1. 1. Der Verpflichtete bekämpft die in zweiter Instanz beschlossene Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung. Abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen sind Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 528 ZPO - hier iVm § 78 EO - anfechtbar (Näheres bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 17 mN aus der Rsp). Der Rekurs gegen den in zweiter Instanz ergangenen Zurückweisungsbeschluss ist somit nicht absolut unzulässig.1. 1. Der Verpflichtete bekämpft die in zweiter Instanz beschlossene Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung. Abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen sind Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 528, ZPO - hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO - anfechtbar (Näheres bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 17 mN aus der Rsp). Der Rekurs gegen den in zweiter Instanz ergangenen Zurückweisungsbeschluss ist somit nicht absolut unzulässig.
1. 2. Die zweite Instanz stützte die Zurückweisung der Rekursbeantwortung des Verpflichteten auf eine seit Ergehen der Entscheidungen 3 Ob 92/03f und 3 Ob 162/03z, 163/03x (= EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [zust Korn]) bereits gefestigte Rsp des Obersten Gerichtshofs. Danach ist das Verfahren auf Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gg Österreich (ÖJZ 2001, 516) und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kommt - in manchen Fällen - jedenfalls dann zum Tragen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entschied (RIS-Justiz RS0118686; s dazu ferner Zechner aaO Vor §§ 514 ff ZPO Rz 141). An dieser Linie der Rechtsprechung ist festzuhalten.1. 2. Die zweite Instanz stützte die Zurückweisung der Rekursbeantwortung des Verpflichteten auf eine seit Ergehen der Entscheidungen 3 Ob 92/03f und 3 Ob 162/03z, 163/03x (= EvBl 2004/159 = MR 2004, 130 [zust Korn]) bereits gefestigte Rsp des Obersten Gerichtshofs. Danach ist das Verfahren auf Exekutionsbewilligung in zweiter Instanz auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gg Österreich (ÖJZ 2001, 516) und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kommt - in manchen Fällen - jedenfalls dann zum Tragen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entschied (RIS-Justiz RS0118686; s dazu ferner Zechner aaO Vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 141). An dieser Linie der Rechtsprechung ist festzuhalten.
1. 3. Der Verpflichtete wendet gegen die Zurückweisung seiner Rekursbeantwortung ein, die zweite Instanz sei „rechtsirrig davon ausgegangen", dass die vom Betreibenden „vorgelegte Videoaufzeichnung bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen wäre ... Da somit aber die (rechtliche) Frage der Titelerfüllung durch eine in der Sache unstrittige Handlung" den Verfahrensgegegenstand bilde, sei „ein zweiseitiges Rechtsmittelverfahren dazu geeignet, weitere Streitigkeiten über die vorliegende Widerrufsveröffentlichung hintanzuhalten".
Entsprechend der Stoßrichtung dieser Argumentation ist der Verpflichtete offenkundig der Ansicht, die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens sei selbst dann zu gewährleisten, wenn im Rechtsmittelverfahren bloß Rechtsfragen aufgeworfen werden und die zweite Instanz die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zu deren Lösung zuließ. Dem entgegen verdeutlicht die unter 1. 2. referierte Judikatur, dass das Rekursverfahren weiterhin einseitig ist, wenn der Rechtsmittelgegner seinen Rechtsstandpunkt nach einem Erfolg des Rekurswerbers vor dem Obersten Gerichtshof verfechten kann. Diese Voraussetzung ist hier nach Zulassung des Revisionsrekurses durch die zweite Instanz erfüllt.
1. 4. Da das dem Verpflichteten im Verfahren auf Exekutionsbewilligung in höherer Instanz zu gewährende rechtliche Gehör nach allen bisherigen Erwägungen nicht beschnitten wurde und die Entscheidung insofern nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO abhängt, ist der Rekurs zurückzuweisen.1. 4. Da das dem Verpflichteten im Verfahren auf Exekutionsbewilligung in höherer Instanz zu gewährende rechtliche Gehör nach allen bisherigen Erwägungen nicht beschnitten wurde und die Entscheidung insofern nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 78, EO abhängt, ist der Rekurs zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs
2. 1. Nach ständiger Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Exekution nach § 355 EO hat der Betreibende ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel konkret und schlüssig zu behaupten. Nicht erforderlich ist es dagegen, diese Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Folgt jedoch aus den angebotenen (und vorgelegten) Bescheinigungsmitteln die Unrichtigkeit der Antragsbehauptungen, so ist das Begehren auf Exekutionsbewilligung oder auch ein weiterer Strafantrag abzuweisen (3 Ob 252/04m; 3 Ob 26/04a; 3 Ob 153/03a u. a., RIS-Justiz RS00113988, RS0004808).2. 1. Nach ständiger Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Exekution nach Paragraph 355, EO hat der Betreibende ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel konkret und schlüssig zu behaupten. Nicht erforderlich ist es dagegen, diese Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen. Folgt jedoch aus den angebotenen (und vorgelegten) Bescheinigungsmitteln die Unrichtigkeit der Antragsbehauptungen, so ist das Begehren auf Exekutionsbewilligung oder auch ein weiterer Strafantrag abzuweisen (3 Ob 252/04m; 3 Ob 26/04a; 3 Ob 153/03a u. a., RIS-Justiz RS00113988, RS0004808).
2. 2. Nach einer im Übrigen für das ganze Exekutionsverfahren geltenden Leitlinie ist ein Vollstreckungsbegehren abzuweisen, wenn das Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs bereits aus dem Exekutionsantrag oder aus den Gerichtsakten hervorgeht (3 Ob 98/95 = SZ 69/286 [Forderungsexekution]; 3 Ob 63/95 = SZ 68/158 [Forderungsexekution]), weil die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist (3 Ob 98/95). Im Licht dieser Rechtslage wurde auch zur Exekution gemäß § 354 EO bereits ausgesprochen, dass auf akten- und deshalb gerichtskundige Umstände im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen ist (3 Ob 126/98w; 3 Ob 377/97f = MietSlg 50.834). Infolgedessen ist es nachgerade selbstverständlich, dass im Verfahren auf Exekutionsbewilligung gemäß § 354 EO - wie im Verfahren nach § 355 EO - auf die vom Betreibenden im Exekutionsantrag angebotenen und Letzterem angeschlossenen Bescheinigungsmittel bei der Entscheidung über das Bewilligungsbegehren Bedacht zu nehmen ist. Dagegen spricht somit nicht der Umstand, dass bei der Exekution gemäß § 354 EO für einen Erfolg des Vollzugsantrags an sich die Behauptung des Betreibenden genügt, dass die titulierte Leistung nicht erbracht worden sei (3 Ob 186/88 = MietSlg 41.610). Diese soeben begründete Rechtsansicht teilt auch der Verpflichtete.2. 2. Nach einer im Übrigen für das ganze Exekutionsverfahren geltenden Leitlinie ist ein Vollstreckungsbegehren abzuweisen, wenn das Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs bereits aus dem Exekutionsantrag oder aus den Gerichtsakten hervorgeht (3 Ob 98/95 = SZ 69/286 [Forderungsexekution]; 3 Ob 63/95 = SZ 68/158 [Forderungsexekution]), weil die Zwecklosigkeit eines Vollstreckungsverfahrens von Amts wegen aufzugreifen ist (3 Ob 98/95). Im Licht dieser Rechtslage wurde auch zur Exekution gemäß Paragraph 354, EO bereits ausgesprochen, dass auf akten- und deshalb gerichtskundige Umstände im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen ist (3 Ob 126/98w; 3 Ob 377/97f = MietSlg 50.834). Infolgedessen ist es nachgerade selbstverständlich, dass im Verfahren auf Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 354, EO - wie im Verfahren nach Paragraph 355, EO - auf die vom Betreibenden im Exekutionsantrag angebotenen und Letzterem angeschlossenen Bescheinigungsmittel bei der Entscheidung über das Bewilligungsbegehren Bedacht zu nehmen ist. Dagegen spricht somit nicht der Umstand, dass bei der Exekution gemäß Paragraph 354, EO für einen Erfolg des Vollzugsantrags an sich die Behauptung des Betreibenden genügt, dass die titulierte Leistung nicht erbracht worden sei (3 Ob 186/88 = MietSlg 41.610). Diese soeben begründete Rechtsansicht teilt auch der Verpflichtete.
2. 3. Wie der Verpflichtete selbst erkennt, muss der Widerruf nach § 1330 ABGB - entsprechend dem maßgebenden Äquivalenzgrundsatz (6 Ob 328/00d; 6 Ob 295/97v = SZ 70/267) - in gleich wirksamer Form wie die seinerzeitige unrichtige Tatsachenbehauptung erfolgen (6 Ob 328/00d; 6 Ob 14/99y; 6 Ob 316/97g = JBl 1998, 369; 6 Ob 295/97v; 6 Ob 95/97g; 6 Ob 2334/96w = SZ 70/38). Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (6 Ob 95/97g), ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen (6 Ob 316/97g; 6 Ob 2334/96w).2. 3. Wie der Verpflichtete selbst erkennt, muss der Widerruf nach Paragraph 1330, ABGB - entsprechend dem maßgebenden Äquivalenzgrundsatz (6 Ob 328/00d; 6 Ob 295/97v = SZ 70/267) - in gleich wirksamer Form wie die seinerzeitige unrichtige Tatsachenbehauptung erfolgen (6 Ob 328/00d; 6 Ob 14/99y; 6 Ob 316/97g = JBl 1998, 369; 6 Ob 295/97v; 6 Ob 95/97g; 6 Ob 2334/96w = SZ 70/38). Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen (6 Ob 95/97g), ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen (6 Ob 316/97g; 6 Ob 2334/96w).
2. 4. Der Verpflichtete kann über die soeben referierten Leitlinien bereits deshalb nie im Unklaren gewesen sein, weil auf diese Rechtslage in den Gründen der im Titelverfahren ergangenen Urteile erster und zweiter Instanz ausdrücklich Bezug genommen wurde. Die Tragweite der vollstreckbaren Widerrufspflicht folgt somit eindeutig bereits aus den Gründen dieser Urteile.
2. 5. Nach den vom Rekursgericht getroffenen - hier auf Grund der Erwägungen unter 2. 2. zu verwertenden - Feststellungen liegt auf der Hand, dass der Verpflichtete den Widerruf nicht in der auf Grund des vollstreckbaren Titels gebotenen Form veröffentlichte. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Widerruf „nahezu übergangslos in die Sendung 'eingeschoben'" und „in etwa 25 Sekunden so rasch verlesen" wurde, „dass ein Zuschauer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit kaum" in der Lage war, „dem Inhalt zu folgen", und einzelne Worte außerdem „bis zur Unverständlichkeit zusammengezogen" wurden. Angesichts dieser Tatsachen liegt auf der Hand, dass der Widerruf jedenfalls nicht in der gleich wirksamen Form wie die seinerzeitige Anschuldigung durch unrichtige Tatsachenbehauptungen erfolgte. Insofern werden weitere Fragen, wie etwa die nach einer Einbettung des Widerrufs in die Sendungsoberfläche der Fernsehshow „Vera" in einer bestimmten äußeren Form, nicht mehr aufgeworfen.
2. 6. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass der Entscheidung des Rekursgerichts eine auffallende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO im erörterten Punkt nicht anhaftet. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen, hängt doch die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab.2. 6. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass der Entscheidung des Rekursgerichts eine auffallende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 78, EO im erörterten Punkt nicht anhaftet. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen, hängt doch die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab.
2. 7. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 74 EO. Der Betreibende wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin. Dieser Hinweis war zur Rechtsverwirklichung notwendig, sodass die tarifmäßigen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzuerkennen sind.2. 7. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 74, EO. Der Betreibende wies auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hin. Dieser Hinweis war zur Rechtsverwirklichung notwendig, sodass die tarifmäßigen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzuerkennen sind.