Rechtssatz RS0001908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001908
Geschäftszahl
3Ob37/76; 3Ob102/79; 3Ob186/88
Entscheidungsdatum
25.01.1989
Rechtssatz
Der Verpflichtete hat in bestimmten Fällen des Erlöschens oder der Hemmung der betriebenen Forderung (zB Erlöschen durch Zahlung) die Wahl, ob er - abgesehen von den im § 35 Abs 2 letzter Satz EO angeführten Fällen - seine diesbezüglichen Einwendungen gegen des betriebenen Anspruch in Form einer Klage (§ 35 EO) oder mittels Oppositionsgesuch (§ 40 EO) geltend macht. Es ist jedoch unzulässig, Oppositionsgesuch und Oppositionsklage, beide gestützt auf den gleichen Einwendungstatbestand, zu häufen (Heller-Berger-Stix, 415, Holzhammer, Österr Zwangsvollstreckungsrecht, 116). Nach eingebrachter Klage gemäß § 35 EO besteht für einen auf demselben Erlöschens- oder Hemmungsgrund beruhenden - unzulässigen - Einstellungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis.Der Verpflichtete hat in bestimmten Fällen des Erlöschens oder der Hemmung der betriebenen Forderung (zB Erlöschen durch Zahlung) die Wahl, ob er - abgesehen von den im Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO angeführten Fällen - seine diesbezüglichen Einwendungen gegen des betriebenen Anspruch in Form einer Klage (Paragraph 35, EO) oder mittels Oppositionsgesuch (Paragraph 40, EO) geltend macht. Es ist jedoch unzulässig, Oppositionsgesuch und Oppositionsklage, beide gestützt auf den gleichen Einwendungstatbestand, zu häufen (Heller-Berger-Stix, 415, Holzhammer, Österr Zwangsvollstreckungsrecht, 116). Nach eingebrachter Klage gemäß Paragraph 35, EO besteht für einen auf demselben Erlöschens- oder Hemmungsgrund beruhenden - unzulässigen - Einstellungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 37/76
Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 37/76
JBl 1977,158
- 3 Ob 102/79
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 102/79
Beisatz: Gilt entsprechend auch für die Geltendmachung von Einwendungstatbeständen im Sinne des § 36 EO. (T1) = EFSlg 34571
- 3 Ob 186/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 186/88
nur: Der Verpflichtete hat in bestimmten Fällen des Erlöschens oder der Hemmung der betriebenen Forderung (zB Erlöschen durch Zahlung) die Wahl, ob er - abgesehen von den im § 35 Abs 2 letzter Satz EO angeführten Fällen - seine diesbezüglichen Einwendungen gegen des betriebenen Anspruch in Form einer Klage (§ 35 EO) oder mittels Oppositionsgesuch (§ 40 EO) geltend macht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001908
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00037_7600000_001