Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage der Veröffentlichung eines Widerrufs in einem vergleichbaren Fall noch nicht beurteilt hat. Dieses Rechtsmittel ist auch berechtigt.
§ 1330 Abs 2 ABGB gewährt bei rufschädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen einen Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben. Dieser Anspruch steht auch bei der Herabsetzung eines Unternehmens (§ 7 Abs 1 UWG) zu. In welcher Form und in welchem Umfang der Widerruf zu erfolgen hat, wird in beiden Gesetzesstellen nicht näher erläutert. Die Auslegung nach dem Wortlaut des Begriffs "Widerruf" ergibt jedoch, daß der Täter eine Erklärung abzugeben hat, womit er seine als wahr in die Welt gesetzte Behauptung (als unwahr) zurücknimmt (widerruft). Nach ständiger Rechtsprechung muß der Widerruf in der gleich wirksamen Form wie die Verbreitung der Tatsachenbehauptung erfolgen (SZ 50/111; MR 1993, 55;Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gewährt bei rufschädigenden unwahren Tatsachenbehauptungen einen Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben. Dieser Anspruch steht auch bei der Herabsetzung eines Unternehmens (Paragraph 7, Absatz eins, UWG) zu. In welcher Form und in welchem Umfang der Widerruf zu erfolgen hat, wird in beiden Gesetzesstellen nicht näher erläutert. Die Auslegung nach dem Wortlaut des Begriffs "Widerruf" ergibt jedoch, daß der Täter eine Erklärung abzugeben hat, womit er seine als wahr in die Welt gesetzte Behauptung (als unwahr) zurücknimmt (widerruft). Nach ständiger Rechtsprechung muß der Widerruf in der gleich wirksamen Form wie die Verbreitung der Tatsachenbehauptung erfolgen (SZ 50/111; MR 1993, 55;
EvBl 1998/93; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 30 zu § 1330;EvBl 1998/93; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 30 zu Paragraph 1330,;
Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 76). Das Widerrufsbegehren hat - bei sonstiger zur Klagsabweisung führender Unbestimmtheit des Klagebegehrens (ÖBl 1992, 45 - Kummerlzeitung) anzugeben, wem gegenüber der Widerruf abzugeben ist (ÖBl 1976, 16; ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reisen; ÖBl 1992, 142 - Zellstoffhandel; ÖBl 1992, 45 - Kummerlzeitung; Harrer aaO Rz 28;
Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu § 1330). Begehrt der Kläger den öffentlichen Widerruf (nämlich die Veröffentlichung des Widerrufs), hat er im Urteilsbegehren jene Publikationsorgane anzugeben, in denen die Öffentlichkeit vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden soll (ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reisen).Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu Paragraph 1330,). Begehrt der Kläger den öffentlichen Widerruf (nämlich die Veröffentlichung des Widerrufs), hat er im Urteilsbegehren jene Publikationsorgane anzugeben, in denen die Öffentlichkeit vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden soll (ÖBl 1981, 45 - Griechenland-Reisen).
In der Klage begehrte der Kläger den öffentlichen Widerruf in einer Tageszeitung der Stadt Salzburg. Er gab damit hinreichend deutlich an, daß der Widerruf den Lesern einer in der Stadt Salzburg verbreiteten - namentlich jedoch nicht bezeichneten - Tageszeitung gegenüber zu erfolgen habe. Sein Begehren war damit keineswegs unbestimmt, wohl aber ergänzungsbedürftig. Ungeachtet der anwaltlichen Vertretung des Klägers hätte daher schon das Erstgericht im Rahmen der ihm auferlegten Anleitungspflicht (§ 182 ZPO) auf eine entsprechende Präzisierung des Urteilsbegehrens dringen müssen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille). Ohne entsprechende Erörterung und Aufforderung zur Präzisierung hätte auch das Berufungsgericht das Widerrufsbegehren nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Zu einer derartigen Präzisierung ist es aber schließlich in der Berufungsverhandlung gekommen. Der Kläger hat dort ausgeführt, das Widerrufsbegehren werde dahingehend konkretisiert, daß der öffentliche Widerruf in den Salzburger Nachrichten zu erfolgen habe. Angesichts des bereits in der Klage hinreichend deutlich formulierten Widerrufsbegehrens stellt dieses Vorbringen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine Klageänderung dar. Das Klagebegehren wurde durch die in der Berufungsverhandlung vorgenommene Formulierung weder quantitativ erweitert noch qualitativ geändert, noch auch hat der Kläger ein aliud formuliert.In der Klage begehrte der Kläger den öffentlichen Widerruf in einer Tageszeitung der Stadt Salzburg. Er gab damit hinreichend deutlich an, daß der Widerruf den Lesern einer in der Stadt Salzburg verbreiteten - namentlich jedoch nicht bezeichneten - Tageszeitung gegenüber zu erfolgen habe. Sein Begehren war damit keineswegs unbestimmt, wohl aber ergänzungsbedürftig. Ungeachtet der anwaltlichen Vertretung des Klägers hätte daher schon das Erstgericht im Rahmen der ihm auferlegten Anleitungspflicht (Paragraph 182, ZPO) auf eine entsprechende Präzisierung des Urteilsbegehrens dringen müssen (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser Pickerln römisch zwei; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille). Ohne entsprechende Erörterung und Aufforderung zur Präzisierung hätte auch das Berufungsgericht das Widerrufsbegehren nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Zu einer derartigen Präzisierung ist es aber schließlich in der Berufungsverhandlung gekommen. Der Kläger hat dort ausgeführt, das Widerrufsbegehren werde dahingehend konkretisiert, daß der öffentliche Widerruf in den Salzburger Nachrichten zu erfolgen habe. Angesichts des bereits in der Klage hinreichend deutlich formulierten Widerrufsbegehrens stellt dieses Vorbringen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine Klageänderung dar. Das Klagebegehren wurde durch die in der Berufungsverhandlung vorgenommene Formulierung weder quantitativ erweitert noch qualitativ geändert, noch auch hat der Kläger ein aliud formuliert.
Die von der Beklagten zur Frage der Anleitung zur Berichtigung bzw Ergänzung des Klagebegehrens zitierte Entscheidung 4 Ob 18/92 (ÖBl 1992, 45 - Kummerlzeitung) steht dem nicht entgegen. Die dort klagende Partei hatte weder einen öffentlichen Widerruf begehrt noch in irgendeiner Weise erkennbar angegeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären sei. Für eine Anleitung zur Präzisierung dieses völlig unbestimmten Begehrens bestand daher anders als im vorliegenden Fall kein Anlaß.
Das in der Berufungsverhandlung präzisierte Begehren auf Veröffentlichung des Widerrufs in einer Ausgabe der Salzburger Nachrichten konnte daher erlassen werden. Daß diese Veröffentlichung in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung der Tatsachenbehauptung erfolgt, ist nicht bestritten.
Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Bis zur Anhebung des Streitwertes in der Tagsatzung vom 15. 5. 1998 wurde der Kostenbemessung ein Streitwert von 120.000 S nach Anhebung der nach § 10 Zif 6 RATG mit 240.000 S beschränkte Streitwert zurgrundegelegt. Der gegen das erstgerichtliche Urteil im Rahmen der Berufung erhobene Kostenrekurs der Beklagten wäre berechtigt gewesen, so daß die Klägerin die Kosten dieses angenommenen Kostenrekurses zu ersetzen hat. Im Berufungsverfahren war § 23 Abs 9 RATG zu berücksichtigen.Die Entscheidung über die Kosten aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Bis zur Anhebung des Streitwertes in der Tagsatzung vom 15. 5. 1998 wurde der Kostenbemessung ein Streitwert von 120.000 S nach Anhebung der nach Paragraph 10, Zif 6 RATG mit 240.000 S beschränkte Streitwert zurgrundegelegt. Der gegen das erstgerichtliche Urteil im Rahmen der Berufung erhobene Kostenrekurs der Beklagten wäre berechtigt gewesen, so daß die Klägerin die Kosten dieses angenommenen Kostenrekurses zu ersetzen hat. Im Berufungsverfahren war Paragraph 23, Absatz 9, RATG zu berücksichtigen.