Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Bei der Unterlassungsexekution ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Exekution schon wegen § 7 Abs 1 EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, weil grundsätzlich im Titelverfahren geklärt werden soll, was dem Verpflichteten verboten wird. Andererseits darf, um die Umgehungsgefahr zu minimieren, das Erfordernis der Titelbestimmtheit nicht allzu streng verstanden werden; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - insbesondere im Verein mit konkreten Einzelverboten - wird daher als zulässig angesehen (Klicka in Angst, EO § 355 Rz 8 mit Nachweis der Rsp).Bei der Unterlassungsexekution ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Exekution schon wegen Paragraph 7, Absatz eins, EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, weil grundsätzlich im Titelverfahren geklärt werden soll, was dem Verpflichteten verboten wird. Andererseits darf, um die Umgehungsgefahr zu minimieren, das Erfordernis der Titelbestimmtheit nicht allzu streng verstanden werden; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - insbesondere im Verein mit konkreten Einzelverboten - wird daher als zulässig angesehen (Klicka in Angst, EO Paragraph 355, Rz 8 mit Nachweis der Rsp).
Hier hat sich der Verpflichtete in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Leistungen, die Ärzten vorbehalten sind, vorzunehmen. Dieser Exekutionstitel ist entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ausreichend bestimmt. Wenn der Exekutionstitel im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Gesetzes überreinstimmt, kann die gesetzliche Bestimmung zur Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden (RIS-Justiz RS0013493). § 2 ÄrzteG zählt in Abs 2 nach der allgemeinen Definition des ärztlichen Berufs, dessen Ausübung "jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird", umfasst, beispielsweise ("insbesondere") acht derartige Tätigkeiten auf. An Hand dieser Gesetzesbestimmung ist die Beurteilung, ob ein Verhalten des Verpflichteten gegen das darin normierte Verbot bestimmter Tätigkeiten verstößt, eindeutig möglich. Hier liegt nicht der Fall eines nicht ausreichend bestimmten Exekutionstitels vor, der nur eine generelle Verpflichtung enthält, Verletzungen jeder Art eines Gesetzes, das zahlreiche Tatbestände umfasst (zB des UrhG), zu unterlassen (vgl EvBl 1952/361; Klicka aaO § 355 Rz 8). Das von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag mit Bezugnahme auf die vorgelegten Urkunden konkret behauptete Verhalten des Verpflichteten stellt einen Verstoß gegen den Exekutionstitel dar. Der Verpflichtete hat nämlich insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (§ 1 Abs 2 Z 1 ÄrzteG) und die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (§ 1 Abs 2 Z 2 ÄrzteG) zu unterlassen.Hier hat sich der Verpflichtete in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Leistungen, die Ärzten vorbehalten sind, vorzunehmen. Dieser Exekutionstitel ist entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ausreichend bestimmt. Wenn der Exekutionstitel im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Gesetzes überreinstimmt, kann die gesetzliche Bestimmung zur Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden (RIS-Justiz RS0013493). Paragraph 2, ÄrzteG zählt in Absatz 2, nach der allgemeinen Definition des ärztlichen Berufs, dessen Ausübung "jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird", umfasst, beispielsweise ("insbesondere") acht derartige Tätigkeiten auf. An Hand dieser Gesetzesbestimmung ist die Beurteilung, ob ein Verhalten des Verpflichteten gegen das darin normierte Verbot bestimmter Tätigkeiten verstößt, eindeutig möglich. Hier liegt nicht der Fall eines nicht ausreichend bestimmten Exekutionstitels vor, der nur eine generelle Verpflichtung enthält, Verletzungen jeder Art eines Gesetzes, das zahlreiche Tatbestände umfasst (zB des UrhG), zu unterlassen vergleiche EvBl 1952/361; Klicka aaO Paragraph 355, Rz 8). Das von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag mit Bezugnahme auf die vorgelegten Urkunden konkret behauptete Verhalten des Verpflichteten stellt einen Verstoß gegen den Exekutionstitel dar. Der Verpflichtete hat nämlich insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG) und die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG) zu unterlassen.
Der Einwand des Verpflichteten, er habe dieses Verhalten nicht bzw nicht schuldhaft gesetzt, ist im Rekurs nicht zulässig; aus diesen Gründen müsste er eine Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (Klicka aaO § 355 Rz 22 mit Nachweis der Rsp). In Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei war daher die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen war, dass auch in der Exekutionsbewilligung der konkrete Verstoß gegen den Exekutionstitel anzuführen ist (3 Ob 209/01h; RIS-Justiz RS0000313). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Der Einwand des Verpflichteten, er habe dieses Verhalten nicht bzw nicht schuldhaft gesetzt, ist im Rekurs nicht zulässig; aus diesen Gründen müsste er eine Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben (Klicka aaO Paragraph 355, Rz 22 mit Nachweis der Rsp). In Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei war daher die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen war, dass auch in der Exekutionsbewilligung der konkrete Verstoß gegen den Exekutionstitel anzuführen ist (3 Ob 209/01h; RIS-Justiz RS0000313). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.
Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist im Gesetz nicht vorgesehen; der dennoch vom Verpflichteten eingebrachte Schriftsatz ist daher zurückzuweisen.