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Entscheidung 3 Ob 223/10f×

Entscheidung 3 Ob 223/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002371 Rechtssatz 31.10.1958Zivilrecht
Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot.
RS0004662 Rechtssatz 09.07.1986Zivilrecht
Anders als im Wettbewerbsprozess, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können, geht die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, …
RS0004747 Rechtssatz 12.09.1984Zivilrecht
Auch für die Exekution nach § 355 EO gilt der Grundsatz, dass die Exekutionsführung gegen den sich titelgemäß verhaltenden Verpflichteten unzulässig ist. Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist daher eine bejahende Bedingung für den Eintritt der ma …
RS0004808 Rechtssatz 09.12.1981Zivilrecht
Da ein Exekutionsantrag nach § 355 EO jetzt auch Elemente eines Strafvollzugsantrages enthält, hat die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße a …
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0113988 Rechtssatz 23.08.2000Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger muss bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) in jedem weiteren Strafantrag konkret und schlüssig behaupten, dass der Verpflichtete seit Einbringung des vorangegangenen Strafantrags dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. An sich ist …