Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die verpflichtete Partei macht geltend, der Exekutionstitel sei unbestimmt, weil er zwei Zugabenversionen bzw Arten (unentgeltliche Zugabe und zum Scheinpreis abgegebene Zugabe) umfasse, und beruft sich hiebei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 248/00z (= ÖBl 2001, 169). Dort war ein Sachverhalt zu beurteilen, in dem eine unentgeltliche Zugabe vorlag; das Verbot der Abgabe von Zugaben um einen bloßen Scheinpreis war aber vom Sachverhalt nicht gedeckt, weil eine derartige Zugabe nicht gewährt worden war. Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Fall aus, dieses Verhalten der Beklagten, die Zugabenverstöße ausschließlich durch kostenlose Sachgaben verwirklicht habe, rechtfertige noch nicht die Befürchtung, sie werde ein auf ein Verbot unentgeltlicher Zugaben abstellendes Unterlassungsgebot durch Abgabe von Zugaben zu Scheinpreisen zu umgehen versuchen. Es sei daher - den in der Lehre (Frauenberger in MR 2000, 254 f; Swoboda in der Glosse MR 2000, 175 [178 f]) vorgebrachten Bedenken gegen eine zu weite Fassung des Unterlassungstitels bei Zugabenverstößen in der Form eines allgemeinen Zugabenverbots Rechnung tragend - das Unterlassungsgebot auf die tatsächliche Tathandlung zu beschränken.
Keineswegs wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass ein Exekutionstitel, in dem die Ankündigung und/oder Gewährung sowohl unentgeltlicher als auch um einen bloßen Scheinpreis abgegebener Zugaben untersagt wird, jedenfalls unbestimmt sei; es kann nämlich der Fall vorliegen, dass die beklagte Partei bereits Zugabenverstöße auf diese beiden Arten gesetzt hat. In einem solchen Fall verstößt ein Exekutionstitel, mit dem beide Arten von Zugabenverstößen untersagt werden, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Das Exekutionsgericht kann daher einen derartigen Exekutionstitel, wie er auch hier vorliegt, nicht als unbestimmt beurteilen und aus diesem Grund die Exekutionsbewilligung verweigern. Vielmehr kann einem solchen Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt entnommen werden, sodass die Erfordernisse des § 7 Abs 1 EO für die Exekutionsbewilligung (vgl hiezu Klicka in Angst, EO § 355 Rz 8) erfüllt sind. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Exekutionstitels, ob die Voraussetzungen für die Schaffung eines derartigen - nicht jedenfalls unbestimmten - Unterlassungsgebotes vorlagen, ist dem Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung jedoch verwehrt. Die verpflichtete Partei bestreitet nicht die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, dass der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behauptet hat, dass und wie die verpflichtete Partei dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat (s hiezu Klicka aaO Rz 11 mit Hinweis auf die Rsp); sie zeigt aber zutreffend auf, dass auch in der Exekutionsbewilligung der konkrete Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel anzuführen ist. Da dies die Vorinstanzen unterlassen haben, war der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluss dementsprechend abzuändern. Die Höhe der im vorliegenden Fall angemessen festgelegten Geldstrafe wird von der verpflichteten Partei nicht mehr konkret bekämpft. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Da die verpflichtete Partei nur mit einem geringfügigen Teil durchgedrungen ist, hat sie die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.Keineswegs wurde jedoch die Ansicht vertreten, dass ein Exekutionstitel, in dem die Ankündigung und/oder Gewährung sowohl unentgeltlicher als auch um einen bloßen Scheinpreis abgegebener Zugaben untersagt wird, jedenfalls unbestimmt sei; es kann nämlich der Fall vorliegen, dass die beklagte Partei bereits Zugabenverstöße auf diese beiden Arten gesetzt hat. In einem solchen Fall verstößt ein Exekutionstitel, mit dem beide Arten von Zugabenverstößen untersagt werden, nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Das Exekutionsgericht kann daher einen derartigen Exekutionstitel, wie er auch hier vorliegt, nicht als unbestimmt beurteilen und aus diesem Grund die Exekutionsbewilligung verweigern. Vielmehr kann einem solchen Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt entnommen werden, sodass die Erfordernisse des Paragraph 7, Absatz eins, EO für die Exekutionsbewilligung vergleiche hiezu Klicka in Angst, EO Paragraph 355, Rz 8) erfüllt sind. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Exekutionstitels, ob die Voraussetzungen für die Schaffung eines derartigen - nicht jedenfalls unbestimmten - Unterlassungsgebotes vorlagen, ist dem Exekutionsgericht bei der Exekutionsbewilligung jedoch verwehrt. Die verpflichtete Partei bestreitet nicht die zutreffende Ansicht der Vorinstanzen, dass der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behauptet hat, dass und wie die verpflichtete Partei dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat (s hiezu Klicka aaO Rz 11 mit Hinweis auf die Rsp); sie zeigt aber zutreffend auf, dass auch in der Exekutionsbewilligung der konkrete Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel anzuführen ist. Da dies die Vorinstanzen unterlassen haben, war der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluss dementsprechend abzuändern. Die Höhe der im vorliegenden Fall angemessen festgelegten Geldstrafe wird von der verpflichteten Partei nicht mehr konkret bekämpft. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Da die verpflichtete Partei nur mit einem geringfügigen Teil durchgedrungen ist, hat sie die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.