Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25.4.1997 wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1996, 11 Cg 170/95b-20, die Exekution zur Erwirkung der Erstellung und Übergabe einer Gewinn- und Verlustrechnung nach den für die stille Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach § 182 HGB) sowie einer Auseinandersetzungsbilanz nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach § 186 HGB), jeweils zum 31.Dezember 1995 betreffend die Liegenschaft 1040 Wien, R***** 39, bewilligt.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25.4.1997 wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Handelsgerichtes Wien vom 29.10.1996, 11 Cg 170/95b-20, die Exekution zur Erwirkung der Erstellung und Übergabe einer Gewinn- und Verlustrechnung nach den für die stille Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach Paragraph 182, HGB) sowie einer Auseinandersetzungsbilanz nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach Paragraph 186, HGB), jeweils zum 31.Dezember 1995 betreffend die Liegenschaft 1040 Wien, R***** 39, bewilligt.
Mit Beschluß vom 9.1.1998 verhängte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 30.000 und trug der verpflichteten Partei auf, binnen 14 Tagen eine Gewinn- und Verlustrechnung nach den für die stille Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach § 182 HGB) zum 31.12.1995 betreffend die Liegenschaft 1040 Wien, Rechte Wienzeile 39, zu erstellen und der betreibenden Partei zu übergeben, ansonsten gegen die verpflichtete Partei auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von S 40.000 verhängt werde.Mit Beschluß vom 9.1.1998 verhängte das Erstgericht auf Antrag der betreibenden Partei über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 30.000 und trug der verpflichteten Partei auf, binnen 14 Tagen eine Gewinn- und Verlustrechnung nach den für die stille Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach Paragraph 182, HGB) zum 31.12.1995 betreffend die Liegenschaft 1040 Wien, Rechte Wienzeile 39, zu erstellen und der betreibenden Partei zu übergeben, ansonsten gegen die verpflichtete Partei auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von S 40.000 verhängt werde.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei, über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 30.000 S zu verhängen, abgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000 und der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung sei zulässig, weil der gegenständlichen Frage zur Rechtsentscheidung erhebliche Bedeutung zukomme.
Das Rekursgericht führte zur Begründung aus, dem Akt sei zu entnehmen, daß die verpflichtete Partei mit Schriftsatz vom 15.5.1997 (ON 4) in Fotokopie das Schreiben vom 5.5.1997 an den Rechtsvertreter der betreibenden Partei ebenso wie die diesem Schreiben beigeschlossen gewesenen Beilagen - nämlich eine Einnahmen- und Ausgabenabrechnung hinsichtlich des Hauses R***** 39 - vorgelegt habe. Lange nach Vorlage dieser Urkunden habe die betreibende Partei den Strafantrag ON 12 gestellt. Es sei somit gerichtsbekannt, daß die hier verpflichtete Partei den Anspruch der betreibenden Partei auf Übermittlung einer Rechnungslegung vor dem Strafantrag formell erfüllt habe. Mit Legung einer formell vollständigen Rechnung sei die Verpflichtung erfüllt; der darüber hinausgehende Anspruch auf materiell vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung könne, wenn nicht besondere Verpflichtungen bestehen, prozessual nicht erzwungen werden. Der Richter, der über einen Strafantrag der betreibenden Partei entscheidet und in Kenntnis ist, daß die verpflichtete Partei bereits vor Stellung dieses Strafantrags eine der Verpflichtung entsprechende Handlung gesetzt hat, habe zu überprüfen, ob die im Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung der Rechnungslegung durch die von der verpflichteten Partei durchgeführte Rechnungslegung formell vollständig und somit erfüllt ist. Diese Prüfungspflicht übertrage sich im Fall der Erhebung des Rekuses auf das Rekursgericht. Tatsächlich entspreche hier die Rechnungslegung den formellen Erfordenissen. Liege aber Erfüllung, wenn auch nur in Form einer formell vollständigen Rechnungslegung, vor, sei der Antrag der betreibenden Partei abzuweisen.