Da sich die Ausführungen der Rechtsrüge der Berufung der Beklagten - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch inhaltlich wegen ausschließlicher Geltendmachung der fehlenden Wettbewerbsabsicht - nur gegen die Stattgebung des Widerrufs- und des Veröffentlichungsbegehrens der Klägerin, nicht aber gegen die ausschließlich mit einem Verstoß gegen § 1330 Abs 1 ABGB begründete Stattgebung des Unterlassungsbegehrens gerichtet hatten, ist die Meinung des Berufungsgerichtes, es habe sich mit diesen Teilen des Begehrens nicht mehr auseinanderzusetzen, verfehlt. Das träfe nämlich nur dann zu, wenn das Ersturteil nur in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten worden wäre (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; MR 1989, 52; ÖBl 1991, 108 ua). Im vorliegenden Fall konnte sich aber die Rechtsrüge der Berufung aus nachstehenden Gründen überhaupt nur auf das Widerrufs- und das Veröffentlichungsbegehren beziehen:Da sich die Ausführungen der Rechtsrüge der Berufung der Beklagten - wenn auch nicht ausdrücklich, so doch inhaltlich wegen ausschließlicher Geltendmachung der fehlenden Wettbewerbsabsicht - nur gegen die Stattgebung des Widerrufs- und des Veröffentlichungsbegehrens der Klägerin, nicht aber gegen die ausschließlich mit einem Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB begründete Stattgebung des Unterlassungsbegehrens gerichtet hatten, ist die Meinung des Berufungsgerichtes, es habe sich mit diesen Teilen des Begehrens nicht mehr auseinanderzusetzen, verfehlt. Das träfe nämlich nur dann zu, wenn das Ersturteil nur in seinem Ausspruch über das Unterlassungsbegehren wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten worden wäre (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; MR 1989, 52; ÖBl 1991, 108 ua). Im vorliegenden Fall konnte sich aber die Rechtsrüge der Berufung aus nachstehenden Gründen überhaupt nur auf das Widerrufs- und das Veröffentlichungsbegehren beziehen:
Die Klägerin hat auch diese beiden Begehren sowohl auf §§ 1 und 7 UWG als auch auf "alle erdenklichen Rechtsgrundlagen" und damit auch auf § 1330 ABGB gestützt. Sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB - nicht aber nach § 1 UWG (ÖBl 1991, 58) und auch nicht für Ansprüche nach § 1330 Abs 1 ABGB (Reischauer in Rummel, ABGB Rz 3 zu § 1330 mwN; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht,Die Klägerin hat auch diese beiden Begehren sowohl auf Paragraphen eins und 7 UWG als auch auf "alle erdenklichen Rechtsgrundlagen" und damit auch auf Paragraph 1330, ABGB gestützt. Sowohl nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG als auch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB - nicht aber nach Paragraph eins, UWG (ÖBl 1991, 58) und auch nicht für Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB (Reischauer in Rummel, ABGB Rz 3 zu Paragraph 1330, mwN; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht,
75) - besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung (ÖBl 1981, 45), nicht aber ein Anspruch auf Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des Widerrufs auf Kosten des Beklagten. Bei Verstößen gegen §§ 1 und 7 UWG kann auch auf Unterlassung geklagt und überdies die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Sinne des § 25 Abs 3 UWG verlangt werden; ein solcher Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht aber mangels Anwendbarkeit des § 25 Abs 3 UWG bei Verstößen gegen § 1330 ABGB nicht (Korn-Neumayer aaO 77; MR 1991, 20).75) - besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung (ÖBl 1981, 45), nicht aber ein Anspruch auf Ermächtigung des Klägers zur Veröffentlichung des Widerrufs auf Kosten des Beklagten. Bei Verstößen gegen Paragraphen eins und 7 UWG kann auch auf Unterlassung geklagt und überdies die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, UWG verlangt werden; ein solcher Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht aber mangels Anwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz 3, UWG bei Verstößen gegen Paragraph 1330, ABGB nicht (Korn-Neumayer aaO 77; MR 1991, 20).
Da die Klägerin keinen öffentlichen Widerruf der Beklagten verlangt hat, hätte sie in ihrem Begehren angeben müssen, wem gegenüber der Widerruf abzugeben ist. Ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin daher überhaupt ein Anspruch auf Widerruf zusteht, weil das Verhalten der Beklagten auch gegen § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 Abs 1 UWG verstoßen haben mag, ist daher die Klage in diesem Umfang schon wegen Unbestimmtheit des Begehrens abzuweisen (Korn-Neumayer aaO 76; ÖBl 1986, 70 mwN).Da die Klägerin keinen öffentlichen Widerruf der Beklagten verlangt hat, hätte sie in ihrem Begehren angeben müssen, wem gegenüber der Widerruf abzugeben ist. Ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin daher überhaupt ein Anspruch auf Widerruf zusteht, weil das Verhalten der Beklagten auch gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB und Paragraph 7, Absatz eins, UWG verstoßen haben mag, ist daher die Klage in diesem Umfang schon wegen Unbestimmtheit des Begehrens abzuweisen (Korn-Neumayer aaO 76; ÖBl 1986, 70 mwN).
Als Grundlage für das Begehren auf Urteilsveröffentlichung kommt überhaupt nur § 25 Abs 3 UWG in Betracht, welcher aber zur Voraussetzung hat, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten - wie auch ausdrücklich geltend gemacht - entweder gegen § 7 Abs 1 UWG oder gegen § 1 UWG verstoßen hat. Da beide Tatbestände ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" voraussetzen, kann demnach die Frage der Wettbewerbsabsicht der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht dahingestellt bleiben. Ob die Beklagte die beanstandete Glosse in Wettbewerbsabsicht veröffentlicht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (SZ 47/23; SZ 61/193; ÖBl 1980, 18 und 250; ÖBl 1991, 15 und 87 uva). Selbst wenn aber der Beklagten im vorliegenden Fall der von ihr angebotene, aber nicht durchgeführte Beweis der gänzlich fehlenden Wettbewerbsabsicht mißlingen sollte, muß die zufolge der abfälligen Äußerungen anzunehmende Wettbewerbsabsicht noch nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein. Das ist aber als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den verschiedenen Beweggründen und Zwecken des Handelns getroffenen Feststellungen und der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (MR 1989, 61; MR 1990, 18; ÖBl 1991, 87 ua; zuletzt etwa 4 Ob 135/91). Da die Glosse in ihrem vollen Wortlaut vorliegt, kann diese Frage entgegen der Meinung der Klägerin schon jetzt dahin beantwortet werden, daß bei ihrer Veröffentlichung weltanschaulich-politische Zwecke so überragend im Vordergrund standen, daß die allenfalls damit verbundene Absicht des Beklagten, der Klägerin damit Leser abspenstig zu machen, völlig in den Hintergrund tritt:Als Grundlage für das Begehren auf Urteilsveröffentlichung kommt überhaupt nur Paragraph 25, Absatz 3, UWG in Betracht, welcher aber zur Voraussetzung hat, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten - wie auch ausdrücklich geltend gemacht - entweder gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG oder gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hat. Da beide Tatbestände ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" voraussetzen, kann demnach die Frage der Wettbewerbsabsicht der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht dahingestellt bleiben. Ob die Beklagte die beanstandete Glosse in Wettbewerbsabsicht veröffentlicht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (SZ 47/23; SZ 61/193; ÖBl 1980, 18 und 250; ÖBl 1991, 15 und 87 uva). Selbst wenn aber der Beklagten im vorliegenden Fall der von ihr angebotene, aber nicht durchgeführte Beweis der gänzlich fehlenden Wettbewerbsabsicht mißlingen sollte, muß die zufolge der abfälligen Äußerungen anzunehmende Wettbewerbsabsicht noch nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hintergrund getreten sein. Das ist aber als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der zu den verschiedenen Beweggründen und Zwecken des Handelns getroffenen Feststellungen und der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (MR 1989, 61; MR 1990, 18; ÖBl 1991, 87 ua; zuletzt etwa 4 Ob 135/91). Da die Glosse in ihrem vollen Wortlaut vorliegt, kann diese Frage entgegen der Meinung der Klägerin schon jetzt dahin beantwortet werden, daß bei ihrer Veröffentlichung weltanschaulich-politische Zwecke so überragend im Vordergrund standen, daß die allenfalls damit verbundene Absicht des Beklagten, der Klägerin damit Leser abspenstig zu machen, völlig in den Hintergrund tritt:
Nur wer die beanstandeten Anfangs- und Schlußverse des Gedichtes für sich allein, aus dem Zusammenhang gerissen, betrachtet, kann nämlich den Eindruck gewinnen, hier solle nur ein Mitbewerber schlecht gemacht und beleidigt werden, ohne daß irgendein Zusammenhang mit weltanschaulich-politischen Differenzen zwischen den Medien erkennbar wäre. Liest man jedoch das Gedicht zur Gänze, dann tritt klar zu Tage, daß hier eindeutig ein politisch-ideologischer Streit ausgetragen werden soll: Weil die "Volksstimme" bisher "Organ der KPÖ" war, sich aber jetzt nicht mehr als solches bezeichnet, bleibe sie doch die "Kummerlzeitung", welche aus ideologischen Gründen "seit je gelogen habe, daß sich die Balken bogen", selbst aber aus weltanschaulich-politischen Gründen an ihre Darstellungen glaube und sich so "am Ende selber in den Sack lüge".
War danach aber bei der beanstandeten Veröffentlichung die allfällige Wettbewerbsabsicht der Beklagten von nur untergeordneter Bedeutung, dann liegt kein Verstoß gegen § 7 oder § 1 UWG vor, weshalb auch dem Urteilsveröffentlichungsbegehren der Klägerin mangels Anwendbarkeit des § 25 Abs 3 UWG der Boden entzogen ist.War danach aber bei der beanstandeten Veröffentlichung die allfällige Wettbewerbsabsicht der Beklagten von nur untergeordneter Bedeutung, dann liegt kein Verstoß gegen Paragraph 7, oder Paragraph eins, UWG vor, weshalb auch dem Urteilsveröffentlichungsbegehren der Klägerin mangels Anwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz 3, UWG der Boden entzogen ist.
In Stattgebung der Revision waren daher sowohl das Widerrufs- als auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren abzuweisen.
Das hat auch eine Neubemessung der Kosten erster und zweiter Instanz zur Folge: Die Klägerin hat in erster und zweiter Instanz nur mit 9/10tel ihres Begehrens obsiegt, die Beklagte hat ihr daher gemäß § 43 Abs 1 (50) ZPO 4/5tel der mit 53.044,90 S (darin enthalten 8.840,90 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, sohin den Betrag von 42.435,92 S (darin enthalten 7.072,72 S Umsatzsteuer) zuzüglich 9/10tel der Barauslagen von 15.040 S (= 13.536 S), sowie 4/5tel der mit 34.041,60 S (darin enthalten 5.673,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, sohin den Betrag von 27.233,28 S (darin enthalten 4.538,88 S Umsatzsteuer) zuzüglich 9/10tel der Barauslagen von 40 S (= 36 S) zu ersetzen.Das hat auch eine Neubemessung der Kosten erster und zweiter Instanz zur Folge: Die Klägerin hat in erster und zweiter Instanz nur mit 9/10tel ihres Begehrens obsiegt, die Beklagte hat ihr daher gemäß Paragraph 43, Absatz eins, (50) ZPO 4/5tel der mit 53.044,90 S (darin enthalten 8.840,90 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, sohin den Betrag von 42.435,92 S (darin enthalten 7.072,72 S Umsatzsteuer) zuzüglich 9/10tel der Barauslagen von 15.040 S (= 13.536 S), sowie 4/5tel der mit 34.041,60 S (darin enthalten 5.673,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, sohin den Betrag von 27.233,28 S (darin enthalten 4.538,88 S Umsatzsteuer) zuzüglich 9/10tel der Barauslagen von 40 S (= 36 S) zu ersetzen.
Im Revisionsverfahren hat die Beklagte zur Gänze obsiegt. Die Klägerin hat ihr daher gemäß §§ 41, 50 ZPO die - allerdings nur auf der Basis des Revisionsstreitwertes von 100.000 S bemessenen - Kosten von 10.094 S (darin enthalten 5.000 S Barauslagen und 849 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Insgesamt ergibt sich somit immer noch ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz in der Höhe von 17.175,28 S (darin enthalten 3.689,88 S Umsatzsteuer).Im Revisionsverfahren hat die Beklagte zur Gänze obsiegt. Die Klägerin hat ihr daher gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die - allerdings nur auf der Basis des Revisionsstreitwertes von 100.000 S bemessenen - Kosten von 10.094 S (darin enthalten 5.000 S Barauslagen und 849 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Insgesamt ergibt sich somit immer noch ein Kostenersatzanspruch der Klägerin für das Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz in der Höhe von 17.175,28 S (darin enthalten 3.689,88 S Umsatzsteuer).