Begründung:
Die Kläger sind Hauptmieter verschiedener Wohnungen im Hause L***** 19 in W*****, dessen Eigentümer der Beklagte ist. Sie brachten im wesentlichen vor, der Beklagte wähle bei der (mangelhaften) Durchführung von ihm aufgetragenen Erhaltungsarbeiten eine die Mieter besonders belastende Vorgangsweise. Diese seien übermäßigen Schmutz- und Staubeinwirkungen ausgesetzt, der Beklagte erschwere den Mietern die zu ihm gesuchte Kontaktnahme, er erhebe ihm nicht zustehende Mietzinsforderungen und versuche, die Mieter durch Anbringung schikanöser Klagen und Geltendmachung ungerechtfertigter Ansprüche zu zermürben. Durch seine Verhaltensweise verstoße der Beklagte in Schädigungsabsicht gegen die sich aus den Mietverträgen ergebenden Verpflichtungen.
Die Kläger begehrten, den Beklagten schuldig zu erkennen, im Zusammenhang mit den Mietverhältnissen mit den Klägern über die Wohnungen 5, 6, 9, 13, 14, 15, 16 und 17 im Haus L***** 19 in W*****.
gegenüber den Klägern schikanöse Rechtsausübung oder benachteiligendes Verhalten zu unterlassen, insbesondere durch
die unsachgemäße Durchführung von Erhaltungsarbeiten im Haus ***** W*****, L***** 19, wie beispielsweise die Reparatur der Fenster ohne gleichzeitige Reparatur der Fensterstöcke, Lackierarbeiten ohne Untergrundbehandlung und -reinigung etc.;
das Unbenützbarmachen allgemeiner Teile des Hauses, beispielsweise durch absichtliches Verschmutzen des Ganges, Aufgrabung des Hofes, Einschränkung der Begehbarkeit der Gänge zu den Postkästen;
die Durchführung von Erhaltungsarbeiten dergestalt, daß diese die Mieter besonders belasten, weil sie nämlich mit unangemessen hohem Schmutzanfall oder mit unangemessen häufigen Anwesenheitsverpflichtungen oder Betretbarmachungsverpflichtungen verbunden sind, wie beispielsweise die Durchführung der Fensterreparatur der Außenfenster an mehreren zeitlich auseinanderfallenden Terminen, nachdem das Gerüst bereits abgebaut war, oder das Schleifen des Fußbodens mit einer Schleifmaschine ohne Staubsack;
die einseitige Terminfestsetzung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten, wobei verlangt wird, daß zu diesen einseitig festgesetzten Terminen die Kläger ihre Wohnungen zugänglich zu machen haben;
die Einbringung schikanöser Klagen gegen die nunmehrigen Kläger auf Entfernung von Gegenständen aus den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses, insbesondere wenn die Kläger diese Gegenstände dort gemäß jahrelanger Übung aufgestellt haben;
die Stellung schikanöser Ansprüche, die die Kläger bei der Benützung gemieteter Räume oder Flächen einschränken, wie beispielsweise das Verlangen der Entfernung eines Lattenrostes von der gemieteten Dachterrasse;
die Duldung der Beeinträchtigung - insbesondere durch Lärmerregung - der Kläger durch Mieter oder Benutzer des Kellerlokales (vormals "NDP-Lokal"), beispielsweise durch Duldung der Verwendung als Trommel-Proberaum, insbesondere durch Skinheads oder "NDP"-nahe Organisationen;
die Stellung ungerechtfertigter Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit den Mietverhältnissen der Kläger, wie beispielsweise die Forderung nach einer 50 %igen Betriebskostenpauschalratenerhöhung ohne gleichzeitige Abrechnung der Betriebskosten des Vorjahres;
die Verhinderung einer Kontaktaufnahme durch die Kläger mit dem Beklagten oder den Angestellten der Hausverwaltung, beispielsweise durch Ablehnung persönlicher Kontaktaufnahme, Verhinderung von sachlichen Telefonaten, Einschränkung der Gesprächsmöglichkeiten auf wenige Kanzleistunden;
II. In Zukunft auch ähnliche wie die unter I. genannten Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, die Kläger in der Ausübung ihrer Gebrauchsrechte an den gemieteten Wohnungen zu beeinträchtigen oder sie zum Auszug aus dem Mietgegenstand zwingen sollen, zu unterlassen.römisch zwei. In Zukunft auch ähnliche wie die unter römisch eins. genannten Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, die Kläger in der Ausübung ihrer Gebrauchsrechte an den gemieteten Wohnungen zu beeinträchtigen oder sie zum Auszug aus dem Mietgegenstand zwingen sollen, zu unterlassen.
Der Beklagte wendete die Unzulässigkeit des streitigen Verfahrens ein, beantragte die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur Beendigung der anhängigen Außerstreitverfahren, und trat dem Unterlassungsbegehren unter Bestreitung der klägerischen Tatsachenbehauptungen entgegen.
Das Erstgericht ließ eine in der Tagsatzung vom 18.12.1992 vorgenommene Klagsänderung zu und wies die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges ebenso wie den Unterbrechungsantrag des Beklagten ab. Dieser Teil der Entscheidung blieb unangefochten. Im übrigen wies es das oben wiedergegebene Klagebegehren vollinhaltlich ab. Die gewählte Rechtsverfolgung in Form der Erwirkung von äußerst unterschiedlichen Verboten sei insgesamt nicht zulässig, die Untersagung des durch Einzelumschreibung konkretisierten benachteiligenden Verhaltens oder schikanöser Rechtsausübung "finde insgesamt nicht statt".
Das Berufungsgericht gab der von den Klägern erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige sowie daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es ging im wesentlichen davon aus, daß das Unterlassungsbegehren der Kläger nicht hinreichend bestimmt sei. Die einzelnen konkreten Verhaltensweisen des Beklagten, die unter Verwendung der Formulierung "insbesondere durch" ins Urteilsbegehren aufgenommen worden seien, stellten keine selbständigen Unterlassungsbegehren dar. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil den Fragen, ob der Mieter vom Vermieter generell die Unterlassung schikanöser Rechtsausübung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis begehren könne und wie weit das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs.1 ZPO in diesem Zusammenhang gehe, komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Das Berufungsgericht gab der von den Klägern erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige sowie daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es ging im wesentlichen davon aus, daß das Unterlassungsbegehren der Kläger nicht hinreichend bestimmt sei. Die einzelnen konkreten Verhaltensweisen des Beklagten, die unter Verwendung der Formulierung "insbesondere durch" ins Urteilsbegehren aufgenommen worden seien, stellten keine selbständigen Unterlassungsbegehren dar. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil den Fragen, ob der Mieter vom Vermieter generell die Unterlassung schikanöser Rechtsausübung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis begehren könne und wie weit das Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO in diesem Zusammenhang gehe, komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der klägerischen Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.