Rechtssatz RS0031640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031640
Entscheidungsdatum
08.05.2013
Rechtssatz
Ein Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht mangels Anwendbarkeit des § 25 Abs 3 UWG bei Verstößen gegen § 1330 ABGB nicht.Ein Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht mangels Anwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz 3, UWG bei Verstößen gegen Paragraph 1330, ABGB nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 18/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 18/92
Veröff: ÖBl 1992,45
- 4 Ob 95/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
- 6 Ob 8/96
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
Veröff: SZ 69/28
- 6 Ob 137/01t
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 137/01t
nur: Ein Anspruch auf Veröffentlichung des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils besteht bei Verstößen gegen § 1330 ABGB nicht. (T1) Beisatz: Die Frage der Art der Exekutionsführung, insbesondere deren Zulässigkeit nach § 353 EO ist von der Frage des Widerrufsanspruches selbst und des Anspruches auf Veröffentlichung der Widerrufserklärung zu trennen. (T2)
- 6 Ob 21/13a
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031640
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00018_9200000_001