Rechtssatz RS0114844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114844
Entscheidungsdatum
31.07.2015
Rechtssatz
Der Äquivalenzgrundsatz gilt auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 ABGB. Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte.Der Äquivalenzgrundsatz gilt auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach Paragraph 1330, ABGB. Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 328/00d
Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
- 6 Ob 51/14i
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
Auch
- 6 Ob 161/14s
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 161/14s
Auch
- 6 Ob 135/15v
Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 135/15v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114844
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00328_00D0000_001