Der Rekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt. Einige Argumente der Rekurswerberin vernachlässigen den Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht eine Exekution nach § 355 EO, sondern eine solche nach § 354 EO vorliegt. Bei der Unterlassungsexekution steht nach dem Exekutionstitel im allgemeinen nur fest, daß der Verpflichtete etwas zu unterlassen hat; die Möglichkeiten eines Verstoßes sind jedoch vielfältig, die betreibende Partei muß daher im Strafvollzugsantrag (seit der UWG-Novelle 1980 auch schon im Exekutionsantrag) einen konkreten Verstoß darstellen. Bei der Exekution nach § 354 EO ist hingegen die Leistung im Exekutionstitel genau umschrieben. Hier genügt auch für den Vollzugsantrag die Behauptung der betreibenden Partei, die Leistung sei nicht erbracht worden.Der Rekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt. Einige Argumente der Rekurswerberin vernachlässigen den Umstand, daß im vorliegenden Fall nicht eine Exekution nach Paragraph 355, EO, sondern eine solche nach Paragraph 354, EO vorliegt. Bei der Unterlassungsexekution steht nach dem Exekutionstitel im allgemeinen nur fest, daß der Verpflichtete etwas zu unterlassen hat; die Möglichkeiten eines Verstoßes sind jedoch vielfältig, die betreibende Partei muß daher im Strafvollzugsantrag (seit der UWG-Novelle 1980 auch schon im Exekutionsantrag) einen konkreten Verstoß darstellen. Bei der Exekution nach Paragraph 354, EO ist hingegen die Leistung im Exekutionstitel genau umschrieben. Hier genügt auch für den Vollzugsantrag die Behauptung der betreibenden Partei, die Leistung sei nicht erbracht worden.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß sowohl der Vollzugsantrag vom 3.November 1986 als auch der im Fortsetzungsantrag vom 26.Juli 1988 allenfalls wiederholte Vollzugsantrag ausreichend waren.
Die Aufschiebung einer Exekution nach § 354 EO bewirkt, daß eine noch nicht abgelaufene Beugefrist nicht weiterläuft. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufschiebung diese Frist schon abgelaufen war, beseitigt die Aufschiebung nicht das Recht der betreibenden Partei, auf Grund des ergebnislosen Ablaufes der Leistungsfrist ein neues Beugemittel zu beantragen; nur die Entscheidung über einen solchen Antrag bleibt wiederum aufgeschoben. Die erste Aufschiebung erfolgte während des Laufes der mit Beschluß vom 16.November 1984 gesetzten Leistungsfrist, sodaß diese erst nach Beendigung der ersten Aufschiebung (21.August 1986) ablaufen konnte, aber jedenfalls abgelaufen war, als der Vollzugsantrag der betreibenden Partei vom 3.November 1986 gestellt wurde. Die verpflichtete Partei hatte zwar schon vor diesem Zeitpunkt die zweite Aufschiebung beantragt, über diese wurde aber erst mit Beschluß vom 13.November 1986 entschieden. Sobald daher die zweite Aufschiebung beendet war, mußte die betreibende Partei nur mehr die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über ihren Vollzugsantrag vom 3.November 1986 beantragen. Wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte, kann es offenbleiben, ob der Fortsetzungsantrag einen neuerlichen Vollzugsantrag darstellte. Gemäß § 361 EO idF der UWG-Novelle 1980 darf aber die Haft nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt iSd § 55 Abs 2 EO bewiesen ist. Ob dieser Beweis schon im Vollzugsantrag vorzulegen ist oder die Beweismittel angeboten werden müssen, oder ob auch eine Aufforderung zur Beibringung von Beweisen iSd § 55 Abs 2 EO möglich ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn infolge des Ausganges des Oppositionsprozesses ist ohnedies davon auszugehen, daß die verpflichtete Partei durch ihre bis dahin vorgelegten Abrechnungen den betriebenen Anspruch noch nicht erfüllt hat.Die Aufschiebung einer Exekution nach Paragraph 354, EO bewirkt, daß eine noch nicht abgelaufene Beugefrist nicht weiterläuft. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufschiebung diese Frist schon abgelaufen war, beseitigt die Aufschiebung nicht das Recht der betreibenden Partei, auf Grund des ergebnislosen Ablaufes der Leistungsfrist ein neues Beugemittel zu beantragen; nur die Entscheidung über einen solchen Antrag bleibt wiederum aufgeschoben. Die erste Aufschiebung erfolgte während des Laufes der mit Beschluß vom 16.November 1984 gesetzten Leistungsfrist, sodaß diese erst nach Beendigung der ersten Aufschiebung (21.August 1986) ablaufen konnte, aber jedenfalls abgelaufen war, als der Vollzugsantrag der betreibenden Partei vom 3.November 1986 gestellt wurde. Die verpflichtete Partei hatte zwar schon vor diesem Zeitpunkt die zweite Aufschiebung beantragt, über diese wurde aber erst mit Beschluß vom 13.November 1986 entschieden. Sobald daher die zweite Aufschiebung beendet war, mußte die betreibende Partei nur mehr die Fortsetzung des Verfahrens und die Entscheidung über ihren Vollzugsantrag vom 3.November 1986 beantragen. Wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte, kann es offenbleiben, ob der Fortsetzungsantrag einen neuerlichen Vollzugsantrag darstellte. Gemäß Paragraph 361, EO in der Fassung der UWG-Novelle 1980 darf aber die Haft nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 55, Absatz 2, EO bewiesen ist. Ob dieser Beweis schon im Vollzugsantrag vorzulegen ist oder die Beweismittel angeboten werden müssen, oder ob auch eine Aufforderung zur Beibringung von Beweisen iSd Paragraph 55, Absatz 2, EO möglich ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; denn infolge des Ausganges des Oppositionsprozesses ist ohnedies davon auszugehen, daß die verpflichtete Partei durch ihre bis dahin vorgelegten Abrechnungen den betriebenen Anspruch noch nicht erfüllt hat.
Gemäß § 358 EO kann jedoch vor der Entscheidung die Einvernehmung der verpflichteten Partei stattfinden, die sich wegen der Bestimmung des § 361 EO hier auch auf die Frage beziehen kann, ob der von der betreibenden Partei behauptete Sachverhalt bewiesen sei. Wenn das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang, vor allem wegen einer zwischenzeitig möglichen Vorlage weiterer Abrechnungsunterlagen, eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage durch Vernehmung der verpflichteten Partei als zweckmäßig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Schon aus diesem Grund ist daher der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz zu bestätigen. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen wäre es angebracht, daß die Parteien diejenigen allenfalls in der Zwischenzeit neuen Rechnungslegungsakte der verpflichteten Partei, von denen die betreibende Partei meint, sie seien unzureichend, während die verpflichtete Partei meint, sie müßten genügen, vollständig zum Akt geben. Diese Urkunden wären zu prüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Exekutionstitels darstellen, nicht jedoch, ob materiell eine richtige Abrechnung vorliegt (Heller-Berger-Stix 2567; RPfl Slg E 1983/27). Über den Umfang der Rechnungslegungspflicht im vorliegenden Streitfall gibt vor allem das Urteil des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 77/87 Aufschluß. Es muß sich um eine klare, leicht übersichtliche Abrechnung handeln (Bezeichnung der einzelnen Belege, sodaß ihre Einordnung in die Abrechnung gefördert wird), es sind die nötigen Additionen für jedes Jahr vorzunehmen und vor allem sind alle laufenden Zahlungen im Rahmen der Tilgung der Gesamtdarlehen anzuführen, für die auch der Anteil der betreibenden Partei belastet ist (also nicht nur die Zahlungen der betreibenden Partei). Während die Lösung der reinen Rechtsfrage, ob diesen Erfordernissen schon in der Vergangenheit Genüge getan wurde, gar keinen Oppositionsprozeß erfordert hätte, sondern im Wege eines Einstellungsantrages nach § 40 EO möglich gewesen wäre (vgl RPfl Slg E 1983, 127), hätte dieselbe Prüfung im Rahmen des Exekutionsverfahrens jetzt zu geschehen, um gegen allfällige weitere (neue) Rechnungslegungsakte den Beweis der fortlaufenden Säumigkeit der verpflichteten Partei zu erbringen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Gemäß Paragraph 358, EO kann jedoch vor der Entscheidung die Einvernehmung der verpflichteten Partei stattfinden, die sich wegen der Bestimmung des Paragraph 361, EO hier auch auf die Frage beziehen kann, ob der von der betreibenden Partei behauptete Sachverhalt bewiesen sei. Wenn das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang, vor allem wegen einer zwischenzeitig möglichen Vorlage weiterer Abrechnungsunterlagen, eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage durch Vernehmung der verpflichteten Partei als zweckmäßig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Schon aus diesem Grund ist daher der Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz zu bestätigen. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen wäre es angebracht, daß die Parteien diejenigen allenfalls in der Zwischenzeit neuen Rechnungslegungsakte der verpflichteten Partei, von denen die betreibende Partei meint, sie seien unzureichend, während die verpflichtete Partei meint, sie müßten genügen, vollständig zum Akt geben. Diese Urkunden wären zu prüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Exekutionstitels darstellen, nicht jedoch, ob materiell eine richtige Abrechnung vorliegt (Heller-Berger-Stix 2567; RPfl Slg E 1983/27). Über den Umfang der Rechnungslegungspflicht im vorliegenden Streitfall gibt vor allem das Urteil des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 77/87 Aufschluß. Es muß sich um eine klare, leicht übersichtliche Abrechnung handeln (Bezeichnung der einzelnen Belege, sodaß ihre Einordnung in die Abrechnung gefördert wird), es sind die nötigen Additionen für jedes Jahr vorzunehmen und vor allem sind alle laufenden Zahlungen im Rahmen der Tilgung der Gesamtdarlehen anzuführen, für die auch der Anteil der betreibenden Partei belastet ist (also nicht nur die Zahlungen der betreibenden Partei). Während die Lösung der reinen Rechtsfrage, ob diesen Erfordernissen schon in der Vergangenheit Genüge getan wurde, gar keinen Oppositionsprozeß erfordert hätte, sondern im Wege eines Einstellungsantrages nach Paragraph 40, EO möglich gewesen wäre vergleiche RPfl Slg E 1983, 127), hätte dieselbe Prüfung im Rahmen des Exekutionsverfahrens jetzt zu geschehen, um gegen allfällige weitere (neue) Rechnungslegungsakte den Beweis der fortlaufenden Säumigkeit der verpflichteten Partei zu erbringen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.