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Rechtssatz RS0001908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001908

Geschäftszahl

3Ob37/76; 3Ob102/79; 3Ob186/88

Entscheidungsdatum

25.01.1989

Rechtssatz

Der Verpflichtete hat in bestimmten Fällen des Erlöschens oder der Hemmung der betriebenen Forderung (zB Erlöschen durch Zahlung) die Wahl, ob er - abgesehen von den im Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO angeführten Fällen - seine diesbezüglichen Einwendungen gegen des betriebenen Anspruch in Form einer Klage (Paragraph 35, EO) oder mittels Oppositionsgesuch (Paragraph 40, EO) geltend macht. Es ist jedoch unzulässig, Oppositionsgesuch und Oppositionsklage, beide gestützt auf den gleichen Einwendungstatbestand, zu häufen (Heller-Berger-Stix, 415, Holzhammer, Österr Zwangsvollstreckungsrecht, 116). Nach eingebrachter Klage gemäß Paragraph 35, EO besteht für einen auf demselben Erlöschens- oder Hemmungsgrund beruhenden - unzulässigen - Einstellungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 37/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 37/76
    JBl 1977,158
  • 3 Ob 102/79
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 102/79
    Beisatz: Gilt entsprechend auch für die Geltendmachung von Einwendungstatbeständen im Sinne des § 36 EO. (T1) = EFSlg 34571
  • 3 Ob 186/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 186/88
    nur: Der Verpflichtete hat in bestimmten Fällen des Erlöschens oder der Hemmung der betriebenen Forderung (zB Erlöschen durch Zahlung) die Wahl, ob er - abgesehen von den im § 35 Abs 2 letzter Satz EO angeführten Fällen - seine diesbezüglichen Einwendungen gegen des betriebenen Anspruch in Form einer Klage (§ 35 EO) oder mittels Oppositionsgesuch (§ 40 EO) geltend macht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001908

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0030OB00037_7600000_001