Rechtssatz RS0002023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002023
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Rechtssatz
Bei Unterlassungsklagen ist bestimmt anzugeben, welche Handlungen der Beklagte, allenfalls auch wann und wo, zu unterlassen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 199/73
Entscheidungstext OGH 21.11.1973 1 Ob 199/73
Veröff: MietSlg 25/27
- 8 Ob 651/87
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 8 Ob 651/87
Auch; Beisatz: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Maschinenlärms ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge und das Glattschleifen von Metallstücken im Freien mittels einer Schleifmaschine). (T1) Veröff: EvBl 1989/6 S 20
- 1 Ob 27/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 27/91
Auch; Beisatz: Das Begehren, der Beklagte habe alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen, ist zu unbestimmt. (T2) Veröff: RZ 1993/45 S 126
- 8 Ob 635/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 635/92
Beisatz: "Sich jeder Einwirkung auf die Grundstücke der Kläger zu enthalten" ist zu weit gefaßt. (T3) Veröff: SZ 65/145
- 3 Ob 507/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 3 Ob 507/93
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Geruchseinwirkungen. (T4)
- 1 Ob 520/94
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 1 Ob 520/94
Auch; Beisatz: Ganz allgemein gehaltene Unterlassungsbegehren sind unzulässig. (T5)
- 1 Ob 594/94
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 29.08.1994 1 Ob 594/94
Auch; Veröff: SZ 67/138
- 4 Ob 551/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 551/95
Vgl; Beisatz: Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. (T6)
- 6 Ob 109/98t
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 109/98t
Beis wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung derartigen Machinenlärms ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (hier: Betrieb einer im Freien aufgestellten Kreissäge. (T7)
- 5 Ob 228/98k
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 228/98k
Vgl
- 2 Ob 55/99y
Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 55/99y
Vgl; Beisatz: Bei Geräuschimmissionen (gemäß § 364 Abs 2 ABGB) wird ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, von der Rechtsprechung anerkannt. Es bleibt dem Beklagten (Störer) überlassen, wie er sich an diese Beschränkung hält, also welche Vorkehrungen er konkret zur Verhinderung der verbotenen Immissionen setzt. (T8)
- 3 Ob 246/01z
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 246/01z
Vgl auch; Beis wie T6
- 3 Ob 153/03a
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 153/03a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Das Begehren auf Unterlassung ist im Rahmen des § 364 Abs 2 ABGB hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. (T9); Beisatz: Hier: Immission durch Gestank. (T10)
- 3 Ob 36/04x
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 36/04x
Vgl auch; Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002023
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19731121_OGH0002_0010OB00199_7300000_001