Begründung:
Die Betreibende unterhält den Essenszustelldienst "Salz & Pfeffer" in Graz. Der Verpflichtete betreibt seit Jahren eine Pizzeria in Graz. Im März 2002 eröffnete er nebenan ein weiteres Gastronomieunternehmen mit der Bezeichnung "Salt ´n´ Pepper". Die Betreibende erwirkte gegen den Verpflichteten die vollstreckbare einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juli 2002. Darin wird dem Verpflichteten verboten,
"die Etablissement- und Firmenbezeichnung 'Salt ´n´ Pepper' oder 'Salt & Pepper'" für sein "Lokal in .... und auch in Verbindung mit der Pizzeria ... im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu benützen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Etablissement- bzw Firmennamen 'Salz & Pfeffer'" der Betreibenden "hervorzurufen", sofern er "nicht ausdrücklich und unübersehbar im Medien- und Geschäftsverkehr" (darauf) hinweist, dass sein "Etablissementname 'Salt ´n´ Pepper' oder 'Salt & Pepper' nicht im Zusammenhang" mit dem von der Betreibenden unterhaltenen "Pizzazustellservice 'Salz & Pfeffer' samt Gastronomielokal ... steht".
Die Betreibende beantragte, ihr wider den Verpflichteten die Unterlassungsexekution sowie zur Hereinbringung der Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen, weil der Verpflichtete am 19. Oktober 2002 "zur Kennzeichnung" seines "Lokals" und der von ihm betriebene "Essenszustellung" den "Etablissement- bzw Firmennamen 'Salz & Pfeffer' verwendet" habe.
Das Erstgericht gab dem Exekutionsantrag statt und verhängte über den Verpflichteten je "Verstoß" gegen das titulierte Unterlassungsgebot eine Geldstrafe von 250 EUR, somit insgesamt eine Geldstrafe von 500
EUR.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Unterlassungsexekution sei nur im Fall eines konkret behaupteten titelwidrigen Verhaltens zu bewilligen. Das Vorliegen eines Verstoßes sei daher "am Inhalt des Exekutionstitels zu messen". Somit sei nur maßgebend, was der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zu unterlassen habe. Eine Exekutionsbewilligung komme nur aufgrund eines eindeutig titelwidrigen Verhaltens des Verpflichteten in Betracht. Demzufolge müsse sich die Entscheidung über den Exekutionsantrag "streng an den Titel" halten. Die Betreibende habe ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht schlüssig behauptet. Nach deren Vorbringen habe sich der Verpflichtete weder der Bezeichnung "Salt ´n´ Pepper" noch der Bezeichnung "Salt & Pepper", sondern der Bezeichnung "Salz & Pfeffer" bedient. Ein Verbot, letztere Bezeichnung zu verwenden, sei aber dem Exekutionstitel nicht zu entnehmen. Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die "Beurteilung eines Strafantrags" nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufwerfe.Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Unterlassungsexekution sei nur im Fall eines konkret behaupteten titelwidrigen Verhaltens zu bewilligen. Das Vorliegen eines Verstoßes sei daher "am Inhalt des Exekutionstitels zu messen". Somit sei nur maßgebend, was der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zu unterlassen habe. Eine Exekutionsbewilligung komme nur aufgrund eines eindeutig titelwidrigen Verhaltens des Verpflichteten in Betracht. Demzufolge müsse sich die Entscheidung über den Exekutionsantrag "streng an den Titel" halten. Die Betreibende habe ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht schlüssig behauptet. Nach deren Vorbringen habe sich der Verpflichtete weder der Bezeichnung "Salt ´n´ Pepper" noch der Bezeichnung "Salt & Pepper", sondern der Bezeichnung "Salz & Pfeffer" bedient. Ein Verbot, letztere Bezeichnung zu verwenden, sei aber dem Exekutionstitel nicht zu entnehmen. Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die "Beurteilung eines Strafantrags" nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwerfe.
Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist auch berechtigt.