Die gegen diese Entscheidung von den Klägern erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Bei Prüfung der Gefahr einer Wiederholung einer Immission im Sinne des § 364 ABGB fordert die Rechtsprechung, daß dabei nicht engherzig vorgegangen werden darf. Wiederholungsgefahr liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist auch anzunehmen, wenn der unterlassungspflichtige Beklagte sein Unrecht nicht einsieht (vgl. SZ 50/99; SZ 55/30; SZ 61/133). Wenn es auch zutrifft, daß der Frage, ob nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, im allgemeinen keine "erhebliche Bedeutung" im Sinn des § 502 Abs.1 ZPO zukommt, ist doch die Annahme des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe selbst die Wiederinbetriebnahme seiner Diskothek unmöglich gemacht, unhaltbar. Eine Stromzufuhr kann jederzeit von einer anderen nicht plombierten Stromquelle her erfolgen, die Vermauerung der Türen kann vom Beklagten jederzeit ohne besonderen Aufwand wieder beseitigt werden, es besteht nach wie vor der Diskothekensaal samt Anlage. Der Beklagte will nach wie vor eine Betriebsbewilligung für seine Diskothek, er bietet den Klägern keine Maßnahmen gegen die Lärmemission an, sondern will entsprechende Auflagen der Behörde überlassen. § 74 GewO und die damit verwandten Bestimmungen garantieren zwar ebenfalls Schutz gegen von Gewerbebetrieben ausgehenden Lärmbelästigungen; diesen Bestimmungen liegen zum Teil jedoch andere Kriterien als jene nach § 364 ABGB zugrunde (vgl. 7 Ob 576/94). Allerdings erweist sich das Hauptbegehren der Kläger aus folgenden Gründen als unberechtigt:Bei Prüfung der Gefahr einer Wiederholung einer Immission im Sinne des Paragraph 364, ABGB fordert die Rechtsprechung, daß dabei nicht engherzig vorgegangen werden darf. Wiederholungsgefahr liegt schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist auch anzunehmen, wenn der unterlassungspflichtige Beklagte sein Unrecht nicht einsieht vergleiche SZ 50/99; SZ 55/30; SZ 61/133). Wenn es auch zutrifft, daß der Frage, ob nach den besonderen Umständen des Einzelfalles Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, im allgemeinen keine "erhebliche Bedeutung" im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt, ist doch die Annahme des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe selbst die Wiederinbetriebnahme seiner Diskothek unmöglich gemacht, unhaltbar. Eine Stromzufuhr kann jederzeit von einer anderen nicht plombierten Stromquelle her erfolgen, die Vermauerung der Türen kann vom Beklagten jederzeit ohne besonderen Aufwand wieder beseitigt werden, es besteht nach wie vor der Diskothekensaal samt Anlage. Der Beklagte will nach wie vor eine Betriebsbewilligung für seine Diskothek, er bietet den Klägern keine Maßnahmen gegen die Lärmemission an, sondern will entsprechende Auflagen der Behörde überlassen. Paragraph 74, GewO und die damit verwandten Bestimmungen garantieren zwar ebenfalls Schutz gegen von Gewerbebetrieben ausgehenden Lärmbelästigungen; diesen Bestimmungen liegen zum Teil jedoch andere Kriterien als jene nach Paragraph 364, ABGB zugrunde vergleiche 7 Ob 576/94). Allerdings erweist sich das Hauptbegehren der Kläger aus folgenden Gründen als unberechtigt:
Vom Nachbarn kann nur die Unterlassung unzulässiger Eingriffe, es können aber keine bestimmten Vorkehrungen zur Verhinderung allfälliger Emissionen begehrt werden; es muß diesem überlassen bleiben, auf welche Art er die Emissionen verhindert (SZ 50/99; 52/55; JBl 1988, 594 uva; Klang in Klang II2 173; derselbe ausführlich in Randa FS 116 ff; W.Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 40 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 17 zu § 364).Vom Nachbarn kann nur die Unterlassung unzulässiger Eingriffe, es können aber keine bestimmten Vorkehrungen zur Verhinderung allfälliger Emissionen begehrt werden; es muß diesem überlassen bleiben, auf welche Art er die Emissionen verhindert (SZ 50/99; 52/55; JBl 1988, 594 uva; Klang in Klang II2 173; derselbe ausführlich in Randa FS 116 ff; W.Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 40 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 17 zu Paragraph 364,).
Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach § 364 Abs 2 ABGB vom Nachbargrund ausgehende "unmittelbare Zuleitungen" unter allen Umständen, sonstige Einwirkungen, die beispielsweise aufgezählt sind, wie zB Geräusche und Erschütterungen, nur dann untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Damit steht das Hauptbegehren der Kläger auf Betriebseinstellung in einem unlösbaren Widerspruch (vgl. SZ 50/99; 1 Ob 658/82; vgl. auch SZ 61/278).Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vom Nachbargrund ausgehende "unmittelbare Zuleitungen" unter allen Umständen, sonstige Einwirkungen, die beispielsweise aufgezählt sind, wie zB Geräusche und Erschütterungen, nur dann untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Damit steht das Hauptbegehren der Kläger auf Betriebseinstellung in einem unlösbaren Widerspruch vergleiche SZ 50/99; 1 Ob 658/82; vergleiche auch SZ 61/278).
Bei Unterlassungsklagen ist ein bestimmtes (aber nicht zu eng gefaßtes, weil sonst zu leicht umgehbares) Gebot notwendig, welche Handlungen wann und wo zu unterlassen sind; es ist aber nicht am begehrten Spruch zu haften, sondern das Gericht hat unter Berücksichtigung der in der Klage angeführten Tatsachen zu beurteilen, ob ein minus oder nur ein (unzulässiges) aliud zugesprochen werden könnte (vgl SZ 55/177 ua).Bei Unterlassungsklagen ist ein bestimmtes (aber nicht zu eng gefaßtes, weil sonst zu leicht umgehbares) Gebot notwendig, welche Handlungen wann und wo zu unterlassen sind; es ist aber nicht am begehrten Spruch zu haften, sondern das Gericht hat unter Berücksichtigung der in der Klage angeführten Tatsachen zu beurteilen, ob ein minus oder nur ein (unzulässiges) aliud zugesprochen werden könnte vergleiche SZ 55/177 ua).
Das besonders im Eigentums- und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot" (dazu ausführlich W.Jelinek aaO 35 ff); bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach § 355 EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, daß er das verbotene Eindringen hindert; gegen ihn wird aber auch mit Beugestrafen vorgegangen. Der Beklagte hat also auf eine ihm zu überlassende Art zu "vermeiden" oder zu "verhindern", daß nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässige Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger gelangen (W.Jelinek aaO 40 ff; so auch Klang in Klang II2 169 und SZ 20/184).Das besonders im Eigentums- und Besitzschutz übliche Unterlassungsbegehren ist kein Handlungsverbot, sondern ein "Erfolgsverbot" (dazu ausführlich W.Jelinek aaO 35 ff); bei Erfolgseintritt wird aus ihm nach Paragraph 355, EO vollstreckt, um den Verpflichteten zu einem - der Art nach ihm zu überlassenden - Handeln zu zwingen, das bewirken soll, daß er das verbotene Eindringen hindert; gegen ihn wird aber auch mit Beugestrafen vorgegangen. Der Beklagte hat also auf eine ihm zu überlassende Art zu "vermeiden" oder zu "verhindern", daß nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB unzulässige Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger gelangen (W.Jelinek aaO 40 ff; so auch Klang in Klang II2 169 und SZ 20/184).
Ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) nicht zu überschreiten, wird von der österreichischen Rechtsprechung anerkannt (vgl. SZ 50/99 sowie 8 Ob 635/92). Bei einem solchen Verbot ist es dem Beklagten überlassen, wie er sich an die Beschränkung hält. Allerdings fehlen im vorliegenden Fall Feststellungen über den ortsüblichen Geräuschpegel, eine Beurteilung, ob die in der Vergangenheit liegenden Lärmbelästigungen diesen ortsüblichen Geräuschpegel überschritten haben und ob die Benützung des Hauses der Kläger als Wohnhaus dadurch wesentlich beeinträchtigt worden ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, über diese relevanten Umstände ergänzende Feststellungen zu treffen.Ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) nicht zu überschreiten, wird von der österreichischen Rechtsprechung anerkannt vergleiche SZ 50/99 sowie 8 Ob 635/92). Bei einem solchen Verbot ist es dem Beklagten überlassen, wie er sich an die Beschränkung hält. Allerdings fehlen im vorliegenden Fall Feststellungen über den ortsüblichen Geräuschpegel, eine Beurteilung, ob die in der Vergangenheit liegenden Lärmbelästigungen diesen ortsüblichen Geräuschpegel überschritten haben und ob die Benützung des Hauses der Kläger als Wohnhaus dadurch wesentlich beeinträchtigt worden ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, über diese relevanten Umstände ergänzende Feststellungen zu treffen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 392 Abs.2 und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 392, Absatz 2 und 52 ZPO.