- 3 Ob 298/99s
Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 298/99s
- 3 Ob 153/03a
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 153/03a
Auch
- 3 Ob 26/04a
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 26/04a
nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. (T1)
Beisatz: Die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T2)
- 3 Ob 252/04m
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 252/04m
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 256/04z
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 256/04z
nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. (T3)
- 3 Ob 79/05x
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 79/05x
- 3 Ob 184/05p
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 184/05p
nur: An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T4)
- 3 Ob 270/05k
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 270/05k
nur: Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist nicht erforderlich, die Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T5)
- 3 Ob 52/06b
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 52/06b
nur: Ergibt sich auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, so ist der Strafantrag (wie auch der Exekutionsantrag) abzuweisen. (T6)
- 3 Ob 39/06s
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 39/06s
nur T1
- 3 Ob 259/06v
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 259/06v
Auch; nur T6
- 3 Ob 273/07d
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 273/07d
- 3 Ob 195/09m
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 195/09m
Auch; nur T5
- 3 Ob 223/10f
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 223/10f
Auch; nur T3
- 3 Ob 226/10x
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 226/10x
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T7)
- 3 Ob 8/11i
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 8/11i
Auch
- 3 Ob 198/10d
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 198/10d
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 32/12w
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 32/12w
Auch; nur T1; nur T4; Auch Beis wie T2
- 3 Ob 154/16t
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 154/16t
Auch; nur T4; nur T5; nur T6; Beisatz: Nur eine wesentliche Divergenz zwischen den Auftragsbehauptungen und dem Bescheinigungsmittel rechtfertigt die Abweisung des Antrags. (T8)
- 3 Ob 219/17b
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 219/17b
Auch; nur T1; nur T3; nur T7
- 3 Ob 121/19v
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 121/19v
nur T3
- 3 Ob 191/19p
Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 191/19p
- 3 Ob 210/20h
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 210/20h
nur T3; Beis wie T7
- 3 Ob 211/20f
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 211/20f
nur T3; Beis wie T7