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Entscheidung 1 Ob 27/91×

Entscheidung 1 Ob 27/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob27/91

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gemeinde K*****, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Dr. Günter Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Johann M*****, und 2.) Helmtrud O*****, beide vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.6.1991, GZ 1 R 108/91-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Februar 1991, GZ 12 Cg 71/91-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei die mit S 20.976,12 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 3.496,02 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Mit dem Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, "alle Maßnahmen zu unterlassen, die eine Beeinträchtigung der Wasserbenützungsrechte der Klägerin hinsichtlich der Quellen 3, 6 und 7 im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7.10.1971 herbeiführen", verband die klagende Partei den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, "zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der klagenden und gefährdeten Partei wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei wird den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites aufgetragen, es ab sofort zu unterlassen, Felsabtragungen mittels Sprengungen" auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG Kirchdorf durchzuführen.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, ohne die Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge kurz Beklagte) vorher zu hören.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte - soweit die Wiedergabe seiner Ausführungen für die Erledigung des Revisionsrekurses erforderlich ist - aus, eine einstweilige Verfügung könne stets nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten Klagsanspruchs angeordnet werden. Das Klagebegehren müsse derart bestimmt sein, daß das Urteil einen hinreichend bestimmten Exekutionstitel und damit eine zuverlässige Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung der zuerkannten Leistung (Duldung oder Unterlassung) bilde. Bei Leistungsklagen müsse das Urteil zweifelsfrei und nach objektiven, allgemein feststellbaren Merkmalen erkennen lassen, was bzw. wieviel geleistet oder unterlassen werden solle. In der vorliegenden Fassung entspreche das Klagebegehren diesen Anforderungen deshalb nicht, weil dort allgemein "Maßnahmen", die eine Beeinträchtigung der Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei hebeiführen, zum Anspruchsgegenstand gemacht würden. Was das sein solle, werde nicht zum Ausdruck gebracht, obwohl das zu unterlassende Verhalten nach dem Klagsvorbringen durchaus beschrieben hätte werden können. Ob eine Handlung zu unterlassen sei, müsse mit Bestimmtheit aus dem Exekutionstitel hervorgehen, selbst wenn bei Exekutionstiteln, mit welchen jemand verhalten wird, Eingriffe zu unterlassen, die Art der untersagten Handlung nicht abschließend bezeichnet sein müsse. Der Titel sei genügend bestimmt, wenn bloß die Art der verbotenen Eingriffe angegeben sei. Trotz dieser Einschränkungen im Erfordernis der Bestimmtheit sei das Unterlassungsbegehren nicht ausreichend konkretisiert. Sei das Unterlassungsbegehren zur Durchsetzung des Klagsanspruches somit nicht geeignet, könne es auch nicht zur Sicherung eines solchen Anspruches herangezogen werden, weil das Sicherungsverfahren der Sicherung der künftigen Exekution zu dienen habe. Auch der denkbare Einwand, der Sicherungsantrag beinhalte eine Konkretisierung der zu unterlassenden Maßnahmen, es werde deshalb im Verhältnis zum Hauptverfahren ein Minus begehrt, sei nicht geeignet, die grundsätzlichen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Urteils- und Sicherungsantrag zu entkräften.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei (im folgenden kurz klagende Partei) ist nicht berechtigt.

Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend erkannt, daß das Klagebegehren der gebotenen Bestimmtheit entbehrt. Wird lediglich die Verurteilung der Beklagten begehrt, alle Maßnahmen, die die Beeinträchtigung näher bezeichneter Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei herbeiführen, zu unterlassen, so kann einem solchen Verlangen nicht entnommen werden, welcherart die Maßnahmen sind, durch die die Beklagten die Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei beeinträchtigen und die sie deshalb zu unterlassen hätten. Wenn auch die Fassung des Unterlassungsbegehrens nicht allzu engherzig beurteilt werden darf, weil der Beklagte sonst durch ein ähnliches, nur nicht dem Titelwortlaut gleiches Zuwiderhandeln das Unterlassungsgebot leicht umgehen könnte vergleiche ÖBl.1989, 167 uva; Jelinek, Zwangsvollstreckung 63 ff), so muß ein solches Begehren doch die Verhaltensweisen des Beklagten bestimmt und genau bezeichnen, deren Unterlassung ihm aufgetragen werden soll (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1071). Würde dem Unterlassungsbegehren der klagenden Partei stattgegeben werden, müßte nach Bewilligung der Exekution eines solchen Urteils stets erst in einem Impugnationsstreit geprüft werden, ob das zum Anlaß der Exekutionsführung genommene Verhalten der Beklagten überhaupt eine die Wasserbenützungsrechte der klagenden Partei beeinträchtigende Maßnahme ist vergleiche etwa ÖBl.1989, 167). Schon deshalb dürfte ein diesem Begehren stattgebendes Urteil gar nicht Grundlage einer Exekutionsführung sein. Dies bestreitet die klagende Partei letztlich auch nicht.

Schon deshalb hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht den Sicherungsantrag abgewiesen, auch wenn dieser für sich dem Gebot der Bestimmtheit gerecht wird. Eine einstweilige Verfügung kann nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten (Haupt-)Anspruchs angeordnet werden (SZ 58/81; SZ 47/109 ua; Heller-Berger-Stix 2696); sie hat sich demnach stets in dessen Rahmen zu halten (JBl.1987, 728 ua). Ihr Zweck ist die Sicherung der künftigen Exekution gegen die auf deren Erschwerung oder gar Vereitelung gerichteten Handlungen des Schuldners (SZ 27/329 uva; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4 369; Heller-Berger-Stix 2692). Ist daher der klageweise geltend gemachte Anspruch, dessen Durchsetzung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll, nach Grund und Inhalt nicht genügend präzise bezeichnet, ist der Sicherungsantrag abzuweisen (Heller-Berger-Stix 2829). Kann somit - wie im vorliegenden Fall - der mit der Klage geltend gemachte Anspruch mangels bestimmter Bezeichnung nicht die Grundlage eines Urteils und damit eines Exekutionstitels werden, kann auch zu seiner Sicherung keine einstweilige Verfügung erlassen werden, weil diese ihren Zweck - die Sicherung der später zu führenden Exekution - verfehlen müßte. Aufgrund eines im Sinne des Paragraph 226, ZPO unbestimmten Unterlassungsbegehrens kann daher eine einstweilige Verfügung nicht erwirkt werden (so auch schon 7 Ob 633/80).

Soweit die klagende Partei geltend macht, das Rekursgericht hätte seiner Meinung zufolge, daß das Hauptbegehren unbestimmt sei, ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen, genügt es darauf hinzuweisen, daß ein solches das Klagebegehren betreffende Verbesserungsverfahren nicht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens über den Sicherungsantrag eingeleitet werden kann.

Da dem Revisionsrekurs schon aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen ist, muß auf die weiteren Ausführungen im Rechtsmittel nicht eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78 und 402 Absatz eins, EO sowie den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E27329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00027.91.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19910918_OGH0002_0010OB00027_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000845 Rechtssatz 11.11.1970Zivilrecht
Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf nicht allzu eng ausgelegt werden, da es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Das erlassene Eingriffsverbot umfasst alle gleichen oder ähnlichen Handlun …
RS0000878 Rechtssatz 20.10.1971Zivilrecht
Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch …
RS0002023 Rechtssatz 21.11.1973Zivilrecht
Bei Unterlassungsklagen ist bestimmt anzugeben, welche Handlungen der Beklagte, allenfalls auch wann und wo, zu unterlassen hat.
RS0004802 Rechtssatz 08.06.1966Zivilrecht
Die einstweilige Verfügung hat nicht den Zweck, die Erfüllung zu erzwingen oder etwaige Vertragsverletzungen zu verhindern, ihr Zweck ist nur, die Vereitlung der Durchsetzung des Anspruches zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen Veränderungen des ge …
RS0004815 Rechtssatz 10.04.1962Zivilrecht
Der mit einer während eines Rechtsstreites zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches zu halten. Das Nichtzurechtbestehen des Klagsanspruches muss zur Abweisung führen (SZ 27/329).
RS0004864 Rechtssatz 27.10.1948Zivilrecht
a) Einstweilige Verfügungen können nur zu dem Zwecke erlassen werden, um eine künftige Exekution gegen die Gefahr zu sichern, dass die Vollstreckung sonst vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte (§ 381 Z 1 EO), nicht aber zu dem Zweck, um die Proze …
RS0004881 Rechtssatz 24.06.1987Zivilrecht
Mangelt einem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kommt auch dessen Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht, da es dann an der vom Gesetz geforderten Anspruchsbescheinigung fehlt.
RS0005169 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich eines unbestimmten Hauptbegehrens kann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens über den Sicherungsantrag nicht eingeleitet werden.
RS0037607 Rechtssatz 26.05.1964Zivilrecht
Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbotes allzu leicht zu machen (hier: Verbot der Erzeugung und des Vertrieb …