Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Unterlassungsgebot zu weit gefasst hat; das Rechtsmittel ist berechtigt.
Die Beklagte vertritt - unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren - die Ansicht, die beanstandeten Ankündigungen umfassten nur unentgeltliche Zugaben; das Verbot der Abgabe von Zugaben um einen bloßen Scheinpreis sei daher vom Sachverhalt nicht gedeckt.
Ein Scheinpreis liegt vor, wenn der für eine Nebenware verlangte Preis dazu bestimmt ist, die in Wahrheit gewollte Unentgeltlichkeit zu verschleiern; für die "Zugabe" muss demnach ein Preis gefordert werden (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 25 Rz 22 mN zur Rsp).Ein Scheinpreis liegt vor, wenn der für eine Nebenware verlangte Preis dazu bestimmt ist, die in Wahrheit gewollte Unentgeltlichkeit zu verschleiern; für die "Zugabe" muss demnach ein Preis gefordert werden (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 25, Rz 22 mN zur Rsp).
Richtig ist, dass der erkennende Senat in der im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 36/00y = MR 2000, 180 - Sonnenfinsternisbrille II davon ausgegangen ist, das beklagte Zeitungsunternehmen habe sich mit der Werbeankündigung an das Publikum gewendet, es gebe jedem Abonnenten ihrer Zeitschrift neben dem Abonnement - als der Hauptware - zusätzlich ein näher beschriebenes Gesamtpaket (bestehend aus Handy, Freisprecheinrichtung, "geschenkten" Freischaltkosten von 444 S und einem Router) unentgeltlich, dieses Gesamtpaket werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als unentgeltliche Zugabe zum Zeitungsabonnement aufgefasst. An diesem Verständnis ist festzuhalten. Hat daher die Beklagte - nach dem maßgeblichen Eindruck ihrer Ankündigung - für das Gesamtpaket als Nebenware keinen Preis verlangt, ist ihr darin zuzustimmen, dass sie keine Zugabe um einen Scheinpreis angekündigt oder gewährt hat.Richtig ist, dass der erkennende Senat in der im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 36/00y = MR 2000, 180 - Sonnenfinsternisbrille römisch zwei davon ausgegangen ist, das beklagte Zeitungsunternehmen habe sich mit der Werbeankündigung an das Publikum gewendet, es gebe jedem Abonnenten ihrer Zeitschrift neben dem Abonnement - als der Hauptware - zusätzlich ein näher beschriebenes Gesamtpaket (bestehend aus Handy, Freisprecheinrichtung, "geschenkten" Freischaltkosten von 444 S und einem Router) unentgeltlich, dieses Gesamtpaket werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als unentgeltliche Zugabe zum Zeitungsabonnement aufgefasst. An diesem Verständnis ist festzuhalten. Hat daher die Beklagte - nach dem maßgeblichen Eindruck ihrer Ankündigung - für das Gesamtpaket als Nebenware keinen Preis verlangt, ist ihr darin zuzustimmen, dass sie keine Zugabe um einen Scheinpreis angekündigt oder gewährt hat.
Die Klägerin hält - wie sie in der Revisionsbeantwortung ausführt - dennoch eine weite Fassung des Unterlassungsgebots für zulässig; dieses müsse allgemein gefasst sein, um einfache Umgehungen durch den Verpflichteten zu verhindern, und folglich auch solche Zugaben einschließen, die um einen bloßen Scheinpreis abgegeben werden.
Das Unterlassungsgebot hat sich stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren (SZ 69/284), es soll aber auch Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht ermöglichen (ÖBl 1993, 36 - Ronald Leitgeb uva). Bei Schaffung eines Unterlassungstitels kann daher die tatsächlich verübte Handlung bei ihrer Beschreibung (unter Erfassung des Kerns der Verletzungshandlung) allgemeiner gefasst und ihr so ein breiterer Rahmen gegeben werden, damit unter den Schutzumfang des Unterlassungsanspruchs nicht nur völlig gleichartige Handlungen, sondern auch alle anderen fallen, die diesen Kern unberührt lassen (ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille).
Der erkennende Senat hat sich erst jüngst mit der Fassung des Unterlassungsgebotes bei Zugabenverstößen befasst (4 Ob 204/00d) und dabei ausgeführt: Ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel ist vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erzielen kann. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes ist nach ständiger Rechtsprechung daher meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Besteht die dringende Befürchtung, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das Gleiche auf andere Weise wiederholen, dann wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen; hier wird vielmehr das weitere Unterlassungsbegehren aus dem Gedanken der vorbeugenden Unterlassungsklage gerechtfertigt sein. Da jedoch der Beklagte schon eine Verletzungshandlung begangen hat, ist für die allgemeinere Fassung des Verbots freilich nicht das Vorliegen der strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage erforderlich. (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108- Sport-Sonnenbrille je mwN; RdW 1999, 717). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Fällen, die Zugabenverstöße behandelten, ausgesprochen, dass angesichts der Gefahr von Umgehungen durch völlig anders geartete Zugaben eine allgemeinere Fassung des Unterlassungstitels gerechtfertigt sei (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln, ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 113/00x). Dem wurde von Barth (Der Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, 107) im Wesentlichen zugestimmt.Der erkennende Senat hat sich erst jüngst mit der Fassung des Unterlassungsgebotes bei Zugabenverstößen befasst (4 Ob 204/00d) und dabei ausgeführt: Ein auf Unterlassung eng umrissener Eingriffe ganz bestimmter Art lautender Exekutionstitel ist vielfach wertlos, weil der Verpflichtete durch Eingriffe ähnlicher Art den gleichen Erfolg erzielen kann. Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes ist nach ständiger Rechtsprechung daher meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Besteht die dringende Befürchtung, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das Gleiche auf andere Weise wiederholen, dann wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen; hier wird vielmehr das weitere Unterlassungsbegehren aus dem Gedanken der vorbeugenden Unterlassungsklage gerechtfertigt sein. Da jedoch der Beklagte schon eine Verletzungshandlung begangen hat, ist für die allgemeinere Fassung des Verbots freilich nicht das Vorliegen der strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage erforderlich. (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108- Sport-Sonnenbrille je mwN; RdW 1999, 717). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Fällen, die Zugabenverstöße behandelten, ausgesprochen, dass angesichts der Gefahr von Umgehungen durch völlig anders geartete Zugaben eine allgemeinere Fassung des Unterlassungstitels gerechtfertigt sei (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln, ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 113/00x). Dem wurde von Barth (Der Streitgegenstand der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, 107) im Wesentlichen zugestimmt.
Die Erlassung weiter Unterlassungstitel im Wettbewerbsverfahren ist jüngst im Zusammenhang mit der EO-Novelle 2000 in der Lehre auf Kritik gestoßen. Frauenberger (Die Unterlassungsexekution nach der EO-Novelle 2000, MR 2000, 254 f) weist auf die Erhöhung der Obergrenze pro Geldstrafe von 80.000 S auf 100.000 Euro durch die EO-Novelle 2000 BGBl I 59/2000 sowie den Umstand hin, dass Rekurse gegen Beschlüsse im Verfahren zur Erzwingung der Unterlassung einseitig sind. Gerade in einem Verfahren, in dem der Exekutionsrichter wegen der oftmals weit gefassten Unterlassungstitel für die Verhängung einer Geldstrafe dem Erkenntnisverfahren ähnliche Aufgaben wahrzunehmen habe, wäre eine Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Rekursgegner angebracht. Swoboda (Anm I zu 4 Ob 290/99x - Tipp des Tages III = MR 2000, 175 [178 f]) weist auf die Konsequenz weitgefasster Exekutionstitel im Zusammenhang mit Zugabenverstößen hin, die darin besteht, dass die wettbewerbsrechtliche Prüfung ab dem zweiten Zugabenverstoß durch die seiner Auffassung nach in Wettbewerbsfragen nicht spezialisierten Exekutionsgerichte stattfinde.Die Erlassung weiter Unterlassungstitel im Wettbewerbsverfahren ist jüngst im Zusammenhang mit der EO-Novelle 2000 in der Lehre auf Kritik gestoßen. Frauenberger (Die Unterlassungsexekution nach der EO-Novelle 2000, MR 2000, 254 f) weist auf die Erhöhung der Obergrenze pro Geldstrafe von 80.000 S auf 100.000 Euro durch die EO-Novelle 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2000, sowie den Umstand hin, dass Rekurse gegen Beschlüsse im Verfahren zur Erzwingung der Unterlassung einseitig sind. Gerade in einem Verfahren, in dem der Exekutionsrichter wegen der oftmals weit gefassten Unterlassungstitel für die Verhängung einer Geldstrafe dem Erkenntnisverfahren ähnliche Aufgaben wahrzunehmen habe, wäre eine Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Rekursgegner angebracht. Swoboda Anmerkung römisch eins zu 4 Ob 290/99x - Tipp des Tages römisch drei = MR 2000, 175 [178 f]) weist auf die Konsequenz weitgefasster Exekutionstitel im Zusammenhang mit Zugabenverstößen hin, die darin besteht, dass die wettbewerbsrechtliche Prüfung ab dem zweiten Zugabenverstoß durch die seiner Auffassung nach in Wettbewerbsfragen nicht spezialisierten Exekutionsgerichte stattfinde.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Zugabenverstöße ausschließlich durch kostenlose Sachzugaben verwirklicht. Ihr Verhalten rechtfertigt deshalb noch nicht die Befürchtung, sie werde ein auf ein Verbot unentgeltlicher Zugaben abstellendes Unterlassungsgebot durch Abgabe von Zugaben zu Scheinpreisen zu umgehen versuchen. Es ist daher der Revision stattzugeben und - den in der Lehre vorgebrachten Bedenken gegen eine zu weite Fassung des Unterlassungstitels bei Zugabenverstößen in der Form eines allgemeinen Zugabenverbots Rechnung tragend - das Unterlassungsgebot auf die tatsächliche Tathandlung zu beschränken.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Verfahren erster Instanz auf § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v). Im Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte keine Barauslagen verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich im Verfahren erster Instanz auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v). Im Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte keine Barauslagen verzeichnet.