Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor, so daß die Revisionen des Klägers und der Beklagten zurückzuweisen sind.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, so daß die Revisionen des Klägers und der Beklagten zurückzuweisen sind.
Ein auf § 364 ABGB gestütztes Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffs. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muß die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen werden. Die Unterlassungsklage ist daher auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten (SZ 61/61 uva). In jenen Fällen, in welchen die Einwirkung an sich vom Willen des beklagten Nachbarn unabhängig ist, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handlungsweise darstellt, muß das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden (SZ 44/22, SZ 50/99 ua). Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht all zu leicht zu machen. Es ist bestimmt anzugeben, welche Handlungen der Beklagte, allenfalls auch wann und wo, zu unterlassen hat. Ein Begehren auf Unterlassen von Maschinenlärm ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist (EvBl 1989/6, wo unter anderem auch der Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge zu beurteilen war). Die Unterlassungspflicht muß nur so deutlich gekennzeichnet sein, daß ihre Verletzung nach § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. Die verbotene Vorgangsweise muß daher in objektiver Weise bestimmt und genau bezeichnet werden. Diesem Gebot wird das Klagebegehren insoweit gerecht, als nicht bloß der Gesetzestext des § 364 Abs 2 ABGB wiedergegeben, sondern konkret Maßnahmen gegen Lärmstörungen "durch den Betrieb einer Holzfräse auf der Liegenschaft der beklagten Parteien" gefordert werden. Die präzise Anführung von Maßeinheiten zur deutlichen Kennzeichnung der Unterlassungspflicht kann nur dort erforderlich sein, wo eine Abgrenzung eines übermäßigen von einem ortsüblichen und zumutbaren jedenfalls vorhandenen Geräuschpegels notwendig erscheint. Zur Beurteilung, daß in einer ländlichen, verkehrsarmen, ruhigen Wohngegend mit Einfamilienhäusern das durch viele Tage und immer wieder (also in einem sich gewerblichen Ausmaß annähernden Weise) verursachte Geräusch einer Kreissäge das ortsübliche und zumutbare Ausmaß ohne geeignete Lärmschutzmaßnahmen jedenfalls überschreitet, bedarf es keiner bestimmten Angabe von Dezibel (vgl SZ 67/138). Da der Kläger aber alle Lärmstörungen - also zu jeder Zeit während des gesamten Jahres durch den Betrieb der Holzfräse unterbunden haben will, hat das Berufungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die Ortsüblichkeit eine entsprechende Einschränkung des Lärmerfolges auf drei Arbeitstage vorgenommen, wobei sich aus den Entscheidungsgründen unzweifelhaft ergibt, daß es sich um eine Einschränkung auf insgesamt drei Arbeitstage im Kalenderjahr handelt und auch zusätzlich ausgeführt wird, daß die Lärmerzeugung sich auf einzelne Werktage oder halbe Werktage zu konzentrieren hat und eine weitere Aufsplitterung der sich aus den drei Tagen ergebenden Gesamtstundenanzahl als ortsunüblich nicht zulässig wäre. Von einer "völligen Unbestimmtheit" des Unterlassungsbegehrens und auch der im Berufungsurteil vorgenommenen Einschränkung, die nicht exequierbar wäre, kann daher nicht ausgegangen werden. Daß vom Nachbargrundstück ausgehende Geräusche unter § 364 Abs 2 erster Satz zu subsumieren sind und nicht "unmittelbare Zuleitungen" im Sinne des letzten Satzes leg cit darstellen, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut und bedarf keiner näheren Erläuterung.Ein auf Paragraph 364, ABGB gestütztes Begehren geht auf Unterlassung des Eingriffs. Soweit es auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muß die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen werden. Die Unterlassungsklage ist daher auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zu richten (SZ 61/61 uva). In jenen Fällen, in welchen die Einwirkung an sich vom Willen des beklagten Nachbarn unabhängig ist, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handlungsweise darstellt, muß das Verbot dieser Handlungsweise als Quelle der Einwirkung zugelassen werden (SZ 44/22, SZ 50/99 ua). Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht all zu leicht zu machen. Es ist bestimmt anzugeben, welche Handlungen der Beklagte, allenfalls auch wann und wo, zu unterlassen hat. Ein Begehren auf Unterlassen von Maschinenlärm ist im Rahmen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist (EvBl 1989/6, wo unter anderem auch der Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge zu beurteilen war). Die Unterlassungspflicht muß nur so deutlich gekennzeichnet sein, daß ihre Verletzung nach Paragraph 355, EO exekutiv getroffen werden kann. Die verbotene Vorgangsweise muß daher in objektiver Weise bestimmt und genau bezeichnet werden. Diesem Gebot wird das Klagebegehren insoweit gerecht, als nicht bloß der Gesetzestext des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wiedergegeben, sondern konkret Maßnahmen gegen Lärmstörungen "durch den Betrieb einer Holzfräse auf der Liegenschaft der beklagten Parteien" gefordert werden. Die präzise Anführung von Maßeinheiten zur deutlichen Kennzeichnung der Unterlassungspflicht kann nur dort erforderlich sein, wo eine Abgrenzung eines übermäßigen von einem ortsüblichen und zumutbaren jedenfalls vorhandenen Geräuschpegels notwendig erscheint. Zur Beurteilung, daß in einer ländlichen, verkehrsarmen, ruhigen Wohngegend mit Einfamilienhäusern das durch viele Tage und immer wieder (also in einem sich gewerblichen Ausmaß annähernden Weise) verursachte Geräusch einer Kreissäge das ortsübliche und zumutbare Ausmaß ohne geeignete Lärmschutzmaßnahmen jedenfalls überschreitet, bedarf es keiner bestimmten Angabe von Dezibel vergleiche SZ 67/138). Da der Kläger aber alle Lärmstörungen - also zu jeder Zeit während des gesamten Jahres durch den Betrieb der Holzfräse unterbunden haben will, hat das Berufungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die Ortsüblichkeit eine entsprechende Einschränkung des Lärmerfolges auf drei Arbeitstage vorgenommen, wobei sich aus den Entscheidungsgründen unzweifelhaft ergibt, daß es sich um eine Einschränkung auf insgesamt drei Arbeitstage im Kalenderjahr handelt und auch zusätzlich ausgeführt wird, daß die Lärmerzeugung sich auf einzelne Werktage oder halbe Werktage zu konzentrieren hat und eine weitere Aufsplitterung der sich aus den drei Tagen ergebenden Gesamtstundenanzahl als ortsunüblich nicht zulässig wäre. Von einer "völligen Unbestimmtheit" des Unterlassungsbegehrens und auch der im Berufungsurteil vorgenommenen Einschränkung, die nicht exequierbar wäre, kann daher nicht ausgegangen werden. Daß vom Nachbargrundstück ausgehende Geräusche unter Paragraph 364, Absatz 2, erster Satz zu subsumieren sind und nicht "unmittelbare Zuleitungen" im Sinne des letzten Satzes leg cit darstellen, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut und bedarf keiner näheren Erläuterung.
Die Aufhebung der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen, in denen beide Streitteile zutreffend auf die Unzulässigkeit der jeweils anderen Revision hingewiesen haben, beruht auf den §§ 43 und 50 ZPO.Die Aufhebung der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen, in denen beide Streitteile zutreffend auf die Unzulässigkeit der jeweils anderen Revision hingewiesen haben, beruht auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO.