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Rechtssatz RS0001599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001599

Geschäftszahl

3Ob186/88

Entscheidungsdatum

25.01.1989

Rechtssatz

Die Aufschiebung einer Exekution nach Paragraph 354, EO bewirkt, daß eine noch nicht abgelaufene Beugefrist nicht weiterläuft. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufschiebung diese Frist schon abgelaufen war, beseitigt die Aufschiebung nicht das Recht der betreibenden Partei, auf Grund des ergebnislosen Ablaufes der Leistungsfrist ein neues Beugemittel zu beantragen; nur die Entscheidung über einen solchen Antrag bleibt wiederum aufgeschoben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 186/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 186/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001599

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_0030OB00186_8800000_001