich" sind nicht im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen; bei Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung das "nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften vergleiche SZ 45/98 uva). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an (SZ 70/251).
In der zuletzt zitierten, ebenfalls eine Sportanlage betreffenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof hervorgehoben, dass allmählich wachsende Immissionen das Maß des Zulässigen ebenso wie Änderungen in den Benützungsgepflogenheiten oder in der Bewertung bestimmter Beeinträchtigungen erhöhen können. Hinzunehmen sei eine übliche (voraussehbare) Zunahme der Immissionen, wie stärkerer Besuch einer renovierten Sportanlage (SZ 52/53) oder eine Verlegung von Spielen in die Abendstunden trotz Flutlichtanlage und Lautsprecherverstärkung (MietSlg 34.033). Dass der Beschwerte bei Erwerb seines Grundstückes bereits mit einer derartigen Einwirkung rechnen musste, sei nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handle, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung sei, wie etwa die Immission durch einen Bahnbetrieb (vgl SZ 54/158) oder eine bereits bestehende große Sportanlage (vgl SZ 52/53 und MietSlg 34.033), was aber für eine vier Plätze aufweisende Tennisanlage nach ecolex 1993, 451 nicht zutrifft.In der zuletzt zitierten, ebenfalls eine Sportanlage betreffenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof hervorgehoben, dass allmählich wachsende Immissionen das Maß des Zulässigen ebenso wie Änderungen in den Benützungsgepflogenheiten oder in der Bewertung bestimmter Beeinträchtigungen erhöhen können. Hinzunehmen sei eine übliche (voraussehbare) Zunahme der Immissionen, wie stärkerer Besuch einer renovierten Sportanlage (SZ 52/53) oder eine Verlegung von Spielen in die Abendstunden trotz Flutlichtanlage und Lautsprecherverstärkung (MietSlg 34.033). Dass der Beschwerte bei Erwerb seines Grundstückes bereits mit einer derartigen Einwirkung rechnen musste, sei nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handle, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung sei, wie etwa die Immission durch einen Bahnbetrieb vergleiche SZ 54/158) oder eine bereits bestehende große Sportanlage vergleiche SZ 52/53 und MietSlg 34.033), was aber für eine vier Plätze aufweisende Tennisanlage nach ecolex 1993, 451 nicht zutrifft.
In dem zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der "Ortsüblichkeit" darauf Bedacht zu nehmen ist, dass sich in der Umgebung der Kläger schon seit vielen Jahren eine verhältnismäßig große Sportanlage befindet.
Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in der Entscheidung SZ 67/138 = ImmZ 1995, 78 = JBl 1995, 107 = tw MietSlg 46.018 = RdU 1995, 91 (Kerschner) ausgesprochen, dass es für die Beurteilung der Ortsüblichkeit der Immissionen bei Lärmerregung in der Nacht wesentlich auch auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, ankommt. Dem hat Oberhammer (in Schwimann, ABGBý Rz 14 zu § 364) im Wesentlichen beigepflichtet, er weist aber, wie dargelegt zu Recht, darauf hin, dass aus der öffentlich-rechtlichen Unzulässigkeit einer Immission noch nicht die Berechtigung des negatorischen Untersagungsanspruches folgt. Derselbe Autor will auch im Anschluss an frühere Lehrmeinungen Flächenwidmungspläne (entgegen der Rechtsprechung) als zusätzliches Bestimmungskriterium für die Ortsüblichkeit heranziehen (aaO Rz 13 mN). Nach Auffassung des erkennenden Senates ist am letzten Gedanken richtig, dass von einer ortsüblichen Benutzung dann nicht gesprochen werden kann, wenn diese nach öffentlichem Recht unzulässig ist bzw öffentlich-rechtliche Regelungen verletzt. Dies ist auch der Fall, wenn eine Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung bzw Benützungsbewilligung benützt wird. Vor Rechtskraft der entsprechenden Bewilligungen kann das Betreiben einer derartigen Anlage (wie hier der Lautsprecheranlage und die Asphaltstockanlage) nicht als den örtlichen Verhältnissen entsprechend angesehen werden. Bis zur Rechtskraft der entsprechenden Bewilligungen sind daher für die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse die von den rechtswidrig benützten Anlagen ausgehenden Immissionen nicht zu berücksichtigen. Insofern beriefen die klagenden Parteien in erster Instanz zu Recht darauf, dass entsprechende Genehmigungen nicht vorhanden bzw nicht rechtskräftig seien, ja sogar ein Beseitigungsauftrag ergangen sei. Aufgrund seiner abweichenden Rechtsansicht hat das Erstgericht hiezu keine Feststellungen getroffen. Ohne diese kann jedoch keinesfalls beurteilt werden, ob die nunmehr auf das Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind oder untersagt werden können. Zu prüfen ist aber zusätzlich noch, nach welcher Zeitspanne (auch bei öffentlich-rechtlich zulässiger Benützung der Liegenschaft der angeblichen Störer) eine Änderung der Verhältnisse in der Weise anzunehmen ist, dass die erhöhte Lärmbeeinträchtigung des Nachbargrundstücks als bereits dem ortsüblichen Maß entsprechend anzusehen ist.Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in der Entscheidung SZ 67/138 = ImmZ 1995, 78 = JBl 1995, 107 = tw MietSlg 46.018 = RdU 1995, 91 (Kerschner) ausgesprochen, dass es für die Beurteilung der Ortsüblichkeit der Immissionen bei Lärmerregung in der Nacht wesentlich auch auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, ankommt. Dem hat Oberhammer (in Schwimann, ABGBý Rz 14 zu Paragraph 364,) im Wesentlichen beigepflichtet, er weist aber, wie dargelegt zu Recht, darauf hin, dass aus der öffentlich-rechtlichen Unzulässigkeit einer Immission noch nicht die Berechtigung des negatorischen Untersagungsanspruches folgt. Derselbe Autor will auch im Anschluss an frühere Lehrmeinungen Flächenwidmungspläne (entgegen der Rechtsprechung) als zusätzliches Bestimmungskriterium für die Ortsüblichkeit heranziehen (aaO Rz 13 mN). Nach Auffassung des erkennenden Senates ist am letzten Gedanken richtig, dass von einer ortsüblichen Benutzung dann nicht gesprochen werden kann, wenn diese nach öffentlichem Recht unzulässig ist bzw öffentlich-rechtliche Regelungen verletzt. Dies ist auch der Fall, wenn eine Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung bzw Benützungsbewilligung benützt wird. Vor Rechtskraft der entsprechenden Bewilligungen kann das Betreiben einer derartigen Anlage (wie hier der Lautsprecheranlage und die Asphaltstockanlage) nicht als den örtlichen Verhältnissen entsprechend angesehen werden. Bis zur Rechtskraft der entsprechenden Bewilligungen sind daher für die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse die von den rechtswidrig benützten Anlagen ausgehenden Immissionen nicht zu berücksichtigen. Insofern beriefen die klagenden Parteien in erster Instanz zu Recht darauf, dass entsprechende Genehmigungen nicht vorhanden bzw nicht rechtskräftig seien, ja sogar ein Beseitigungsauftrag ergangen sei. Aufgrund seiner abweichenden Rechtsansicht hat das Erstgericht hiezu keine Feststellungen getroffen. Ohne diese kann jedoch keinesfalls beurteilt werden, ob die nunmehr auf das Grundstück einwirkenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind oder untersagt werden können. Zu prüfen ist aber zusätzlich noch, nach welcher Zeitspanne (auch bei öffentlich-rechtlich zulässiger Benützung der Liegenschaft der angeblichen Störer) eine Änderung der Verhältnisse in der Weise anzunehmen ist, dass die erhöhte Lärmbeeinträchtigung des Nachbargrundstücks als bereits dem ortsüblichen Maß entsprechend anzusehen ist.
Nach den Feststellungen wurde nun auf dem Sportplatz noch vor dem Hausbau der Kläger, nämlich im Jahr 1970, ein erster Lautsprecher installiert und 1987/1988 eine neue Lautsprecheranlage in Betrieb genommen. In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung SZ 70/251 hat der damals erkennende Senat als maßgeblich für die Ortsüblichkeit den drei Jahre vor Klagseinbringung bestehenden Zustand angesehen. Dagegen hat Oberhammer (in Schwimann, ABGBý Rz 15 zu § 364) das Abstellen auf starre Fristen (auch auf die einer 30jährige Ersitzungsfrist entsprechende wie in JBl 1989, 578) als problematisch bezeichnet und weitgehenden Klärungsbedarf festgestellt. Spielbüchler (in Rummel, ABGBý Rz 15 zu § 364, auf den sich auch SZ 70/251 stützt) spricht sich wiederum für die dreijährige Frist aus. Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt die Anwendung einer 30-jährigen Frist bei verwaltungsrechtlich zulässiger Emission nicht in Betracht, weil bei durch einige Jahre dauernder Duldung von Immissionen der Emittent darauf vertrauen darf, er beeinträchtige die Nachbarn nicht in einer das bürgerliche Recht verletzender Weise. Der erkennende Senat schließt sich daher, was von verwaltungsrechtlich erlaubten Tätigkeiten ausgehenden Lärm angeht, der Entscheidung SZ 70/251 an und ist daher der Meinung, dass dann, wenn der betroffene Anrainer eine Lärmbelästigung durch mehr als drei Jahre unbeanstandet hinnimmt, die "Ortsüblichkeit" unter Berücksichtigung des neu hinzugekommenen Lärms zu beurteilen ist, also ein Anspruch auf Unterlassung der hiedurch verursachten Immissionen nicht mehr besteht.Nach den Feststellungen wurde nun auf dem Sportplatz noch vor dem Hausbau der Kläger, nämlich im Jahr 1970, ein erster Lautsprecher installiert und 1987 aus 1988, eine neue Lautsprecheranlage in Betrieb genommen. In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung SZ 70/251 hat der damals erkennende Senat als maßgeblich für die Ortsüblichkeit den drei Jahre vor Klagseinbringung bestehenden Zustand angesehen. Dagegen hat Oberhammer (in Schwimann, ABGBý Rz 15 zu Paragraph 364,) das Abstellen auf starre Fristen (auch auf die einer 30jährige Ersitzungsfrist entsprechende wie in JBl 1989, 578) als problematisch bezeichnet und weitgehenden Klärungsbedarf festgestellt. Spielbüchler (in Rummel, ABGBý Rz 15 zu Paragraph 364,, auf den sich auch SZ 70/251 stützt) spricht sich wiederum für die dreijährige Frist aus. Nach Ansicht des erkennenden Senates kommt die Anwendung einer 30-jährigen Frist bei verwaltungsrechtlich zulässiger Emission nicht in Betracht, weil bei durch einige Jahre dauernder Duldung von Immissionen der Emittent darauf vertrauen darf, er beeinträchtige die Nachbarn nicht in einer das bürgerliche Recht verletzender Weise. Der erkennende Senat schließt sich daher, was von verwaltungsrechtlich erlaubten Tätigkeiten ausgehenden Lärm angeht, der Entscheidung SZ 70/251 an und ist daher der Meinung, dass dann, wenn der betroffene Anrainer eine Lärmbelästigung durch mehr als drei Jahre unbeanstandet hinnimmt, die "Ortsüblichkeit" unter Berücksichtigung des neu hinzugekommenen Lärms zu beurteilen ist, also ein Anspruch auf Unterlassung der hiedurch verursachten Immissionen nicht mehr besteht.
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls die Errichtung des Daches und der Seitenwände der Asphaltstockanlage innerhalb von drei Jahren vor Klagseinbringung. Fraglich ist - abgesehen vom vorrangig zu prüfenden Vorliegen der baurechtlichen Bewilligungen - lediglich, ob durch die Hinnahme der Asphaltstockbahn, die ja bereits (zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahr) 1991 errichtet wurde, in die Beurteilung der Ortsüblichkeit die jedenfalls durch die "Einhausung" erfolgte Erhöhung des Geräuschpegels um 2 dB einzubeziehen ist. Geht man - wie dargelegt - von der dreijährigen Frist nach der Entscheidung SZ 70/251 aus, so kann (für den Fall eines nach öffentlichem Recht zulässigen Betriebes) mangels genauer Datumsfeststellungen über den Beginn des Spielbetriebes im Jahr 1991 und die Fertigstellung der Umhausung nicht gesagt werden, dass die Kläger den durch den Umbau der Asphaltstockbahn erhöhten Geräuschpegel bereits durch mehr als drei Jahre unbeanstandet hingenommen hätten, zumal eine Beanstandung nicht bloß in der Einbringung einer Unterlassungsklage, sondern in jeder Erklärung liegt, die dem Eigentümer der von den Immissionen betroffenen Liegenschaft zurechenbar ist und dem Verursacher der Immissionen bekanntgegeben wird oder zur Kenntnis gelangt und in der eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Liegenschaftseigentümer die Immissionen nicht hinnimmt. Dazu gehört also etwa auch eine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde.
Um einen (eingeschränkten) Unterlassungsanspruch der Kläger prüfen zu können, fehlt es schließlich neben den Feststellungen über die angeführten Umstände überdies auch an Feststellungen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Liegenschaft der Kläger vorliegt und welches Maß an Immissionen vor Inbetriebnahme einer Lautsprecheranlage (soweit dies nach den Ausführungen zur Erlaubtheit der ortsüblichen Nutzung relevant ist) und der Asphaltbahn bestand (und somit ortsüblich war).
Diese Feststellungsmängel erfordern die teilweise Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz, welche je nach den Ergebnissen des ergänzenden Verfahrens dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich von Lärmimmissionen aus Lautsprecheranlage und Asphaltstockbahn (teilweise) stattzugeben oder dieses abzuweisen haben wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.