Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Zur Frage, ob der Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB auch das Recht zur Veröffentlichung des vom Verletzten behaupteten Sachverhalts umfaßt, liegt eine gefestigte und näher begründete oberstgerichtliche Judikatur nicht vor.Zur Frage, ob der Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB auch das Recht zur Veröffentlichung des vom Verletzten behaupteten Sachverhalts umfaßt, liegt eine gefestigte und näher begründete oberstgerichtliche Judikatur nicht vor.
Die Kernaussage des Wahlinserates der Beklagten besteht im Vorwurf, der Kläger habe sich eine größere, der Republik Österreich gehörende Mietwohnung zu besonders günstigen Konditionen von seinen Parteifreunden verschaffen lassen. Das Inserat enthält überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Solche liegen immer vor, wenn Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt, behauptet werden (MR 1994, 198). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen (SZ 60/255; 6 Ob 24/95).
Die vorliegenden Tatsachenbehauptungen sind rufschädigend, enthalten sie doch (auch) den Vorwurf, der Kläger habe sich als Politiker im Wege der "Freunderlwirtschaft" von seinen Parteifreunden Privilegien zukommen lassen. Die Vorinstanzen haben zutreffend auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung und auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers abgestellt (MR 1993, 101 uva; 6 Ob 21/94 mwN). Es ist deshalb - im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin - nicht entscheidungswesentlich, daß bei isolierter Betrachtungsweise einzelne Tatsachenbehauptungen im Kern als (gerade noch) wahr angesehen werden könnten (vgl etwa die nur marginale Differenz hinsichtlich der Größe der Wohnung: 123 m2 statt der behaupteten 127 m2). Der Beklagten wird auch nur die Verbreitung aller angeführten Äußerungen im Zusammenhang verboten, nicht aber das losgelöste Aufstellen einzelner Behauptungen. Gegenstand und Ziel der Ehrenbeleidigungsklage ist der vermittelte Eindruck, ein bestverdienender Politiker habe sich eine besonders günstige Mietwohnung mit Hilfe seiner Parteifreunde verschafft.Die vorliegenden Tatsachenbehauptungen sind rufschädigend, enthalten sie doch (auch) den Vorwurf, der Kläger habe sich als Politiker im Wege der "Freunderlwirtschaft" von seinen Parteifreunden Privilegien zukommen lassen. Die Vorinstanzen haben zutreffend auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung und auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers abgestellt (MR 1993, 101 uva; 6 Ob 21/94 mwN). Es ist deshalb - im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin - nicht entscheidungswesentlich, daß bei isolierter Betrachtungsweise einzelne Tatsachenbehauptungen im Kern als (gerade noch) wahr angesehen werden könnten vergleiche etwa die nur marginale Differenz hinsichtlich der Größe der Wohnung: 123 m2 statt der behaupteten 127 m2). Der Beklagten wird auch nur die Verbreitung aller angeführten Äußerungen im Zusammenhang verboten, nicht aber das losgelöste Aufstellen einzelner Behauptungen. Gegenstand und Ziel der Ehrenbeleidigungsklage ist der vermittelte Eindruck, ein bestverdienender Politiker habe sich eine besonders günstige Mietwohnung mit Hilfe seiner Parteifreunde verschafft.
Es kann die Meinung der Vorinstanzen geteilt werden, daß die Unrichtigkeit der einzelnen Tatsachen von der Beklagten im Verfahren erster Instanz zugestanden wurde, daß also im wesentlichen nur Rechtsfragen zu einem an sich unstrittigen Sachverhalt zu lösen sind. In der Klagebeantwortung haben die Beklagten zu den konkreten Angaben des Klägers nur ausgeführt, daß es "völlig unerheblich" sei, "ob der Kläger S 2,5 oder S 3,5 Millionen verdient, ob seine Wohnung eine 'Luxuswohnung' oder bloße Kategorie A-Wohnung ist, ob der Kläger die Wohnung als Hauptwohnsitz und seine zweite Wohnadresse als Zweitwohnsitz bewohnt, ob der Kläger einen Erhaltungsbeitrag bezahlt und ob im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung die Ressortzuständigkeit eines s***** Ministers bestanden hat oder aber eines *****-Ministers" (S 4 in ON 2). Es ist daher von der Unrichtigkeit der einzelnen, im Zusammenhang zu lesenden Tataschenbehauptungen auszugehen (wobei die Unrichtigkeiten teils nur marginal, teils aber durchaus erheblich sind, wie zB bei der Höhe des Einkommens des Klägers). Da es aber - wie schon ausgeführt - nur auf die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang ankommt, ist es nicht entscheidungswesentlich, daß einzelne Behauptungen im Kern gerade noch als wahr angesehen werden könnten.
Daß die Behauptungen der Beklagten über den politischen Gegner dessen Ruf schädigen können (§ 1330 Abs 2 ABGB), kann nicht zweifelhaft sein. Die Beklagte beruft sich zur Zulässigkeit ihrer Äußerung auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Art 10 MRK) im politischen Wettbewerb. Es liegt aber kein unüberprüfbares Werturteil vor. Die Äußerungen sind - wie schon ausgeführt - überprüfbare und als unrichtig erkannte Tatsachenbehauptungen. Aber selbst bei Bejahung des Vorliegens eines Werturteils wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Es entspricht nämlich der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß eine im Zuge eines politischen Meinungsstreits erfolgte Herabsetzung des Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen politischen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann (MR 1993, 14; zuletzt 6 Ob 2350/96y mwN). Der Sachverhalt, auf den sich das Werturteil stützt, muß wahr sein. Es gibt kein Recht der freien Meinungsäußerung auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen. Bei der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und des ersten Teils des Widerrufsbegehrens (im Sinne einer Erklärung der Beklagten, daß ihre Äußerung unwahr sei) sind die Vorinstanzen nicht von der einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.Daß die Behauptungen der Beklagten über den politischen Gegner dessen Ruf schädigen können (Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB), kann nicht zweifelhaft sein. Die Beklagte beruft sich zur Zulässigkeit ihrer Äußerung auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) im politischen Wettbewerb. Es liegt aber kein unüberprüfbares Werturteil vor. Die Äußerungen sind - wie schon ausgeführt - überprüfbare und als unrichtig erkannte Tatsachenbehauptungen. Aber selbst bei Bejahung des Vorliegens eines Werturteils wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Es entspricht nämlich der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß eine im Zuge eines politischen Meinungsstreits erfolgte Herabsetzung des Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen das Maß einer zulässigen politischen Kritik überschreitet und auch im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann (MR 1993, 14; zuletzt 6 Ob 2350/96y mwN). Der Sachverhalt, auf den sich das Werturteil stützt, muß wahr sein. Es gibt kein Recht der freien Meinungsäußerung auf der Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen. Bei der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und des ersten Teils des Widerrufsbegehrens (im Sinne einer Erklärung der Beklagten, daß ihre Äußerung unwahr sei) sind die Vorinstanzen nicht von der einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
Zum Umfang des Widerrufsanspruchs hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
§ 1330 Abs 2 ABGB gewährt bei rufschädigenden unwahren Tatsachenmitteilungen einen Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben. Auch bei der Herabsetzung eines Unternehmens steht dieser Anspruch zu (§ 7 Abs 1 UWG). In welcher Form und in welchem Umfang der Widerruf zu erfolgen hat, wird in beiden Gesetzesstellen nicht näher erläutert. Die Auslegung nach dem Wortlaut des Begriffs "Widerruf" ergibt nur, daß der Täter eine Erklärung abzugeben hat, womit er seine als wahr in die Welt gesetzte Behauptung zurücknimmt (widerruft). Nach ständiger Rechtsprechung muß der Widerruf in der gleich wirksamen Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen (SZ 50/111; MR 1993, 55 uva). Ob der Täter darüber hinaus auch zu einer Darstellung des wahren Sachverhalts verpflichtet ist, wenn dieser - wie hier - nicht schon im begrifflichen Gegenteil der zurückzunehmenden Behauptung besteht (beispielsweise wird dies bei der falschen Behauptung der Fall sein, jemand habe Steuern hinterzogen, sodaß durch die Zurücknahme dieser Behauptung als unwahr der Sachverhalt völlig klargestellt wird), kann sich nur aus dem Wesen des Widerrufsanspruchs ergeben. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zufolge des § 15 UWG ein vom Unterlassungsanspruch umfaßter Beseitigungsanspruch, dort also nicht verschuldensabhängig (SZ 63/110). Bei den nach dem ABGB zu beurteilenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen ist der Widerruf und dessen Veröffentlichung als Schadensgutmachung anzusehen (SZ 18/45), der Widerrufsanspruch also seinem Wesen nach ein Schadenersatzanspruch (EvBl 1957/188), mit dem die schon eingetretenen Wirkungen der falschen Behauptungen beseitigt werden sollen. Der Widerruf ist Schadensgutmachung durch restitutio in integrum (6 Ob 8/96); Ziel ist die Beseitigung der entstandenen abträglichen Meinung über den Verletzten. Daraus ergibt sich für den Umfang des Widerrufs die Schlußfolgerung, daß dem Verletzten kein Anspruch auf Gegendarstellung des (wahren) Sachverhalts zukommt. Das durch die unwahre Tatsachenbehauptung irregeführte Publikum wird durch die Zurücknahme der Tatsachenbehauptung als unwahr in ausreichendem Ausmaß aufgeklärt, eine weitergehende Darstellung des Sachverhalts würde ein Überschreiten des Anspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bedeuten. Der Kläger erhielte mehr, als ihm nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zustünde. Das Gesetz normiert eine über die Zurücknahme (den Widerruf) der Erklärung hinausgehende Gegendarstellungspflicht nur bei üblen Nachreden in einem Medium (§ 6 Abs 1 MedienG). Der Verletzte hat gegenüber dem Medieninhaber einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 9 Abs 1 leg cit). Dieser Anspruch ist Ausfluß des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs und soll dem Ausgleich der Interessen des dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit verpflichteten Mediums und denjenigen des von der Medienmitteilung Betroffenen dienen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes über die Gegendarstellung (früher: Entgegnung) sind Spezialbestimmungen, die nicht ohneweiters auf den Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB analog angewendet werden können. Dagegen spricht schon die erwähnte Erwägung, daß das Schadenersatzrecht nur einen Anspruch auf Beseitigung der entstandenen falschen Meinung über den Verletzten gewährt, nicht aber eine weitergehende Aufklärung über eine Vielzahl von möglichen Sachverhalten, die irgendwie mit den zu widerrufenden falschen Tatsachen im Zusammenhang stehen. Eine nicht bloß in der Antithese bestehende Gegendarstellung sieht das Gesetz nur gegenüber dem Medieninhaber vor (§ 9 Abs 3 MedienG). Dieser ist verpflichtet, eine vom Verletzten formulierte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Ein allgemeiner Anspruch, daß der Täter eine vom Verletzten formulierte Sachverhaltsdarstellung als Teil des Widerrufs abzugeben hätte, kann weder aus dem Wortlaut des § 1330 ABGB noch aus dem schadenersatzrechtlichen Wesen des Widerrufsanspruchs abgeleitet werden. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, daß er bei der Neuregelung des Rechtes der Gegendarstellung im Mediengesetz (mit der Novelle BGBl 1993/20) auch den Inhalt des § 1330 ABGB (und des § 7 UWG) habe verändern wollen. Eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte, liegt daher nicht vor.Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gewährt bei rufschädigenden unwahren Tatsachenmitteilungen einen Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben. Auch bei der Herabsetzung eines Unternehmens steht dieser Anspruch zu (Paragraph 7, Absatz eins, UWG). In welcher Form und in welchem Umfang der Widerruf zu erfolgen hat, wird in beiden Gesetzesstellen nicht näher erläutert. Die Auslegung nach dem Wortlaut des Begriffs "Widerruf" ergibt nur, daß der Täter eine Erklärung abzugeben hat, womit er seine als wahr in die Welt gesetzte Behauptung zurücknimmt (widerruft). Nach ständiger Rechtsprechung muß der Widerruf in der gleich wirksamen Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen (SZ 50/111; MR 1993, 55 uva). Ob der Täter darüber hinaus auch zu einer Darstellung des wahren Sachverhalts verpflichtet ist, wenn dieser - wie hier - nicht schon im begrifflichen Gegenteil der zurückzunehmenden Behauptung besteht (beispielsweise wird dies bei der falschen Behauptung der Fall sein, jemand habe Steuern hinterzogen, sodaß durch die Zurücknahme dieser Behauptung als unwahr der Sachverhalt völlig klargestellt wird), kann sich nur aus dem Wesen des Widerrufsanspruchs ergeben. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zufolge des Paragraph 15, UWG ein vom Unterlassungsanspruch umfaßter Beseitigungsanspruch, dort also nicht verschuldensabhängig (SZ 63/110). Bei den nach dem ABGB zu beurteilenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen ist der Widerruf und dessen Veröffentlichung als Schadensgutmachung anzusehen (SZ 18/45), der Widerrufsanspruch also seinem Wesen nach ein Schadenersatzanspruch (EvBl 1957/188), mit dem die schon eingetretenen Wirkungen der falschen Behauptungen beseitigt werden sollen. Der Widerruf ist Schadensgutmachung durch restitutio in integrum (6 Ob 8/96); Ziel ist die Beseitigung der entstandenen abträglichen Meinung über den Verletzten. Daraus ergibt sich für den Umfang des Widerrufs die Schlußfolgerung, daß dem Verletzten kein Anspruch auf Gegendarstellung des (wahren) Sachverhalts zukommt. Das durch die unwahre Tatsachenbehauptung irregeführte Publikum wird durch die Zurücknahme der Tatsachenbehauptung als unwahr in ausreichendem Ausmaß aufgeklärt, eine weitergehende Darstellung des Sachverhalts würde ein Überschreiten des Anspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bedeuten. Der Kläger erhielte mehr, als ihm nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zustünde. Das Gesetz normiert eine über die Zurücknahme (den Widerruf) der Erklärung hinausgehende Gegendarstellungspflicht nur bei üblen Nachreden in einem Medium (Paragraph 6, Absatz eins, MedienG). Der Verletzte hat gegenüber dem Medieninhaber einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (Paragraph 9, Absatz eins, leg cit). Dieser Anspruch ist Ausfluß des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs und soll dem Ausgleich der Interessen des dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit verpflichteten Mediums und denjenigen des von der Medienmitteilung Betroffenen dienen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes über die Gegendarstellung (früher: Entgegnung) sind Spezialbestimmungen, die nicht ohneweiters auf den Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB analog angewendet werden können. Dagegen spricht schon die erwähnte Erwägung, daß das Schadenersatzrecht nur einen Anspruch auf Beseitigung der entstandenen falschen Meinung über den Verletzten gewährt, nicht aber eine weitergehende Aufklärung über eine Vielzahl von möglichen Sachverhalten, die irgendwie mit den zu widerrufenden falschen Tatsachen im Zusammenhang stehen. Eine nicht bloß in der Antithese bestehende Gegendarstellung sieht das Gesetz nur gegenüber dem Medieninhaber vor (Paragraph 9, Absatz 3, MedienG). Dieser ist verpflichtet, eine vom Verletzten formulierte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Ein allgemeiner Anspruch, daß der Täter eine vom Verletzten formulierte Sachverhaltsdarstellung als Teil des Widerrufs abzugeben hätte, kann weder aus dem Wortlaut des Paragraph 1330, ABGB noch aus dem schadenersatzrechtlichen Wesen des Widerrufsanspruchs abgeleitet werden. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, daß er bei der Neuregelung des Rechtes der Gegendarstellung im Mediengesetz (mit der Novelle BGBl 1993/20) auch den Inhalt des Paragraph 1330, ABGB (und des Paragraph 7, UWG) habe verändern wollen. Eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte, liegt daher nicht vor.
Die vorstehenden Überlegungen stehen im Widerspruch zu den in ÖBl 1992, 146 und MR 1993, 55 veröffentlichten Leitsätzen. In beiden Entscheidungen waren rufschädigende Tatsachenbehauptungen nach § 1330 Abs 2 ABGB zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof vertrat damals die Auffassung, daß bei dem in gleich wirksamer Form wie die beanstandete Tatsachenbehauptung zu erfolgenden Widerruf die in der Klage bekämpften kreditschädigenden Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen seien und daß ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen sei. Dieser Leitsatz wurde jedoch in beiden Entscheidungen nicht näher begründet. Es wurde jeweils lediglich auf die in EvBl 1957/188 veröffentlichte Entscheidung und die ebenfalls diese Entscheidung zitierende und keine eigenständige Begründung enthaltende Lehrmeinung Reischauers (in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu § 1330) verwiesen. Die Entscheidung EvBl 1957/188 kann jedoch zur Begründung des weiten Umfangs der Widerrufsverpflichtung im Sinne einer Gegendarstellung, noch dazu nur nach den Behauptungen des Klägers (also ohne jedes Beweisverfahren), nicht herangezogen werden. Im veröffentlichten Teil der Entscheidung wurde nur folgendes ausgeführt:Die vorstehenden Überlegungen stehen im Widerspruch zu den in ÖBl 1992, 146 und MR 1993, 55 veröffentlichten Leitsätzen. In beiden Entscheidungen waren rufschädigende Tatsachenbehauptungen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof vertrat damals die Auffassung, daß bei dem in gleich wirksamer Form wie die beanstandete Tatsachenbehauptung zu erfolgenden Widerruf die in der Klage bekämpften kreditschädigenden Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen seien und daß ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen sei. Dieser Leitsatz wurde jedoch in beiden Entscheidungen nicht näher begründet. Es wurde jeweils lediglich auf die in EvBl 1957/188 veröffentlichte Entscheidung und die ebenfalls diese Entscheidung zitierende und keine eigenständige Begründung enthaltende Lehrmeinung Reischauers (in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 1330,) verwiesen. Die Entscheidung EvBl 1957/188 kann jedoch zur Begründung des weiten Umfangs der Widerrufsverpflichtung im Sinne einer Gegendarstellung, noch dazu nur nach den Behauptungen des Klägers (also ohne jedes Beweisverfahren), nicht herangezogen werden. Im veröffentlichten Teil der Entscheidung wurde nur folgendes ausgeführt:
"Was unter Widerruf zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht gesagt. Nach dem Sprachgebrauch bedeutet Widerruf nichts anderes als die Zurücknahme einer Behauptung als unwahr. In den Widerrufserklärungen werden die in der Klage beanständeten Mitteilungen ausdrücklich als unwahr bezeichnet und es wird ihnen der von der klagenden Partei in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt. Die Widerrufserklärungen werden durch die von der klagenden Partei gerügten Zusätze nicht beeinträchtigt, weil diese nicht den Eindruck erwecken können, als ob die Wahrheit der von der klagenden Partei behaupteten Tatsachen zweifelhaft sei. Die Zusätze können auch nicht als Beleidigung oder Ironisierung der klagenden Partei aufgefaßt werden. Da der Beklagte die im Klagebegehren verlangte Schadensgutmachung geleistet hat, ist die klagende Partei klaglos gestellt, was zu einer Abweisung des Klagebegehrens in der Hauptsache führen mußte". Zutreffend verweist die Revisionswerberin zu dieser Begründung darauf, daß der Oberste Gerichtshof nur infolge Rechtsmittelerhebung des Klägers den Fall zu beurteilen hatte, ob in der Zurücknahme der Behauptungen als unwahr und der weiters vorgenommenen Gegenüberstellung des vom Kläger behaupteten Sachverhalts und dessen Bezeichnung als richtig eine vollständige Schadensgutmachung zu erblicken sei. Daß die Gegenüberstellung (Gegendarstellung) in jedem Fall für erforderlich erachtet werde, wäre nur bei einem Rechtsmittel des Beklagten zu prüfen gewesen. Jedenfalls fehlt auch dieser oberstgerichtlichen Entscheidung eine Sachbegründung dafür, daß der Widerrufsanspruch auch ein Gegendarstellungsrecht umfaßt. Da sämtliche angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen eine eingehende Begründung vermissen lassen und in allen Entscheidungen andere Rechtsfragen als der zitierte Leitsatz entscheidungswesentlich waren (dieser also nur obiter in die Entscheidungen Eingang gefunden hat), erachtet sich der erkennende Senat für berechtigt, von der geäußerten Rechtsmeinung ohne Befassung eines verstärkten Senats abzuweichen. Nur ergänzend sei bemerkt, daß das gefundene Ergebnis auch von einer Lehrmeinung gebilligt wird (Korn in Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 75).
Zusammengefaßt gilt daher folgendes:
Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, daß den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Eine derartige Gegendarstellung sieht das Gesetz nur unter den im Mediengesetz normierten Voraussetzungen gegenüber dem Medieninhaber vor. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung (§ 9 MedienG) auf den Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB nicht analog angewendet werden.Beim Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, daß den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Eine derartige Gegendarstellung sieht das Gesetz nur unter den im Mediengesetz normierten Voraussetzungen gegenüber dem Medieninhaber vor. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung (Paragraph 9, MedienG) auf den Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB nicht analog angewendet werden.
Der Widerrufsanspruch setzt nach herrschender Auffassung Verschulden voraus (SZ 50/86 mwN; Reischauer aaO). Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen (§ 1296 ABGB; SZ 46/114 mwN; Reischauer aaO Rz 18). Der Kläger hat hier eine Fahrlässigkeit der Beklagten dahin behauptet, diese hätte jegliche Recherchen unterlassen und die aufgestellten Behauptungen nicht überprüft. Auch in der politischen Auseinandersetzung besteht eine Prüfpflicht hinsichtlich der Richtigkeit geplanter Wahlkampfäußerungen. Die Unrichtigkeit der Tatsachenmitteilung indiziert prima facie eine von der Beklagten unterlassene Prüfung. Es wäre somit ihre Sache gewesen zu beweisen, daß sie wenigstens Anhaltspunkte für die Wahrheit der bekämpften Tatsachenmitteilungen hatte (SZ 46/114, 44/45; Reischauer aaO). Eine derartige Behauptung hat die Beklagte jedoch dem Verschuldensvorwurf des Klägers nicht entgegengesetzt und dazu kein Vorbringen erstattet. Der Widerrufsanspruch des Klägers ist daher im aufgezeigten Umfang berechtigt.Der Widerrufsanspruch setzt nach herrschender Auffassung Verschulden voraus (SZ 50/86 mwN; Reischauer aaO). Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen (Paragraph 1296, ABGB; SZ 46/114 mwN; Reischauer aaO Rz 18). Der Kläger hat hier eine Fahrlässigkeit der Beklagten dahin behauptet, diese hätte jegliche Recherchen unterlassen und die aufgestellten Behauptungen nicht überprüft. Auch in der politischen Auseinandersetzung besteht eine Prüfpflicht hinsichtlich der Richtigkeit geplanter Wahlkampfäußerungen. Die Unrichtigkeit der Tatsachenmitteilung indiziert prima facie eine von der Beklagten unterlassene Prüfung. Es wäre somit ihre Sache gewesen zu beweisen, daß sie wenigstens Anhaltspunkte für die Wahrheit der bekämpften Tatsachenmitteilungen hatte (SZ 46/114, 44/45; Reischauer aaO). Eine derartige Behauptung hat die Beklagte jedoch dem Verschuldensvorwurf des Klägers nicht entgegengesetzt und dazu kein Vorbringen erstattet. Der Widerrufsanspruch des Klägers ist daher im aufgezeigten Umfang berechtigt.
Der Kläger hat den Unterlassungsanspruch mit 200.000 S und den Widerrufsanspruch mit 40.000 S bewertet. Mangels Bewertung der beiden Teile des begehrten Widerrufs ist die Beklagte hier als zur Hälfte obsiegend anzusehen. Wegen der Geringfügigkeit dieses Teilerfolgs hat sie aber dem Kläger die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen (§§ 43 Abs 2 und 50 ZPO).Der Kläger hat den Unterlassungsanspruch mit 200.000 S und den Widerrufsanspruch mit 40.000 S bewertet. Mangels Bewertung der beiden Teile des begehrten Widerrufs ist die Beklagte hier als zur Hälfte obsiegend anzusehen. Wegen der Geringfügigkeit dieses Teilerfolgs hat sie aber dem Kläger die gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen (Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO).