Der Revisionsrekurs ist, soweit er den Exekutionsantrag betrifft berechtigt, in Ansehung des Strafantrags aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht legte völlig zutreffend dar, dass nach stRp des für Exekutionssachen zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs der betreibende Gläubiger bei der Exekution nach § 355 EO das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, im Exekutionsantrag bzw im Strafantrag konkret und schlüssig zu behaupten hat, dies auch deshalb, weil nur so der Verpflichtete in der Lage ist, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu erheben (RIS-Justiz RS0000709; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 11, und Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 13, je mit Veröffentlichungsnachweisen). Auf eine Bescheinigung kommt es entgegen der - in ihrer unaufgefordert erstatteten Revisionsrekursbeantwortung - aufrechterhaltenen Ansicht der Verpflichteten (und einer offenbar irrtümlich an anderer Stelle getroffenen Aussage des Rekursgerichts) nicht an (Nachweise bei Klicka aaO und Höllwerth aaO Rz 14). Nur dann, wenn sich auf Grund der angebotenen und aufgenommenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptungen ergäbe, wäre der Strafantrag wie auch der Exekutionsantrag abzuweisen (3 Ob 298/99s; Höllwerth aaO Rz 14 und 22 mwN). Dagegen kann die Ansicht des Rekursgerichts nicht gebilligt werden, der Oberste Gerichtshof habe in dem im Titelverfahren ergangenen, eine außerordentliche Revision zurückweisenden Beschluss 2 Ob 162/02s den Urteilsspruch der zweiten Instanz als ausreichend bestimmt iSd § 7 EO beurteilt. Derartige Erwägungen sind dieser Entscheidung in keiner Weise zu entnehmen, weshalb schon deshalb keine Bindung bestehen kann.Der Revisionsrekurs ist, soweit er den Exekutionsantrag betrifft berechtigt, in Ansehung des Strafantrags aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht legte völlig zutreffend dar, dass nach stRp des für Exekutionssachen zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofs der betreibende Gläubiger bei der Exekution nach Paragraph 355, EO das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, im Exekutionsantrag bzw im Strafantrag konkret und schlüssig zu behaupten hat, dies auch deshalb, weil nur so der Verpflichtete in der Lage ist, allenfalls seine Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu erheben (RIS-Justiz RS0000709; Klicka in Angst, EO, Paragraph 355, Rz 11, und Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 355, Rz 13, je mit Veröffentlichungsnachweisen). Auf eine Bescheinigung kommt es entgegen der - in ihrer unaufgefordert erstatteten Revisionsrekursbeantwortung - aufrechterhaltenen Ansicht der Verpflichteten (und einer offenbar irrtümlich an anderer Stelle getroffenen Aussage des Rekursgerichts) nicht an (Nachweise bei Klicka aaO und Höllwerth aaO Rz 14). Nur dann, wenn sich auf Grund der angebotenen und aufgenommenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptungen ergäbe, wäre der Strafantrag wie auch der Exekutionsantrag abzuweisen (3 Ob 298/99s; Höllwerth aaO Rz 14 und 22 mwN). Dagegen kann die Ansicht des Rekursgerichts nicht gebilligt werden, der Oberste Gerichtshof habe in dem im Titelverfahren ergangenen, eine außerordentliche Revision zurückweisenden Beschluss 2 Ob 162/02s den Urteilsspruch der zweiten Instanz als ausreichend bestimmt iSd Paragraph 7, EO beurteilt. Derartige Erwägungen sind dieser Entscheidung in keiner Weise zu entnehmen, weshalb schon deshalb keine Bindung bestehen kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Oberste Gerichtshof jemals geprüft hätte, ob in einem gerichtlichen Exekutionstitel dessen Bestimmtheit ausdrücklich bejaht worden wäre (vgl SZ 51/133; 3 Ob 99/92 = RZ 1994/23). Darauf ist hier aber nicht weiter einzugehen. Was nun den hier vorliegenden Exekutionstitel angeht, kann an der Bestimmtheit insofern kein Zweifel bestehen, als ein exakter Wert der Benzolimmission auf die Liegenschaft des Betreibenden angegeben wird, ab welchem diese Immission zu unterlassen ist. Geht man, wie offenbar das Rekursgericht, mangels in eine andere Richtung deutende Hinweise im Exekutionstitel davon aus, dass sich der angegebene Jahresmittelwert auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht, ist dieses Unterlassungsgebot genau determiniert. Anders scheint es sich mit dem ebenfalls verbotenen "Gestank" zu verhalten, bei dem jedwede nähere Umschreibung fehlt. In diesem Zusammenhang hat allerdings jüngst der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 96/03d ausgeführt, bei Geruchsimmissionen komme die Anführung einer Messeinheit kaum in Betracht. Weiters wurde in der Entscheidung 8 Ob 651/87 = EvBl 1989/6 entschieden, es sei das Begehren auf Unterlassung von Lärm hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. Diese Erwägung kann auch auf den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden, in dem der unangenehme Geruch (Gestank) insoweit eindeutig definiert ist, als es sich um jenen handeln muss, der vom Kohlenmeiler der Verpflichteten ausgeht. Zutreffend hat aber das Rekursgericht erkannt, dass (anders als im zuletzt zitierten Fall), wie sich aus der Entscheidung im Titelverfahren ergibt, den Verpflichteten das Betreiben von Kohlenmeilern nicht durchwegs untersagt wurde. Daher verbietet sich auch eine Auslegung des Titels dahin, es sei mit den Worten "und Gestank" jede Immission eines derartigen Geruchs auf die Liegenschaft des Betreibenden zur Gänze untersagt worden. Ein solches Verständnis würde ja zwangsläufig dazu führen, dass wegen der Unwägbarkeit der Witterungsverhältnisse für die doch erhebliche Dauer des Betriebs eines Kohlenmeilers dieser jedenfalls zu unterlassen wäre, was mit der teilweisen Klagsabweisung unvereinbar wäre. Freilich ist nicht ersichtlich, dass auf Grund des Exekutionstitels den Verpflichteten die Immission von Rauch und Gasen mit Benzol und alternativ eine solche von Gestank verboten worden wäre. Vielmehr kann das Verbot nur so verstanden werden, dass derartige Rauch- und Lärmimmissionen in Verbindung mit Gestankeinwirkung untersagt sind. Geht man aber von dieser Auffassung aus, dann schadet es nicht, dass eine nähere Bestimmung des Gestanks im Spruch des Exekutionstitels fehlt. Es handelt sich eben um den typischerweise mit dem Betrieb eines Kohlenmeilers verbundenen Geruch, weshalb eine nähere Bestimmung nicht erforderlich war, weil eben die damit gekoppelte Benzolimmission ohnehin exakt quantifiziert wurde. Damit zeigt sich, dass weder der Exekutionsantrag noch der nachfolgende Strafantrag an einer mangelnden Bestimmtheit des Titels scheitern können. Einen Rückgriff auf die Begründung und das Kriterium der Gesundheitsschädlichkeit bedarf es somit nicht.Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Oberste Gerichtshof jemals geprüft hätte, ob in einem gerichtlichen Exekutionstitel dessen Bestimmtheit ausdrücklich bejaht worden wäre vergleiche SZ 51/133; 3 Ob 99/92 = RZ 1994/23). Darauf ist hier aber nicht weiter einzugehen. Was nun den hier vorliegenden Exekutionstitel angeht, kann an der Bestimmtheit insofern kein Zweifel bestehen, als ein exakter Wert der Benzolimmission auf die Liegenschaft des Betreibenden angegeben wird, ab welchem diese Immission zu unterlassen ist. Geht man, wie offenbar das Rekursgericht, mangels in eine andere Richtung deutende Hinweise im Exekutionstitel davon aus, dass sich der angegebene Jahresmittelwert auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht, ist dieses Unterlassungsgebot genau determiniert. Anders scheint es sich mit dem ebenfalls verbotenen "Gestank" zu verhalten, bei dem jedwede nähere Umschreibung fehlt. In diesem Zusammenhang hat allerdings jüngst der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 96/03d ausgeführt, bei Geruchsimmissionen komme die Anführung einer Messeinheit kaum in Betracht. Weiters wurde in der Entscheidung 8 Ob 651/87 = EvBl 1989/6 entschieden, es sei das Begehren auf Unterlassung von Lärm hinreichend bestimmt, wenn dabei die Lärmerzeugungsquelle deutlich bezeichnet ist. Diese Erwägung kann auch auf den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden, in dem der unangenehme Geruch (Gestank) insoweit eindeutig definiert ist, als es sich um jenen handeln muss, der vom Kohlenmeiler der Verpflichteten ausgeht. Zutreffend hat aber das Rekursgericht erkannt, dass (anders als im zuletzt zitierten Fall), wie sich aus der Entscheidung im Titelverfahren ergibt, den Verpflichteten das Betreiben von Kohlenmeilern nicht durchwegs untersagt wurde. Daher verbietet sich auch eine Auslegung des Titels dahin, es sei mit den Worten "und Gestank" jede Immission eines derartigen Geruchs auf die Liegenschaft des Betreibenden zur Gänze untersagt worden. Ein solches Verständnis würde ja zwangsläufig dazu führen, dass wegen der Unwägbarkeit der Witterungsverhältnisse für die doch erhebliche Dauer des Betriebs eines Kohlenmeilers dieser jedenfalls zu unterlassen wäre, was mit der teilweisen Klagsabweisung unvereinbar wäre. Freilich ist nicht ersichtlich, dass auf Grund des Exekutionstitels den Verpflichteten die Immission von Rauch und Gasen mit Benzol und alternativ eine solche von Gestank verboten worden wäre. Vielmehr kann das Verbot nur so verstanden werden, dass derartige Rauch- und Lärmimmissionen in Verbindung mit Gestankeinwirkung untersagt sind. Geht man aber von dieser Auffassung aus, dann schadet es nicht, dass eine nähere Bestimmung des Gestanks im Spruch des Exekutionstitels fehlt. Es handelt sich eben um den typischerweise mit dem Betrieb eines Kohlenmeilers verbundenen Geruch, weshalb eine nähere Bestimmung nicht erforderlich war, weil eben die damit gekoppelte Benzolimmission ohnehin exakt quantifiziert wurde. Damit zeigt sich, dass weder der Exekutionsantrag noch der nachfolgende Strafantrag an einer mangelnden Bestimmtheit des Titels scheitern können. Einen Rückgriff auf die Begründung und das Kriterium der Gesundheitsschädlichkeit bedarf es somit nicht.
Dem entsprechend ist auch das Vorbringen des Betreibenden in seinem Exekutionsantrag - im Gegensatz zum nachfolgenden Strafantrag - als ausreichend konkret und schlüssig zu beurteilen. Es hieße nämlich die Anforderungen an einen Exekutionsantrag überspannen, würde man vom Betreibenden verlangen, bei einem Titel wie dem vorliegenden durchgehend Messungen des Ausmaßes der Benzolimmission auf seinem Grundstück vorzunehmen und erst dann einen Exekutionsantrag zu stellen, wenn sich daraus mit Sicherheit das Überschreiten des Grenzwerts in einem konkreten Ausmaß ableiten ließe. Daher reichte es aus, zu behaupten, durch den Betrieb des achten Kohlenmeilers würde der Grenzwert nunmehr überschritten. Im Falle einer Impugnationsklage wird der Betreibende allerdings diese Behauptung zu beweisen haben (SZ 57/137 = ÖBl 1985, 85 = RdW 1985, 42, RIS-Justiz RS0000756). Im Hinblick auf die Typizität des Geruchs wäre es auch eine Überforderung, vom Betreibenden zu verlangen, nähere Behauptungen über den "Gestank", der vom Kohlenmeiler auf seine Liegenschaft einwirkt, zu verlangen. Auf konkrete Gesundheitsschädlichkeit kommt es, wie schon dargelegt, nicht an.
Demnach ist in Stattgebung des Revisionsrekurses die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederherzustellen. Bedenken gegen die Höhe der vom Erstgericht verhängten Strafe wurden im Rechtsmittelverfahren von keiner Partei geltend gemacht. Zu Recht hat allerdings das Rekursgericht, was den Strafantrag ON 3 angeht, dessen Schlüssigkeit verneint. Wie sich aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag im Zusammenhang damit, dass sich der Jahresmittelwert mangels eines anderen Kriteriums auf das Kalenderjahr beziehen muss, ergibt, ist auch der Kläger der Auffassung, dass sich die Überschreitung des Mittelwerts erst aus einer Summierung von Immissionen ergeben kann, die ab einer bestimmten Brenndauer der Kohlenmeiler eintritt. Diese Auffassung ist zu billigen. Demnach begegnete es auch, wie dargelegt, keinen Bedenken, dass der Betreibende aus dem Umstand, dass bereits der achte Meiler im Jahr 2002 entfacht wurde, ableitete, es sei nunmehr der Grenzwert überschritten worden. Das ist jedenfalls nicht unschlüssig. Das Gegenteil gilt aber für das Vorbringen im Strafantrag, er habe am 23. Jänner 2003 wahrgenommen, dass auf der Liegenschaft der Verpflichteten ein Kohlenmeiler in Betrieb sei. Auch wenn, wie dargelegt, weder ein Nachweis noch eine Bescheinigung des Ausmaßes der Immissionen erforderlich ist, muss dieses Vorbringen im Zusammenhang mit dem im Exekutionsantrag als unschlüssig beurteilt werden, weil der Betreibende darin selbst Parameter nannte, auf Grund derer er in diesem von einer Überschreitung des Grenzwerts ausging. Derartige Parameter können am 23. Jänner eines Kalenderjahrs keinesfalls erreicht werden, weshalb insoweit dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben ist.
Diese Abänderung im Umfang des Exekutionsantrags bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des Rekurses der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung. Diese Entscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 50, 40 ZPO.Diese Abänderung im Umfang des Exekutionsantrags bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des Rekurses der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung. Diese Entscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, 40, ZPO.
Da das Revisionsgericht den Verpflichteten eine Äußerung zum Revisionsrekurs im Hinblick auf die beantragten Strafen freigestellt hätte, ist deren Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung grundsätzlich geeignet anzusehen. Dies führt im Revisionsrekursverfahren zu einer Kostenaufhebung gemäß § 78 EO iVm §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.Da das Revisionsgericht den Verpflichteten eine Äußerung zum Revisionsrekurs im Hinblick auf die beantragten Strafen freigestellt hätte, ist deren Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung grundsätzlich geeignet anzusehen. Dies führt im Revisionsrekursverfahren zu einer Kostenaufhebung gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO.