Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der verschuldensabhängige Widerrufsanspruch ist ein auf die Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch. Der Täter hat die durch seine Äußerung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten durch Widerruf der unwahren Behauptungen zu beseitigen (6 Ob 2393/96x mwN; 6 Ob 2334/96w uva). Ein Verschulden des Täters kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen (6 Ob 38/95). Ein solcher Sachverhalt wurde hier nicht festgestellt.
Die Art und der Umfang der Veröffentlichung des Widerrufs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Widerrufsanspruch setzt ein Fortwirken der abträglichen Meinung über den Verletzten voraus (6 Ob 211/97s). Das Berufungsgericht hat dieses Fortwirken wegen der seit den Äußerungen des Beklagten verstrichenen Zeit von mehr als drei Jahren verneint. In dieser Allgemeinheit kann dieser Rechtsansicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die für eine bereits erfolgte Beseitigung der abträglichen Meinung über die Kläger sprechen könnten, nicht gefolgt werden, weil anderenfalls schon jede etwas längere Verfahrensdauer den Widerrufsanspruch obsolet machte. Die Abweisung des Widerrufsanspruch erfolgte aber aus anderen Gründen zu Recht:
In dem in mancherlei Hinsicht mit dem Ehrenschutz vergleichbaren Wettbewerbsrecht (vgl § 7 UWG) wird die Auffassung vertreten, dass die zur Aufklärung des Publikums erforderliche Urteilsveröffentlichung im Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes angemessen sein muss (MR 1988, 96; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung RZ 222). Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen (Ciresa aaO RZ 211 mwN). Der Äquivalenzgrundsatz wird auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 ABGB vertreten (6 Ob 295/97v). Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte. Wohl muss nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung der Widerruf in der gleich wirksamen Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen (MR 1997, 85 mwN). Dies gilt zweifelsfrei für die Fälle, wo die Ehrverletzung in einem Medium veröffentlicht wurde, sodass der Widerruf in diesem Medium oder in einem gleichartigen, dasselbe Publikum ansprechenden Medium zu erfolgen hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt jedoch darin, dass die in die Ehre eingreifenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten zwar in einer Zeitung und in einer Fernsehsendung erfolgten, die Kläger aber nicht namentlich genannt wurden und daher für den ganz überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums anonym geblieben sind. Wenn ihnen im Provisorialverfahren mit der Entscheidung 6 Ob 218/98x dennoch eine Klagelegitimation zuerkannt wurde, geschah dies ausschließlich aus dem Grund, dass die Kläger für einen ganz eingeschränkten Personenkreis identifizierbar und damit als von der Äußerung des Beklagten Betroffene anzusehen waren, nämlich für den kleinen Kreis der Berufskollegen oder für den ebenfalls engen Kreis von Verwandten und Bekannten. Nach der Lehre und ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Haftung des Täters auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz, 27, 58; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 1330; MR 1991, 235; SZ 69/113 uva), weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden soll. Durch die gegen eine einzelne, aber nicht bestimmbare Person gerichtete Äußerung des Beklagten sind die Kläger für einen eingeschränkten Personenkreis als Tatverdächtige kenntlich geworden. Nur die dort entstandene abträgliche Meinung ist mit einem Widerruf zu beseitigen. Bei dem darüber hinaus von der Zeitung und dem Fernsehen angesprochenen breiten Publikum kann eine abträgliche Meinung über den Kläger aber nicht beseitigt werden, weil eine solche mangels Identifizierbarkeit der Kläger gar nicht entstanden war. Der angestrebte Widerruf gegenüber allen Lesern der Zeitung und gegenüber allen Zusehern der Fernsehsendung und die Veröffentlichung des Widerrufs in diesen Medien stünde mit dem Angemessenheitsgrundsatz im Widerspruch. Der Widerrufsanspruch steht nur gegenüber dem angeführten eingeschränkten Personenkreis zu, den die Kläger aber näher zu bezeichnen gehabt hätten. Nach dem maßgeblichen Schadenersatzrecht trifft den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast über den eingetretenen Schaden, der hier in der zu beseitigenden abträglichen Meinung über die Kläger in dem angeführten eingeschränkten Personenkreis besteht.In dem in mancherlei Hinsicht mit dem Ehrenschutz vergleichbaren Wettbewerbsrecht vergleiche Paragraph 7, UWG) wird die Auffassung vertreten, dass die zur Aufklärung des Publikums erforderliche Urteilsveröffentlichung im Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes angemessen sein muss (MR 1988, 96; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung RZ 222). Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen (Ciresa aaO RZ 211 mwN). Der Äquivalenzgrundsatz wird auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach Paragraph 1330, ABGB vertreten (6 Ob 295/97v). Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte. Wohl muss nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung der Widerruf in der gleich wirksamen Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen (MR 1997, 85 mwN). Dies gilt zweifelsfrei für die Fälle, wo die Ehrverletzung in einem Medium veröffentlicht wurde, sodass der Widerruf in diesem Medium oder in einem gleichartigen, dasselbe Publikum ansprechenden Medium zu erfolgen hat. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt jedoch darin, dass die in die Ehre eingreifenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten zwar in einer Zeitung und in einer Fernsehsendung erfolgten, die Kläger aber nicht namentlich genannt wurden und daher für den ganz überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums anonym geblieben sind. Wenn ihnen im Provisorialverfahren mit der Entscheidung 6 Ob 218/98x dennoch eine Klagelegitimation zuerkannt wurde, geschah dies ausschließlich aus dem Grund, dass die Kläger für einen ganz eingeschränkten Personenkreis identifizierbar und damit als von der Äußerung des Beklagten Betroffene anzusehen waren, nämlich für den kleinen Kreis der Berufskollegen oder für den ebenfalls engen Kreis von Verwandten und Bekannten. Nach der Lehre und ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Haftung des Täters auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz, 27, 58; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1330,; MR 1991, 235; SZ 69/113 uva), weil der Ehrenschutz nicht durch geschickte Formulierungen des Täters verhindert werden soll. Durch die gegen eine einzelne, aber nicht bestimmbare Person gerichtete Äußerung des Beklagten sind die Kläger für einen eingeschränkten Personenkreis als Tatverdächtige kenntlich geworden. Nur die dort entstandene abträgliche Meinung ist mit einem Widerruf zu beseitigen. Bei dem darüber hinaus von der Zeitung und dem Fernsehen angesprochenen breiten Publikum kann eine abträgliche Meinung über den Kläger aber nicht beseitigt werden, weil eine solche mangels Identifizierbarkeit der Kläger gar nicht entstanden war. Der angestrebte Widerruf gegenüber allen Lesern der Zeitung und gegenüber allen Zusehern der Fernsehsendung und die Veröffentlichung des Widerrufs in diesen Medien stünde mit dem Angemessenheitsgrundsatz im Widerspruch. Der Widerrufsanspruch steht nur gegenüber dem angeführten eingeschränkten Personenkreis zu, den die Kläger aber näher zu bezeichnen gehabt hätten. Nach dem maßgeblichen Schadenersatzrecht trifft den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast über den eingetretenen Schaden, der hier in der zu beseitigenden abträglichen Meinung über die Kläger in dem angeführten eingeschränkten Personenkreis besteht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da nur mehr die Widerrusfansprüche strittig waren, ist entgegen dem Kostenverzeichnis von einer Kostenbemessungsgrundlage von nur 120.000 S auszugehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da nur mehr die Widerrusfansprüche strittig waren, ist entgegen dem Kostenverzeichnis von einer Kostenbemessungsgrundlage von nur 120.000 S auszugehen.