Entscheidungsgründe:
Der Sohn des Beklagten war im Herbst 1994 Schüler der ersten Klasse einer Hauptschule, an welcher der Kläger als Lehrer beschäftigt war.
Der Kläger begehrt, gestützt auf § 1330 ABGB, die Unterlassung und den Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptungen, er habe im November 1994 den Sohn des Beklagten in der Hauptschule zu einer unrichtigen Aussage gezwungen, ihn am Hals gewürgt und ihm einen Faustschlag versetzt. Der Sohn des Beklagten habe am 14.11.1994 Mitschüler sexuell belästigt und einer Mitschülerin wiederholt an das Gesäß gegriffen. Dies habe der Schüler auch gegenüber der Turnlehrerin und gegenüber seinem Vater in einem vom Kläger veranlaßten Telefongespräch zugegeben. Am 16.11.1994 habe die Mutter den Kläger wahrheitswidrig beschuldigt, den Sohn gewürgt und ihm einen Faustschlag versetzt zu haben. Diese Vorwürfe und den weiteren Vorwurf, der Kläger habe den Schüler zu einem unrichtigen Geständnis (der sexuellen Belästigung von Mitschülern) gezwungen, hätten die Eltern gegenüber dem Direktor der Hauptschule, mehreren Lehrern und anderen Personen mehrfach erhoben.Der Kläger begehrt, gestützt auf Paragraph 1330, ABGB, die Unterlassung und den Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptungen, er habe im November 1994 den Sohn des Beklagten in der Hauptschule zu einer unrichtigen Aussage gezwungen, ihn am Hals gewürgt und ihm einen Faustschlag versetzt. Der Sohn des Beklagten habe am 14.11.1994 Mitschüler sexuell belästigt und einer Mitschülerin wiederholt an das Gesäß gegriffen. Dies habe der Schüler auch gegenüber der Turnlehrerin und gegenüber seinem Vater in einem vom Kläger veranlaßten Telefongespräch zugegeben. Am 16.11.1994 habe die Mutter den Kläger wahrheitswidrig beschuldigt, den Sohn gewürgt und ihm einen Faustschlag versetzt zu haben. Diese Vorwürfe und den weiteren Vorwurf, der Kläger habe den Schüler zu einem unrichtigen Geständnis (der sexuellen Belästigung von Mitschülern) gezwungen, hätten die Eltern gegenüber dem Direktor der Hauptschule, mehreren Lehrern und anderen Personen mehrfach erhoben.
Das Widerrufsbegehren des Klägers ist ausdrücklich nur auf den Widerruf gegenüber dem Kläger selbst gerichtet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er berief sich im wesentlichen auf die Information seines Sohnes. Er habe die Vorwürfe auch nicht weiterverbreitet.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Von dem auf den S 3 bis 9 in ON 26 festgestellten Sachverhalt ist folgendes hervorzuheben:
Der Sohn des Beklagten habe am 14.11.1994 einige Mitschüler in sexueller Hinsicht belästigt und einer Mitschülerin auf das Gesäß gegriffen. Von seiner Lehrerin und dem Kläger zur Rede gestellt habe der Schüler erklärt "Ich habe der Desiree in den Arsch gegriffen". Dies habe er bei einem anschließenden, vom Kläger veranlaßten Telefonat mit seinem Vater wiederholt. Der Kläger habe den Schüler mit der Hand auf dessen Arm bzw Schulterblatt in das Konferenzzimmer geführt gehabt. Nach der Erklärung des Schülers gegenüber seinem Vater habe der Kläger dem Beklagten die Vorkommnisse geschildert. Am 16.11.1994 habe die Ehegattin des Beklagten mit dem Kläger telefoniert und dabei behauptet, daß beim Telefonat vom 14.11.1994 nicht die Wahrheit gesagt worden sei und daß der Kläger vielmehr ihrem Sohn einen Faustschlag versetzt und ihn gewürgt haben solle. Diese Vorwürfe hätten der Beklagte und seine Gattin gegenüber dem Direktor der Hauptschule, einigen Kolleginnen und Kollegen des Klägers sowie gegenüber dem Bezirksschulinspektor, dem Landesschulratspräsidenten, einem Amtsarzt und einer Gemeindeärztin sowie gegenüber einem weiteren Arzt und auch gegenüber Gendarmeriebeamten wiederholt. Der Sohn des Beklagten habe diesem erzählt, daß er vom Kläger zu einer unrichtigen Aussage gezwungen worden sei. Auch diesen Vorwurf habe der Beklagte gegenüber den angeführten Personen erhoben. Er habe seinem Sohn trotz der Zurückweisung der Vorwürfe durch den Kläger geglaubt. Es könne nicht festgestellt werden, wie die Öffentlichkeit und die Eltern der Schüler der ersten Klasse von den Behauptungen des Beklagten Kenntnis erlangt hätten. Es könne nicht festgestellt werden, daß dem Beklagten die Wahrheitswidrigkeit der Behauptungen seines Sohnes und seiner eigenen Behauptungen bekannt gewesen sei. Ein Schulpsychologe habe festgestellt, daß der Sohn des Beklagten an Tobsuchtsanfällen leide. Der Beklagte habe davon Kenntnis genommen und trotzdem seine Vorwürfe weiterverbreitet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß keine Haftung für nichtöffentlich vorgebrachte Mitteilungen, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kenne, bestehe, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse habe. Der Kläger habe die Unwahrheit der Behauptungen und die Fahrlässigkeit der Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Mitteilung bewiesen. Es sei zu prüfen, ob der Beklagte ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Tatsachenmitteilungen gehabt habe. Der Beklagte habe jedoch mehrere Anhaltspunkte gehabt, am Wahrheitsgehalt der Aussage seines Sohnes zu zweifeln. Es sei kein Grund ersichtlich gewesen, weshalb der Kläger den Sohn des Beklagten zu einer wahrheitswidrigen Aussage hätte zwingen sollen. Der Beklagte hätte Bedenken gegen die Darstellung seines Sohnes haben müssen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß es hinsichtlich des Betragens seines Sohnes in der Schule immer wieder Probleme gegeben habe. Allein das Aufstellen der objektiv unrichtigen Behauptungen über den Vorfall sei kausal dafür gewesen, daß die Vorwürfe weiterverbreitet worden und einem größeren Kreis von außenstehenden Menschen bekannt geworden seien. Es könne nicht von einer nichtöffentlich vorgebrachten Meinung ausgegangen werden. Daß die Empfänger der Mitteilung an dieser ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, sei nicht behauptet worden. Den Wegfall der Wiederholungsgefahr habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Auch das Widerrufsbegehren sei berechtigt. Der Beklagte habe nicht behauptet, daß der Kläger ein "untauglicher Widerrufsempfänger" sei. Die Einschränkung des Widerrufsbegehrens auf nur eine Person sei zulässig (SZ 60/138).
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Mit seiner außerordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird beantragt, zumindest das Widerrufsbegehren abzuweisen; hilfsweise wird ferner ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.